GEG-Bußgeldkatalog: Diese Bußgelder drohen bei Verstößen
Zuletzt aktualisiert: · Team von energieberater-pruefung.de
„Droht mir wirklich ein Bußgeld von 50.000 Euro, nur weil ich meine alte Heizung noch nicht ausgetauscht habe?“ Diese Sorge taucht in Foren und Kommentarspalten zum Heizungsgesetz immer wieder auf — oft ausgelöst durch Schlagzeilen, die pauschal von „bis zu 50.000 Euro Bußgeld“ sprechen, ohne zu sagen, welcher konkrete Verstoß gemeint ist. Der GEG-Bußgeldkatalog in § 108 GEG ist differenzierter: Er ordnet 25 einzelne Ordnungswidrigkeitstatbestände drei unterschiedlichen Bußgeldrahmen zu. Wer die Heizungseinbau nach § 43 GEG oder die Heizungsprüfung nach § 60a/§ 60b GEG kennt, findet hier die passende Bußgeldhöhe dazu.
Was ist der GEG-Bußgeldkatalog und wie hoch können die Bußgelder werden?
Der GEG-Bußgeldkatalog in § 108 GEG umfasst 25 Ordnungswidrigkeitstatbestände (Absatz 1, Nummer 1 bis 25), die Absatz 2 drei Bußgeldrahmen zuordnet: bis zu 50.000 Euro, bis zu 10.000 Euro oder bis zu 5.000 Euro. Welcher Rahmen greift, hängt allein davon ab, gegen welche konkrete Nummer verstoßen wurde — nicht gegen das GEG „im Allgemeinen“.
| Bußgeldrahmen | Betroffene Pflichten (Beispiele) | § 108 Abs. 1 Nr. |
|---|---|---|
| bis 50.000 € | Bauliche Neubau-Anforderungen missachtet, Dämmpflichten (Geschossdecke, Bauteiländerung) verletzt, Pflichtausrüstung/Nachrüstung der Heizungsanlage unterlassen | 1–3, 12–14 |
| bis 10.000 € | Klimaanlagen-Inspektion nicht/verspätet durchgeführt oder durch Unberechtigte durchgeführt (§ 74, § 77), Energieausweis nicht vorgelegt/übergeben, Datenangaben unzureichend gesichert, Pflichtangaben in Immobilienanzeigen fehlen, Energieausweis unberechtigt ausgestellt | 15–22 |
| bis 5.000 € | Wärmepumpen-Betriebsprüfung, Heizungsinspektion oder hydraulischer Abgleich versäumt, Stromdirektheizung/Biomasse/Hybridheizung unzulässig eingebaut, vorgeschriebener Anteil aus den Brennstoffen des § 43 Absatz 1 beim Einbau einer neuen mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizung nicht erfüllt, Bestätigungen fehlerhaft, Anordnung nicht befolgt | alle übrigen Fälle (4–11, 23–25) |
Droht bei verspätetem Heizungstausch wirklich ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro?
Nein. Für den bloßen Weiterbetrieb einer alten Heizung sieht das Gesetz kein Bußgeld vor — und auch kein Betriebsverbot mehr: Die früheren §§ 71 bis 73 GEG sind mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entfallen; bewirkt hat das Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), der seit dem 29. Juli 2026 im Gesetzestext nachgewiesen ist. Das Vollzitat des Gesetzes nennt dagegen Artikel 4 desselben Gesetzes — das ist konventionsgemäß der zuletzt beschlossene Änderungsartikel, er wirkt aber erst ab dem 1. Januar 2030 und ist im geltenden Text noch nicht berücksichtigt; als Fundstelle für den Wegfall taugt er deshalb nicht. § 108 Absatz 1 GEG enthält keinen Tatbestand, der an den Betrieb eines Heizkessels anknüpft. Bußgelder knüpfen an Handlungspflichten an, nicht an das Nichtstun bei einer Bestandsanlage: Bis zu 50.000 Euro (§ 108 Absatz 2 Nummer 1) nur in den Fällen der Nummern 1 bis 3 und 12 bis 14 — fehlerhafte Errichtung (§§ 15, 16, 18, 19), ungedämmte Geschossdecke (§ 35), falsch ausgeführte Änderung (§ 36) sowie fehlende Ausstattung von Zentralheizung (§ 61), raumweiser Temperaturregelung (§ 63) und Leitungsdämmung (§§ 69, 70). Bis zu 5.000 Euro (§ 108 Absatz 2 Nummer 3) beim Einbau einer neuen mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizung ohne den vorgeschriebenen Anteil aus den in § 43 Absatz 1 GEG genannten Brennstoffen (§ 43 Absatz 1; § 108 Absatz 1 Nummer 4 — der Tatbestand verlangt Erzeugung „mit einem dort genannten Brennstoff“) sowie bei versäumter Wärmepumpen-Betriebsprüfung (§ 60a; § 108 Absatz 1 Nummer 8), Heizungsprüfung (§ 60b; Nummer 10) und hydraulischem Abgleich (§ 60c; Nummer 11).
