Energieberater werden: Voraussetzungen und Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste (dena)
Anders als bei vielen anderen Berufen führt kein einzelnes Staatsexamen zum Energieberater. Wer im geförderten Markt arbeiten will, braucht eine berufliche Grundqualifikation und die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste. Dieser Beitrag erklärt beide Bausteine mit ihren Fundstellen.
Keine klassische Staatsprüfung — sondern Qualifikation plus Listung
Für die Tätigkeit als Energieberater gibt es keine bundeseinheitliche staatliche Abschlussprüfung, wie man sie etwa aus geregelten Kammerberufen kennt. Der praktische Zugang zum wirtschaftlich wichtigen Teil des Marktes — der geförderten Beratung und Baubegleitung — läuft über zwei Voraussetzungen: eine berufliche Grundqualifikation und die anschließende Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste. Diese Liste betreibt die Deutsche Energie-Agentur (dena) gemeinsam mit dem Bund und den Förderstellen. Sie ist ein bundesweites Verzeichnis nachweislich qualifizierter Fachleute für energieeffizientes und nachhaltiges Bauen und Sanieren.
Die Eintragung ist kein Selbstzweck: Nur gelistete Fachleute dürfen für zahlreiche staatlich geförderte Leistungen die Anträge stellen und die Vorhaben begleiten. Das gilt sowohl für die geförderte Energieberatung für Wohngebäude des BAFA als auch für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Wer nicht in der Liste steht, kann diese Förderungen für seine Kundschaft nicht erschließen — genau deshalb ist die Listung der eigentliche „Marktzugang".
Baustein 1: Die Grundqualifikation nach § 88 GEG
Ausgangspunkt ist die berufliche Grundqualifikation. Sie orientiert sich an der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise, die das Gebäudeenergiegesetz in § 88 GEG regelt. Für die Listung in der Expertenliste wird die berufliche Qualifikation nach § 88 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 GEG eingeordnet. Danach kommen insbesondere in Betracht:
Hochschulabschluss (§ 88 Abs. 1 Nr. 2)
Ein berufsqualifizierender Abschluss in Architektur, Bauingenieurwesen, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik, Physik oder einer verwandten technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einschlägigem Schwerpunkt.
Handwerksmeister (§ 88 Abs. 1 Nr. 3)
Meisterinnen und Meister eines zulassungspflichtigen Bau- oder Ausbauhandwerks beziehungsweise eines anlagentechnischen Gewerbes oder des Schornsteinfegerhandwerks — oder die entsprechende Berechtigung zur selbstständigen Ausübung.
Techniker (§ 88 Abs. 1 Nr. 4)
Staatlich geprüfte oder anerkannte Technikerinnen und Techniker, deren Ausbildung Aspekte der Gebäudehülle, der Heizungstechnik oder der Raumluft- und Klimatechnik umfasst.
§ 88 GEG stellt an diese Gruppen zusätzliche Anforderungen — etwa einen einschlägigen Ausbildungsschwerpunkt samt Berufserfahrung oder eine Fortbildung im energiesparenden Bauen, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 des GEG entspricht. Damit verbindet der Gesetzgeber den handwerklich-technischen Grundberuf mit einer gezielten fachlichen Weiterbildung.
Baustein 2: Zusatzqualifikation und Eintragung bei der dena
Die Grundqualifikation allein genügt für die Listung nicht. Für jede Eintragungskategorie — etwa „Energieberatung für Wohngebäude" oder die Kategorien der BEG für Wohn- und Nichtwohngebäude — ist zusätzlich eine kategoriespezifische Zusatzqualifikation nachzuweisen. Welche Fortbildungen und Nachweise dafür genau verlangt werden, legt das Regelheft der Expertenliste fest, das die dena veröffentlicht.
Die Eintragung ist zudem befristet und muss durch regelmäßige Fortbildung verlängert werden. So soll sichergestellt werden, dass gelistete Fachleute die sich ändernden Förderbedingungen und technischen Regeln fortlaufend beherrschen. Wer die Nachweise erbringt, wird in der öffentlich einsehbaren Liste geführt — bundesweit sind dort mehrere zehntausend Fachleute eingetragen.
Der Weg für Quereinsteiger: Qualifikationsprüfung des BAFA
Wer keine der in § 88 GEG genannten Grundqualifikationen mitbringt, ist nicht automatisch ausgeschlossen. Für Quereinsteigende gibt es die Qualifikationsprüfung Energieberatung (QPEB) beim BAFA. Sie beruht auf § 88 Absatz 5 GEG. Das Bestehen dieser Prüfung ist für Quereinsteigende die Voraussetzung, um sich anschließend bei der dena als Energieeffizienz-Experte eintragen zu lassen.
Das BAFA hat für die Teilnahme an den zugehörigen Fortbildungskursen und der Abschlussprüfung keine Zulassungsbeschränkungen definiert. Die Prüfung richtet sich aber ausdrücklich vor allem an Berufsgruppen, die bereits praktische Erfahrung in einem Themengebiet der Energieberatung gesammelt haben. Der Quereinstieg ist also möglich, setzt aber einschlägige Vorkenntnisse und eine strukturierte Vorbereitung voraus.
Hinweis: Die genauen Eintragungsvoraussetzungen und Kategorien werden von der dena im Regelheft der Expertenliste festgelegt und regelmäßig angepasst. Maßgeblich sind stets die aktuellen Fassungen von Gesetz (GEG), Regelheft (dena) und den Merkblättern des BAFA. Prüfe vor eigenen Schritten die geltenden Bedingungen bei den unten genannten Quellen.
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Stand: 07/2026