GEG-Recht

GEG-Bußgeldkatalog: Diese Bußgelder drohen bei Verstößen

Zuletzt aktualisiert: · Team von energieberater-pruefung.de

„Droht mir wirklich ein Bußgeld von 50.000 Euro, nur weil ich meine alte Heizung noch nicht ausgetauscht habe?“ Diese Sorge taucht in Foren und Kommentarspalten zum Heizungsgesetz immer wieder auf — oft ausgelöst durch Schlagzeilen, die pauschal von „bis zu 50.000 Euro Bußgeld“ sprechen, ohne zu sagen, welcher konkrete Verstoß gemeint ist. Der GEG-Bußgeldkatalog in § 108 GEG ist differenzierter: Er ordnet 32 einzelne Ordnungswidrigkeitstatbestände drei unterschiedlichen Bußgeldrahmen zu. Wer die 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch oder die Heizungsprüfung nach § 60a/§ 60b GEG kennt, findet hier die passende Bußgeldhöhe dazu.

Was ist der GEG-Bußgeldkatalog und wie hoch können die Bußgelder werden?

Der GEG-Bußgeldkatalog in § 108 GEG umfasst 32 Ordnungswidrigkeitstatbestände (Absatz 1, Nummer 1 bis 32), die Absatz 2 drei Bußgeldrahmen zuordnet: bis zu 50.000 Euro, bis zu 10.000 Euro oder bis zu 5.000 Euro. Welcher Rahmen greift, hängt allein davon ab, gegen welche konkrete Nummer verstoßen wurde — nicht gegen das GEG „im Allgemeinen“.

Bußgeldrahmen Betroffene Pflichten (Beispiele) § 108 Abs. 1 Nr.
bis 50.000 € Bauliche Neubau-Anforderungen missachtet, Dämmpflichten (Geschossdecke, Bauteiländerung) verletzt, Pflichtausrüstung/Nachrüstung der Heizungsanlage unterlassen, verbotenen Heizkessel entgegen § 72 weiterbetrieben 1–3, 8–11, 20
bis 10.000 € Klimaanlagen-Inspektion nicht/verspätet durchgeführt oder durch Unberechtigte durchgeführt (§ 74, § 77), Energieausweis nicht vorgelegt/übergeben, Datenangaben unzureichend gesichert, Pflichtangaben in Immobilienanzeigen fehlen, Energieausweis unberechtigt ausgestellt 21–28
bis 5.000 € Wärmepumpen-Betriebsprüfung, Heizungsinspektion oder hydraulischer Abgleich versäumt, Stromdirektheizung/Biomasse/Hybridheizung unzulässig eingebaut, 65-Prozent-Pflicht (§ 71f) nicht erfüllt, Bestätigungen fehlerhaft, Anordnung nicht befolgt 4–7, 12–19, 29–32

Droht bei verspätetem Heizungstausch wirklich ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro?

Nicht automatisch. Den oberen Rahmen von bis zu 50.000 Euro löst nach § 108 Absatz 1 Nummer 20 GEG konkret der Weiterbetrieb eines nach § 72 GEG verbotenen Heizkessels aus. Hierbei ist die Rechtsentwicklung 2026 maßgeblich: Durch das am 10.07.2026 beschlossene Gebäudemodernisierungsgesetz wurden die Kernparagraphen § 71 und § 72 GEG neu gefasst bzw. abgelöst, während für Bestandsanlagen die Übergangs- und Bestandschutzregeln nach § 115 GEG maßgeblich sind. Ausgenommen von Betriebsverboten nach § 72 Absatz 3 GEG sind zudem Niedertemperatur- und Brennwertkessel, Anlagen unter 4 Kilowatt oder über 400 Kilowatt Nennleistung sowie Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude bereits vor dem 1. Januar 2002 selbst bewohnt haben (§ 72 Abs. 3 i. V. m. § 73 Abs. 2 GEG). Wer dagegen eine Heizungsanlage lediglich ohne den vorgeschriebenen Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbarer Wärmeerzeugung nach § 71f GEG betreibt, riskiert nach Nummer 17 nur bis zu 5.000 Euro. Presseschlagzeilen zum „50.000-Euro-Bußgeld beim Heizungsaustausch“ vermischen diese Tatbestände und die Ausnahmen dazu häufig.

