Energieberatung

BEG-Einzelmaßnahmen: Pflichten des Energieeffizienz-Experten nach der neuen Förderrichtlinie 2026

Zuletzt aktualisiert: · Team von energieberater-pruefung.de

Zwei Fragen entscheiden in der Praxis darüber, ob eine BEG-Förderung am Ende ausgezahlt wird: Was können Antragsteller tun, wenn das Fachunternehmen die Bestätigung nach Durchführung nicht ausstellt und die Frist näher rückt? Und wie weit muss ein Gebäude fertiggestellt sein, damit der Energieeffizienz-Experte sie überhaupt erstellen darf? Beide Fälle zeigen ein wiederkehrendes Praxisproblem rund um die Bestätigung nach Durchführung. Seit dem 21. Juli 2026 gilt eine neu gefasste BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie — Anlass, die Pflichten des Energieeffizienz-Experten bei der Antragsbegleitung sauber durchzugehen. Wer bereits die Grundqualifikation nach § 88 GEG mitbringt und in der Expertenliste eingetragen ist, findet hier den Pflichtenkatalog rund um Bestätigungen und Fristen, die Unabhängigkeitsregel bei der Baubegleitung sowie die Haftungsfolgen.

Neu seit 21.07.2026: Die Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde am 17. Juli 2026 neu gefasst und ersetzt die bisherige Fassung vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1). Für die im Folgenden dargestellten Pflichten, Fristen und Haftungsregeln ist ausschließlich die aktuelle Fassung maßgeblich.

Was muss der Energieeffizienz-Experte bei einer BEG-Einzelmaßnahme leisten?

Der Energieeffizienz-Experte begleitet die gesamte Baumaßnahme und bestätigt deren programmgemäße Umsetzung — von der Antragstellung bis zum Verwendungsnachweis. Werden Teilleistungen durch Dritte erbracht, etwa durch Fachplaner oder den bauüberwachenden Architekten, muss er diese im Rahmen seiner Gesamtverantwortung dennoch überprüfen und dokumentieren. Zu den Kernleistungen zählen laut Förderrichtlinie unter anderem: bei der Aufstellung der förderfähigen Ausgaben mitwirken, Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten Maßnahme prüfen, Herstellernachweise und Fachunternehmererklärungen gegen die Technischen Mindestanforderungen prüfen sowie die energetische Fachplanung und Baubegleitung dokumentieren und dem Bauherrn übergeben.

Je nach Maßnahmenart kommen ergänzende Leistungen hinzu — etwa ein Wärmebrücken- und Luftdichtheitskonzept bei Gebäudehüllenmaßnahmen, die Prüfung des hydraulischen Abgleichs bei Heizungsanlagen oder die Bestätigung, dass ein Gebäude zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich ein „Worst Performing Building“ ist, wenn dafür ein Bonus beantragt wird.

Was ist der Unterschied zwischen BzA/TPB und BnD/TPN?

Die Bestätigung zum Antrag (BzA/TPB) wird vor Vorhabenbeginn erstellt, die Bestätigung nach Durchführung (BnD/TPN) erst, wenn die förderrelevanten Arbeiten tatsächlich abgeschlossen sind — beide Dokumente haben unterschiedliche Funktionen und dürfen nicht verwechselt werden.

ZeitpunktDokumentInhalt
Vor VorhabenbeginnBestätigung zum Antrag (BzA) / gewerbliche BzA (gBzA) bzw. Technische Projektbeschreibung (TPB)Geplante Maßnahme, förderfähige Ausgaben und Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen erklären
Nach VorhabendurchführungBestätigung nach Durchführung (BnD) / gewerbliche BnD (gBnD) bzw. Technischer Projektnachweis (TPN)Tatsächliche Umsetzung, förderfähige Ausgaben und Einhaltung der Mindestanforderungen bestätigen; Rechnungen beifügen

Für einen Teil der Maßnahmen (Nummer 5.3 Buchstabe a bis f und h bis j sowie 5.4) genügt für die Einhaltung der Mindestanforderungen alternativ auch eine Fachunternehmererklärung; die Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten bleibt dort optional, ist aber bei allen übrigen Einzelmaßnahmen sowie beim iSFP-Bonus zwingend erforderlich.

Welche Frist gilt für den Verwendungsnachweis?

Der Verwendungsnachweis muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens eingereicht werden, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats. Der Bewilligungszeitraum selbst — also die Frist, in der die Zuschussförderung überhaupt zugesagt bleibt — beträgt 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Zuschusszusage.

