GEG-Recht

GEG-Grundlagen für die Energieberatung: Zweck, Heizungseinbau und Energieausweis

Zuletzt aktualisiert: · Team von energieberater-pruefung.de

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals Gebäudeenergiegesetz/GEG) ist die rechtliche Grundlage jeder Energieberatung. Wer berät, muss Zweck, Aufbau und die zentralen Pflichten des Gesetzes sicher kennen. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Bausteine mit ihren Fundstellen zusammen.

Zweck und Ziel des GEG (§ 1)

Das GEG bündelt die früheren Regelwerke — das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz — in einem einheitlichen Gesetz. Sein Ziel benennt § 1 GEG: Das Gesetz soll einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele leisten. Erreicht werden soll das durch Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen, durch eine stärkere Nutzung erneuerbarer Energien und durch mehr Energieeffizienz beim Bau und Betrieb von Gebäuden.

Für die Beratungspraxis heißt das: Jede Empfehlung — von der Dämmung über die Anlagentechnik bis zur Heizung — dient letztlich diesem gesetzlichen Ziel. Das GEG liefert dafür den verbindlichen Rahmen, innerhalb dessen Sanierungen und Neubauten geplant werden.

Der Aufbau des Gesetzes

Das GEG ist in mehrere Teile gegliedert. Für die Beratung besonders wichtig sind:

Anforderungen beim Heizungseinbau (§ 43)

Die früher geltende 65-Prozent-Regel des § 71 GEG ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entfallen; die §§ 71 bis 73 GEG sind aufgehoben. Einen Mindestanteil erneuerbarer Wärme, der bereits beim Einbau erfüllt sein muss, kennt das Gesetz seither nicht mehr.

10 % → 60 %

Stufenweise steigender Mindestanteil aus den Brennstoffen des § 43 Absatz 1 GEG bei nach dem 29. Juli 2026 neu eingebauten Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, von 2029 bis 2040.

An seine Stelle tritt § 43 Absatz 1 GEG mit umgekehrter Logik: Eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizung darf weiterhin eingebaut werden. Wird sie nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut, hat der Eigentümer sicherzustellen, dass der Anteil der Wärme, die aus den dort genannten Brennstoffen erzeugt wird — Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate —, stufenweise steigt: mindestens 10 Prozent ab dem 1. Januar 2029, 15 Prozent ab dem 1. Januar 2030, 30 Prozent ab dem 1. Januar 2035 und 60 Prozent ab dem 1. Januar 2040. Erfüllt werden kann die Pflicht auch durch eine solarthermische Anlage (§ 43 Absatz 3), eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Absatz 4) oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Absatz 5).

Der Katalog ist abschließend und nicht auf erneuerbare Energien beschränkt: blauer Wasserstoff (Erdgas mit CO2-Abscheidung) und türkiser Wasserstoff (Methanpyrolyse) werden fossil erzeugt und sind trotzdem anrechenbar. Der Bußgeldtatbestand des § 108 Absatz 1 Nummer 4 GEG knüpft deshalb daran an, dass die Wärme „mit einem dort genannten Brennstoff“ erzeugt wird — nicht an einen Anteil erneuerbarer Wärme.

Für die Beratung ist der Anknüpfungspunkt entscheidend: Maßgeblich ist der Einbau, nicht der Betrieb. Eine vorhandene Anlage darf weiterlaufen — ein Betriebsverbot für alte Heizkessel kennt das Gesetz nicht mehr. Für den Einbau nach einem irreparablen Ausfall der Bestandsanlage sieht § 43 Absatz 7 GEG eine gesonderte Frist vor; Härtefälle regelt § 102 GEG, Baudenkmäler § 105 GEG.

Praxisbeispiel: Gasheizung nach dem 29. Juli 2026

Ein Eigentümer lässt am 15. März 2031 in ein bestehendes Wohnhaus eine neue Gasheizung einbauen. Weil der Einbau nach dem 29. Juli 2026 erfolgt und der Stichtag 1. Januar 2030 bereits erreicht ist, muss er nach § 43 Absatz 1 GEG sicherstellen, dass mindestens 15 Prozent der von der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder den genannten Wasserstoffvarianten stammt — nicht mehr die 10 Prozent, die nur bis Ende 2029 galten, und noch nicht die 30 Prozent, die erst ab 2035 gelten.

Beratungsfehler-Hinweis: Wer hier pauschal „10 Prozent nach § 43 GEG“ berät, übersieht die Staffelung nach dem tatsächlichen Einbaudatum der Anlage — nicht dem Baujahr des Gebäudes oder dem Datum der Bestellung. Fällt der Einbau auf einen anderen Stichtag, gilt jeweils der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Prozentsatz.

Der Energieausweis (§§ 79 ff.)

Der Energieausweis ist ein zentrales Beratungs- und Vermarktungsinstrument. § 79 GEG stellt klar, dass Energieausweise ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes dienen und einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen sollen. Ausgestellt wird er als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis; beide Werte dürfen zusätzlich gemeinsam angegeben werden. Worin sich die beiden Varianten unterscheiden, erläutert der Vergleich von Bedarfs- und Verbrauchsausweis.

Bedarfsausweis

Beruht auf einer technischen Berechnung des Energiebedarfs anhand von Gebäudehülle und Anlagentechnik — unabhängig vom Nutzerverhalten.

Verbrauchsausweis

Beruht auf dem gemessenen Energieverbrauch der vergangenen Jahre — und ist damit stärker vom tatsächlichen Nutzerverhalten geprägt.

Ein Energieausweis ist nach § 79 GEG für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Wer ihn ausstellen darf, regelt § 88 GEG (Ausstellungsberechtigung) — dieselbe Vorschrift, an der sich auch die Grundqualifikation für die Energieeffizienz-Expertenliste orientiert.

Rechenbeispiel: Gültigkeitsdauer berechnen

Ein Energieausweis wird am 12. Mai 2026 ausgestellt. Nach § 79 Absatz 3 GEG beträgt seine Gültigkeitsdauer zehn Jahre — er verliert seine Gültigkeit damit spätestens am 12. Mai 2036. Unabhängig davon endet die Gültigkeit vorzeitig, sobald nach § 80 Absatz 2 GEG bei einer Änderung im Sinne des § 36 GEG ein neuer Energiebedarfsausweis erforderlich wird.

Für die Beratung folgt daraus: Der Ausweis ersetzt keine individuelle Sanierungsplanung. Er informiert und vergleicht — die konkrete Maßnahmenempfehlung liefert erst die Energieberatung, etwa im individuellen Sanierungsfahrplan.

Hinweis: Das GEG wird regelmäßig geändert. Paragraphen, Fristen und Ausnahmen können sich verschieben. Die hier genannten Inhalte dienen der Orientierung und Prüfungsvorbereitung — maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes bei gesetze-im-internet.de.

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Stand: 08/2026