Welches Bußgeld droht bei versäumter Wärmepumpen-Prüfung oder Heizungsinspektion?

Bis zu 5.000 Euro je Tatbestand: die versäumte Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a GEG (Nummer 4), eine unterlassene Optimierungsmaßnahme nach § 60a Absatz 5 bzw. § 60b Absatz 5 GEG (Nummer 5), die versäumte Heizungsprüfung nach § 60b GEG (Nummer 6) und der nicht durchgeführte hydraulische Abgleich nach § 60c GEG (Nummer 7). Welche Gebäude und Anlagen konkret zu welchem Stichtag betroffen sind, erklärt unser Ratgeber zur Heizungsprüfung nach § 60a und § 60b GEG.

Was kostet ein Verstoß gegen die Energieausweis-Pflichten?

Bis zu 10.000 Euro: die nicht erfolgte Übergabe oder Vorlage des Energieausweises nach § 80 GEG (Nummer 23 bis 25), unzureichend sichergestellte Datenangaben nach § 83 GEG (Nummer 26) und fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 87 GEG (Nummer 27). Die einzelnen Vorlage-, Übergabe- und Anzeigepflichten im Detail erklärt unser Ratgeber zu Energieausweis-Pflichten bei Verkauf und Vermietung.

Wer verhängt das Bußgeld — und gilt es auch bei einfacher Unachtsamkeit?

Das GEG nennt keine bundeseinheitliche Bußgeldbehörde. Während § 95 GEG die Erteilung behördlicher Anordnungen zur Pflichtendurchsetzung regelt, erfolgt die eigentliche Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG durch die nach Landesrecht (§ 36 OWiG) zuständige Bußgeldbehörde.

Nur vorsätzlich oder leichtfertig ist bußgeldbewehrt

§ 108 Absatz 1 GEG erfasst nur, wer „vorsätzlich oder leichtfertig“ handelt. Leichtfertig entspricht rechtlich der groben Fahrlässigkeit — ein besonders sorgfaltswidriges, geradezu auf der Hand liegendes Fehlverhalten. Einfache Unachtsamkeit allein reicht für ein Bußgeld nach § 108 GEG nicht aus.

Betrifft das GEG-Bußgeld auch Energieeffizienz-Experten und Handwerksbetriebe?

Ja. Die unberechtigte Ausstellung eines Energieausweises entgegen § 88 GEG ist mit bis zu 10.000 Euro bußgeldbewehrt (Nummer 28); § 96 GEG bewehrt zudem eine fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Bestätigung (Nummer 29), eine nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrte Abrechnung (Nummer 30) und eine fehlerhafte oder nicht vorgelegte Bescheinigung (Nummer 31) jeweils mit bis zu 5.000 Euro. Das ist rechtlich strikt zu unterscheiden vom strafrechtlichen Subventionsbetrug nach § 264 StGB bei vorsätzlich falschen Förderbestätigungen im Rahmen der BEG-Förderung — dazu mehr in unserem Ratgeber zu den Pflichten bei BEG-Einzelmaßnahmen.

Hinweis zu Recherche und Verantwortlichkeit: Dieser Artikel wurde automatisiert vom Content-Team von energieberater-pruefung.de erstellt, um Prüfungskandidaten und Praktikern eine laienverständliche Übersicht der GEG-Bußgeldsystematik zu geben. Die Zuordnung der 32 Tatbestände zu den drei Bußgeldrahmen wurde direkt am Wortlaut von § 108 GEG bei gesetze-im-internet.de erhoben und gegen eine unabhängige Gesetzes-Spiegelquelle (geg-info.de) kreuzverifiziert; beide stimmen exakt überein. Das GEG wird regelmäßig geändert — Paragraphen, Fristen und Zuständigkeiten können sich verschieben. Die hier genannten Inhalte dienen der Orientierung und Prüfungsvorbereitung, keiner Rechtsberatung im Einzelfall — maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes bei gesetze-im-internet.de.

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Wann die Pflicht greift und welcher Verstoß hier bußgeldrelevant wird
Heizungsprüfung & Betriebsprüfung (§ 60a, § 60b) →
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Energieausweis: Pflichten bei Verkauf & Vermietung →
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Stand: 07/2026