Energieberatung

BEG-Einzelmaßnahmen: Pflichten des Energieeffizienz-Experten nach der neuen Förderrichtlinie 2026

Zuletzt aktualisiert: · Team von energieberater-pruefung.de

„Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, das Unternehmen dazu zu bringen, die Bestätigung nach Durchführung mir auszustellen und zu übermitteln?“ — mit dieser Frage wandte sich ein Bauherr an ein Rechtsforum, weil die KfW-Frist nahte und die Bestätigung fehlte. Und auch Bauherren selbst fragen in Expertenratgebern regelmäßig: „Wie weit muss das Gebäude fertig sein, dass der Energie-Experte die gBnD erstellen kann und der Zuschuss ausbezahlt werden kann?“ Beide Fälle zeigen ein wiederkehrendes Praxisproblem rund um die Bestätigung nach Durchführung. Seit dem 21. Juli 2026 gilt eine neu gefasste BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie — Anlass, die Pflichten des Energieeffizienz-Experten bei der Antragsbegleitung sauber durchzugehen. Wer bereits die Grundqualifikation nach § 88 GEG mitbringt und in der Expertenliste eingetragen ist, findet hier den Pflichtenkatalog rund um Bestätigungen und Fristen, die Unabhängigkeitsregel bei der Baubegleitung sowie die Haftungsfolgen.

Neu seit 21.07.2026: Die Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde am 17. Juli 2026 neu gefasst und ersetzt die bisherige Fassung vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1). Für die im Folgenden dargestellten Pflichten, Fristen und Haftungsregeln ist ausschließlich die aktuelle Fassung maßgeblich.

Was muss der Energieeffizienz-Experte bei einer BEG-Einzelmaßnahme leisten?

Der Energieeffizienz-Experte begleitet die gesamte Baumaßnahme und bestätigt deren programmgemäße Umsetzung — von der Antragstellung bis zum Verwendungsnachweis. Werden Teilleistungen durch Dritte erbracht, etwa durch Fachplaner oder den bauüberwachenden Architekten, muss er diese im Rahmen seiner Gesamtverantwortung dennoch überprüfen und dokumentieren. Zu den Kernleistungen zählen laut Förderrichtlinie unter anderem: bei der Aufstellung der förderfähigen Ausgaben mitwirken, Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten Maßnahme prüfen, Herstellernachweise und Fachunternehmererklärungen gegen die Technischen Mindestanforderungen prüfen sowie die energetische Fachplanung und Baubegleitung dokumentieren und dem Bauherrn übergeben.

Je nach Maßnahmenart kommen ergänzende Leistungen hinzu — etwa ein Wärmebrücken- und Luftdichtheitskonzept bei Gebäudehüllenmaßnahmen, die Prüfung des hydraulischen Abgleichs bei Heizungsanlagen oder die Bestätigung, dass ein Gebäude zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich ein „Worst Performing Building“ ist, wenn dafür ein Bonus beantragt wird.

Was ist der Unterschied zwischen BzA/TPB und BnD/TPN?

Die Bestätigung zum Antrag (BzA/TPB) wird vor Vorhabenbeginn erstellt, die Bestätigung nach Durchführung (BnD/TPN) erst, wenn die förderrelevanten Arbeiten tatsächlich abgeschlossen sind — beide Dokumente haben unterschiedliche Funktionen und dürfen nicht verwechselt werden.

Zeitpunkt Dokument Inhalt
Vor Vorhabenbeginn Bestätigung zum Antrag (BzA) / gewerbliche BzA (gBzA) bzw. Technische Projektbeschreibung (TPB) Geplante Maßnahme, förderfähige Ausgaben und Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen erklären
Nach Vorhabendurchführung Bestätigung nach Durchführung (BnD) / gewerbliche BnD (gBnD) bzw. Technischer Projektnachweis (TPN) Tatsächliche Umsetzung, förderfähige Ausgaben und Einhaltung der Mindestanforderungen bestätigen; Rechnungen beifügen

Für einen Teil der Maßnahmen (Nummer 5.3 Buchstabe a bis f und h bis j sowie 5.4) genügt für die Einhaltung der Mindestanforderungen alternativ auch eine Fachunternehmererklärung; die Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten bleibt dort optional, ist aber bei allen übrigen Einzelmaßnahmen sowie beim iSFP-Bonus zwingend erforderlich.

Welche Frist gilt für den Verwendungsnachweis?

Der Verwendungsnachweis muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens eingereicht werden, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats. Der Bewilligungszeitraum selbst — also die Frist, in der die Zuschussförderung überhaupt zugesagt bleibt — beträgt 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Zuschusszusage.

Frist Dauer Beginn
Bewilligungszeitraum (Zuschuss) 36 Monate Zugang des Zuwendungsbescheids / der Zuschusszusage
Einreichung Verwendungsnachweis 6 Monate Abschluss des Vorhabens (spätestens: Ende Bewilligungszeitraum + 6 Monate)

Was passiert, wenn der Verwendungsnachweis zu spät eingereicht wird?

Wird der Verwendungsnachweis später als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht, verliert der Antragsteller laut Förderrichtlinie seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses — der Zuschuss ist dann endgültig weg, unabhängig davon, ob die Maßnahme fachlich korrekt umgesetzt wurde. Genau dieses Risiko taucht in der Praxis immer wieder auf: In einem Rechtsforums-Fall schilderte ein Bauherr, dass sein Heizungsunternehmen die Bestätigung nach Durchführung trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht ausstellte, während die KfW-Frist näher rückte. Als qualitatives Signal aus der Praxis zeigt das: Wer die Bestätigung nicht rechtzeitig selbst erstellt oder beim Fachunternehmer anmahnt, riskiert nach der Fristenregelung der Förderrichtlinie den kompletten Förderanspruch. Der geschilderte Fall bezog sich auf ein KfW-Programm; die hier dargestellten Fristen (36 Monate Bewilligungszeitraum, 6-Monats-Frist für den Verwendungsnachweis) gelten laut Förderrichtlinie einheitlich für die Zuschussförderung, unabhängig davon, ob BAFA oder KfW als Durchführer zuständig ist.