Welches Bußgeld droht bei versäumter Wärmepumpen-Prüfung oder Heizungsinspektion?
Bis zu 5.000 Euro je Tatbestand: die versäumte Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a GEG (Nummer 8), eine unterlassene Optimierungsmaßnahme nach § 60a Absatz 5 Satz 2 bzw. § 60b Absatz 5 Satz 2 GEG (Nummer 9), die versäumte Heizungsprüfung nach § 60b GEG (Nummer 10) und der nicht durchgeführte hydraulische Abgleich nach § 60c GEG (Nummer 11). Die separat geregelte Klimaanlagen-Inspektion nach § 74 und § 77 GEG (Nummern 15 und 16) fällt dagegen in den höheren Rahmen von bis zu 10.000 Euro. Welche Gebäude und Anlagen konkret zu welchem Stichtag betroffen sind, erklärt unser Ratgeber zur Heizungsprüfung nach § 60a und § 60b GEG.
Was kostet ein Verstoß gegen die Energieausweis-Pflichten?
Bis zu 10.000 Euro: die nicht erfolgte Übergabe oder Vorlage des Energieausweises nach § 80 GEG (Nummer 17 bis 19), unzureichend sichergestellte Datenangaben nach § 83 GEG (Nummer 20) und fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 87 GEG (Nummer 21). Die einzelnen Vorlage-, Übergabe- und Anzeigepflichten im Detail erklärt unser Ratgeber zu Energieausweis-Pflichten bei Verkauf und Vermietung.
Wer verhängt das Bußgeld — und gilt es auch bei einfacher Unachtsamkeit?
Das GEG nennt keine bundeseinheitliche Bußgeldbehörde. Während § 95 GEG die Erteilung behördlicher Anordnungen zur Pflichtendurchsetzung regelt, erfolgt die eigentliche Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG durch die nach Landesrecht (§ 36 OWiG) zuständige Bußgeldbehörde.
§ 108 Absatz 1 GEG erfasst nur, wer „vorsätzlich oder leichtfertig“ handelt. Leichtfertig entspricht rechtlich der groben Fahrlässigkeit — ein besonders sorgfaltswidriges, geradezu auf der Hand liegendes Fehlverhalten. Einfache Unachtsamkeit allein reicht für ein Bußgeld nach § 108 GEG nicht aus.
Wovon hängt die tatsächliche Bußgeldhöhe innerhalb des Rahmens ab?
§ 108 GEG nennt nur die Höchstbeträge — 50.000, 10.000 oder 5.000 Euro. Wie hoch das Bußgeld im Einzelfall innerhalb dieses Rahmens tatsächlich ausfällt, richtet sich nicht nach dem GEG, sondern nach der allgemeinen Bemessungsvorschrift § 17 Absatz 3 OWiG: Grundlage sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; die wirtschaftlichen Verhältnisse können zusätzlich berücksichtigt werden — bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel nicht.
Rechenbeispiel — derselbe Tatbestand, unterschiedliche Bußgeldhöhe: Zwei Fälle des versäumten hydraulischen Abgleichs nach § 60c GEG (§ 108 Absatz 1 Nummer 11 GEG, Rahmen bis 5.000 Euro). Fall A: Eine Privatperson lässt erstmals eine neue Heizung einbauen und übersieht die Abgleichspflicht, holt den Abgleich nach der Anhörung umgehend nach. Fall B: Ein Handwerksbetrieb hat bereits eine Vorwarnung erhalten und den Abgleich bei einem weiteren Kunden erneut nicht durchgeführt. Der Tatbestand ist identisch, die Bemessung nach § 17 Absatz 3 OWiG fällt aber unterschiedlich aus: In Fall A wiegen Bedeutung der Tat und Vorwurf gering (Erstverstoß, sofortige Nachholung) — ein Bußgeld im unteren Bereich des Rahmens ist zu erwarten. In Fall B sprechen Wiederholung und die branchenübliche Kenntnis der Pflicht für einen höheren Vorwurf, zusätzlich können nach § 17 Absatz 3 Satz 2 OWiG bei einem gewerblichen Täter die wirtschaftlichen Verhältnisse einfließen — hier ist ein Bußgeld im oberen Bereich des 5.000-Euro-Rahmens realistisch. Ein Berater, der pauschal „das kostet X Euro“ verspricht, unterschlägt genau diese Bemessungsspanne.
Wie läuft ein Bußgeldverfahren ab — und wie lange kann rückwirkend noch geahndet werden?