FristDauerBeginn
Bewilligungszeitraum (Zuschuss)36 MonateZugang des Zuwendungsbescheids / der Zuschusszusage
Einreichung Verwendungsnachweis6 MonateAbschluss des Vorhabens (spätestens: Ende Bewilligungszeitraum + 6 Monate)

Was passiert, wenn der Verwendungsnachweis zu spät eingereicht wird?

Wird der Verwendungsnachweis später als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht, verliert der Antragsteller laut Förderrichtlinie seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses — der Zuschuss ist dann endgültig weg, unabhängig davon, ob die Maßnahme fachlich korrekt umgesetzt wurde. Wer die Bestätigung nach Durchführung nicht rechtzeitig selbst erstellt oder beim Fachunternehmen anmahnt, riskiert nach der Fristenregelung der Förderrichtlinie den kompletten Förderanspruch. Die hier dargestellten Fristen (36 Monate Bewilligungszeitraum, 6-Monats-Frist für den Verwendungsnachweis) gelten laut Förderrichtlinie einheitlich für die Zuschussförderung, unabhängig davon, ob BAFA oder KfW als Durchführer zuständig ist.

Welche Konsequenzen drohen bei falschen Angaben in der Bestätigung?

Die nach der Förderrichtlinie gewährte Förderung an Unternehmen ist eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (Subventionsbetrug). Der Antragsteller wird bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und seine Mitteilungspflichten nach § 3 Subventionsgesetz hingewiesen; subventionserhebliche Tatsachen werden dazu in einer abschließenden Positivliste benannt. Zusätzlich gelten die allgemeinen Rückforderungsregeln der §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz.

Wie lange müssen Unterlagen zur Baubegleitung aufbewahrt werden?

Der Antragsteller muss sich im Förderantrag damit einverstanden erklären, Unterlagen zur Dokumentation der vom Energieeffizienz-Experten erbrachten Leistungen — Planung und Baubegleitung — bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Zuschusszusage aufzubewahren und dem Durchführer auf Verlangen vorzulegen. Das gilt auch nach vollständiger Tilgung eines etwaigen Förderkredits.

Vor-Ort-Kontrolle möglich

Innerhalb der zehnjährigen Mindestnutzungsdauer der geförderten Maßnahme können der Durchführer oder andere Beauftragte des Bundes ein Betretungsrecht für eine Vor-Ort-Kontrolle des geförderten Objekts verlangen. Beauftragten des BMWE, dem Bundesrechnungshof und Prüforganen der EU sind auf Verlangen zudem Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten.

Wann darf die Bestätigung nach Durchführung überhaupt erstellt werden?

Die Bestätigung nach Durchführung darf frühestens erstellt werden, wenn alle förderrelevanten Arbeiten tatsächlich abgeschlossen sind — vorher fehlt schlicht die Tatsachengrundlage, die der Experte bestätigen soll. Die Abgrenzung zwischen „im Wesentlichen fertig“ und „förderrelevant vollständig abgeschlossen“ ist in der Praxis nicht immer eindeutig — im Zweifel sollte der Experte erst nach vollständigem Abschluss aller geförderten Teilleistungen bestätigen, nicht nach der Fertigstellung einzelner Gewerke.

Muss der Energieeffizienz-Experte unabhängig vom bauausführenden Unternehmen sein?

Bei einer geförderten Baubegleitung nach Nummer 5.5 ja: Der Energieeffizienz-Experte muss vorhabenbezogen unabhängig beauftragt werden und darf weder selbst noch über sein Unternehmen in einem Inhaber-, Gesellschafts-, Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen, von diesen beauftragt werden oder an diese vermitteln. Fehlt die Unabhängigkeit, ist das dem Antragsteller vor Vorhabenbeginn mitzuteilen; statt des Fördersatzes von 50 Prozent für Fachplanung und Baubegleitung wird dann nur der reguläre, niedrigere Fördersatz für die Einzelmaßnahme gewährt.

Hinweis: Alle Pflichten, Fristen und Haftungsregeln in diesem Artikel sind der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026 entnommen, die seit dem 21. Juli 2026 gilt und die Fassung vom 21. Dezember 2023 ersetzt. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall; bei konkreten Streitigkeiten mit Fachunternehmen oder Förderstellen empfiehlt sich anwaltliche Beratung. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung der Förderrichtlinie sowie das zugehörige „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.

Energieberater werden: Voraussetzungen →
Aufbauend darauf: Grundqualifikation nach § 88 GEG als Basis für die BEG-Antragsbegleitung
Expertenliste: Eintragung, Ablauf & Kosten →
Siehe auch: die Eintragung, die diese Bestätigungen erst ermöglicht
Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) →
Siehe auch: der iSFP-Bonus, der bei BEG-Einzelmaßnahmen zusätzlich greift
Prüfungsfragen üben →
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