GEG-Grundlagen für die Energieberatung: Zweck, 65-Prozent-Regel und Energieausweis
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist die rechtliche Grundlage jeder Energieberatung. Wer berät, muss Zweck, Aufbau und die zentralen Pflichten des Gesetzes sicher kennen. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Bausteine mit ihren Fundstellen zusammen.
Zweck und Ziel des GEG (§ 1)
Das GEG bündelt die früheren Regelwerke — das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz — in einem einheitlichen Gesetz. Sein Ziel benennt § 1 GEG: Das Gesetz soll einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele leisten. Erreicht werden soll das durch Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen, durch eine stärkere Nutzung erneuerbarer Energien und durch mehr Energieeffizienz beim Bau und Betrieb von Gebäuden.
Für die Beratungspraxis heißt das: Jede Empfehlung — von der Dämmung über die Anlagentechnik bis zur Heizung — dient letztlich diesem gesetzlichen Ziel. Das GEG liefert dafür den verbindlichen Rahmen, innerhalb dessen Sanierungen und Neubauten geplant werden.
Der Aufbau des Gesetzes
Das GEG ist in mehrere Teile gegliedert. Für die Beratung besonders wichtig sind:
- Allgemeiner Teil: Zweck, Begriffe und Grundsätze des Gesetzes.
- Anforderungen an zu errichtende Gebäude: energetische Mindeststandards für Neubauten, etwa zum Primärenergiebedarf und zum baulichen Wärmeschutz.
- Anforderungen an bestehende Gebäude: Pflichten bei Sanierung und Änderung sowie Nachrüstpflichten im Bestand.
- Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik: Vorgaben für Heizung, Warmwasser und Lüftung — hier steht die 65-Prozent-Regel.
- Energieausweise: Ausstellung, Inhalt und Verwendung des Energieausweises.
Die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen (§ 71)
Die wohl bekannteste Vorgabe des GEG betrifft neu eingebaute Heizungen. § 71 Absatz 1 GEG bestimmt wörtlich: „Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt."
Mindestanteil erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme an der bereitgestellten Wärme bei neu eingebauten Heizungsanlagen (§ 71 Abs. 1 GEG).
Die Regel richtet sich an neu eingebaute Anlagen. Für bestehende Heizungen sowie beim Havariefall enthält das GEG Übergangs-, Ausnahme- und Härtefallregelungen. In der Beratung ist deshalb wichtig zu unterscheiden, ob es um einen geplanten Austausch, einen Neubau oder eine defekte Bestandsanlage geht — davon hängt ab, welche Fristen und Spielräume gelten.
Der Energieausweis (§§ 79 ff.)
Der Energieausweis ist ein zentrales Beratungs- und Vermarktungsinstrument. § 79 GEG stellt klar, dass Energieausweise ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes dienen und einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen sollen. Ausgestellt wird er als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis; beide Werte dürfen zusätzlich gemeinsam angegeben werden.
Bedarfsausweis
Beruht auf einer technischen Berechnung des Energiebedarfs anhand von Gebäudehülle und Anlagentechnik — unabhängig vom Nutzerverhalten.
Verbrauchsausweis
Beruht auf dem gemessenen Energieverbrauch der vergangenen Jahre — und ist damit stärker vom tatsächlichen Nutzerverhalten geprägt.
Ein Energieausweis ist nach § 79 GEG für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Wer ihn ausstellen darf, regelt § 88 GEG (Ausstellungsberechtigung) — dieselbe Vorschrift, an der sich auch die Grundqualifikation für die Energieeffizienz-Expertenliste orientiert.
Für die Beratung folgt daraus: Der Ausweis ersetzt keine individuelle Sanierungsplanung. Er informiert und vergleicht — die konkrete Maßnahmenempfehlung liefert erst die Energieberatung, etwa im individuellen Sanierungsfahrplan.
Hinweis: Das GEG wird regelmäßig geändert. Paragraphen, Fristen und Ausnahmen können sich verschieben. Die hier genannten Inhalte dienen der Orientierung und Prüfungsvorbereitung — maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes bei gesetze-im-internet.de.
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Stand: 07/2026