Welche Konsequenzen drohen bei falschen Angaben in der Bestätigung?

Die nach dieser Förderrichtlinie an Unternehmen gewährte Förderung ist eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch — falsche oder unvollständige Angaben in der Bestätigung können damit strafbaren Subventionsbetrug darstellen. Bereits vor der Antragstellung weist der Durchführer den Antragsteller auf diese Strafbarkeit sowie auf die Mitteilungspflichten nach § 3 Subventionsgesetz hin; die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen werden dazu in einer abschließenden Positivliste benannt.

Zusätzlich gelten für Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung und Rückforderung der Zuwendung die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie die §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) samt der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Eine unrichtige Bestätigung nach Durchführung ist also nicht nur ein handwerklicher Fehler: Sie kann den Zuschuss des Antragstellers gefährden, und bei einer Förderung an Unternehmen zusätzlich — über § 264 StGB — die eigene strafrechtliche Verantwortung des Experten betreffen.

Wie lange müssen Unterlagen zur Baubegleitung aufbewahrt werden?

Der Antragsteller muss sich im Förderantrag damit einverstanden erklären, Unterlagen zur Dokumentation der vom Energieeffizienz-Experten erbrachten Leistungen — Planung und Baubegleitung — bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Zuschusszusage aufzubewahren und dem Durchführer auf Verlangen vorzulegen. Das gilt auch nach vollständiger Tilgung eines etwaigen Förderkredits.

Vor-Ort-Kontrolle möglich

Innerhalb der zehnjährigen Mindestnutzungsdauer der geförderten Maßnahme können der Durchführer oder andere Beauftragte des Bundes ein Betretungsrecht für eine Vor-Ort-Kontrolle des geförderten Objekts verlangen. Beauftragten des BMWE, dem Bundesrechnungshof und Prüforganen der EU sind auf Verlangen zudem Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten.

Wann darf die Bestätigung nach Durchführung überhaupt erstellt werden?

Die Bestätigung nach Durchführung darf frühestens erstellt werden, wenn alle förderrelevanten Arbeiten tatsächlich abgeschlossen sind — vorher fehlt schlicht die Tatsachengrundlage, die der Experte bestätigen soll. In der Praxis führt genau dieser Zeitpunkt zu wiederkehrenden Rückfragen: In einem Verbraucher-Ratgeberportal mit Expertenrat fragte ein Bauherr sinngemäß, wie weit sein Gebäude fertiggestellt sein müsse, damit der Energieeffizienz-Experte die Bestätigung nach Durchführung erstellen und der Zuschuss ausgezahlt werden kann. Als qualitatives Community-Signal zeigt das, dass die Abgrenzung zwischen „im Wesentlichen fertig“ und „förderrelevant vollständig abgeschlossen“ in der Praxis nicht immer eindeutig ist — im Zweifel sollte der Experte erst nach vollständigem Abschluss aller geförderten Teilleistungen bestätigen, nicht nach der Fertigstellung einzelner Gewerke.

Muss der Energieeffizienz-Experte unabhängig vom bauausführenden Unternehmen sein?

Bei einer geförderten Baubegleitung (Nummer 5.5) ja: Der Energieeffizienz-Experte muss für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig beauftragt werden. Weder er selbst noch das Unternehmen, bei dem er angestellt ist, dürfen — auch nur mittelbar — in einem Inhaber-, Gesellschafts-, Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen, von diesen beauftragt werden oder an diese Lieferungen beziehungsweise Leistungen vermitteln.

Ist die Unabhängigkeit nicht gegeben, muss der Experte dies dem Antragsteller vor Vorhabenbeginn mitteilen. Die Folge ist finanziell spürbar: Statt des für Fachplanung und Baubegleitung vorgesehenen Fördersatzes von 50 Prozent wird dann nur der reguläre, niedrigere Fördersatz für die jeweilige Einzelmaßnahme gewährt, und zusätzliche Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung sind gar nicht erst ansetzbar.

Hinweis: Alle Pflichten, Fristen und Haftungsregeln in diesem Artikel sind der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026 entnommen, die seit dem 21. Juli 2026 gilt und die Fassung vom 21. Dezember 2023 ersetzt. Die beiden zitierten Forums-/Ratgeberportal-Beiträge sind qualitative Praxissignale zur Veranschaulichung wiederkehrender Fragen aus unterschiedlichen Jahren — keine Rechtsquelle und kein Beleg für den aktuellen Rechtsstand. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall; bei konkreten Streitigkeiten mit Fachunternehmen oder Förderstellen empfiehlt sich anwaltliche Beratung. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung der Förderrichtlinie sowie das zugehörige „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.

Energieberater werden: Voraussetzungen →
Aufbauend darauf: Grundqualifikation nach § 88 GEG als Basis für die BEG-Antragsbegleitung
Expertenliste: Eintragung, Ablauf & Kosten →
Siehe auch: die Eintragung, die diese Bestätigungen erst ermöglicht
Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) →
Siehe auch: der iSFP-Bonus, der bei BEG-Einzelmaßnahmen zusätzlich greift
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Stand: 07/2026