Ein GEG-Bußgeldverfahren folgt dem allgemeinen Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem OWiG. Auf die Feststellung eines möglichen Verstoßes — etwa durch eine Anzeige, eine bauaufsichtliche Kontrolle oder eine fehlende Rückmeldung nach einer behördlichen Anordnung nach § 95 GEG — folgt zunächst die Anhörung: Nach § 55 OWiG muss dem Betroffenen lediglich Gelegenheit gegeben werden, sich zur Beschuldigung zu äußern, meist über einen Anhörungsbogen mit Fristsetzung. Erst danach erlässt die Bußgeldbehörde gegebenenfalls den Bußgeldbescheid. Gegen diesen kann der Betroffene nach § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde Einspruch einlegen — ungenutzt verstreicht die Frist, wird der Bescheid bestandskräftig und vollstreckbar.
Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG).
Verfolgungsverjährung für die mit bis zu 50.000 Euro bedrohten Tatbestände (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG: Höchstmaß über 15.000 Euro).
Verfolgungsverjährung für die mit bis zu 10.000 oder bis zu 5.000 Euro bedrohten Tatbestände (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG: Höchstmaß mehr als 2.500 bis 15.000 Euro).
Die Verjährung beginnt nach § 31 Absatz 3 OWiG erst, sobald die Handlung beendet ist — bei einer Dauerpflicht wie der Heizungsprüfung nach § 60b GEG also nicht zwingend am ursprünglichen Fälligkeitstag, sondern erst mit deren tatsächlicher Erfüllung oder dem Wegfall der Pflicht.
Beratungsfehler aus der Praxis: Ein Eigentümer zahlt das Bußgeld wegen einer versäumten Heizungsprüfung nach § 60b GEG und geht davon aus, das Thema sei damit erledigt. Das ist falsch: Das Bußgeld ahndet nur den Verstoß in der Vergangenheit, es ersetzt nicht die Erfüllung der Pflicht selbst. Die Prüfung bleibt geschuldet — die Behörde kann zusätzlich eine Anordnung nach § 95 GEG erlassen, mit der sie die Erfüllung der Pflicht im Einzelfall durchsetzt, und ein wiederholtes Untätigbleiben kann erneut bußgeldbewehrt sein. Ein Berater, der „Bußgeld gezahlt, Fall erledigt“ signalisiert, verwechselt Ahndung und Pflichterfüllung.
Betrifft das GEG-Bußgeld auch Energieeffizienz-Experten und Handwerksbetriebe?
Ja. Die unberechtigte Ausstellung eines Energieausweises entgegen § 88 GEG ist mit bis zu 10.000 Euro bußgeldbewehrt (Nummer 22); § 96 GEG bewehrt zudem eine fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Bestätigung (Nummer 23) und eine fehlerhafte oder nicht vorgelegte Bescheinigung (Nummer 24) jeweils mit bis zu 5.000 Euro. Das ist rechtlich strikt zu unterscheiden vom strafrechtlichen Subventionsbetrug nach § 264 StGB bei vorsätzlich falschen Förderbestätigungen im Rahmen der BEG-Förderung — dazu mehr in unserem Ratgeber zu den Pflichten bei BEG-Einzelmaßnahmen.
Hinweis zu Recherche und Verantwortlichkeit: Dieser Artikel wurde automatisiert vom Content-Team von energieberater-pruefung.de erstellt, um Prüfungskandidaten und Praktikern eine laienverständliche Übersicht der GEG-Bußgeldsystematik zu geben. Die Zuordnung der 25 Tatbestände zu den drei Bußgeldrahmen wurde direkt am Wortlaut von § 108 GEG bei gesetze-im-internet.de erhoben und im August 2026 gegen die geltende Fassung nachgeprüft. Das GEG wird regelmäßig geändert — Paragraphen, Fristen und Zuständigkeiten können sich verschieben. Die hier genannten Inhalte dienen der Orientierung und Prüfungsvorbereitung, keiner Rechtsberatung im Einzelfall — maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes bei gesetze-im-internet.de.
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- § 108 GEG — nicht amtlicher Spiegel, kann eine ältere Fassung zeigen (geg-info.de)
- § 43 GEG — Mindestanteil aus den dort genannten Brennstoffen beim Einbau einer Heizung
- § 60a GEG — Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
- § 95 GEG — Behördliche Befugnisse (Anordnungen im Einzelfall)
- § 99 Absatz 6 GEG — Anordnung der Kontrollstelle (Nummer 25)
- § 88 GEG — Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
- Leichtfertigkeit als Rechtsbegriff (Bundeszentrale für politische Bildung)
- § 17 OWiG — Höhe der Geldbuße (Bemessungskriterien, gesetze-im-internet.de)
- § 31 OWiG — Verfolgungsverjährung (gesetze-im-internet.de)
- § 55 OWiG — Anhörung des Betroffenen (gesetze-im-internet.de)
- § 67 OWiG — Form und Frist des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (gesetze-im-internet.de)
Stand: 08/2026