Heizungsprüfung und Betriebsprüfung nach dem GEG: Die Prüfpflichten nach § 60a und § 60b
Das Gebäudeenergiegesetz verlangt nicht nur den richtigen Einbau einer Heizung — es verpflichtet Betreiber größerer Gebäude auch dazu, ihre Anlage prüfen und optimieren zu lassen. Zwei Vorschriften stehen dabei im Mittelpunkt: die Betriebsprüfung von Wärmepumpen und die Prüfung älterer Wasser-Heizungen. Wer berät, muss die Schwellen und Fristen sicher kennen.
Zwei Prüfpflichten: Wärmepumpe (§ 60a) und ältere Heizung (§ 60b)
Das GEG unterscheidet klar nach Anlagentyp. § 60a GEG trägt die amtliche Überschrift „Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen", § 60b GEG die Überschrift „Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen". Beide Pflichten greifen jedoch erst ab einer bestimmten Gebäudegröße: Grundvoraussetzung ist ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Bei § 60a ist zusätzlich die Wärmepumpe erfasst, die in ein Gebäudenetz einspeist, an das mindestens sechs solcher Einheiten angeschlossen sind. Das kleine Ein- oder Zweifamilienhaus fällt nicht unter diese Prüfpflichten.
Für die Beratung ist die Abgrenzung zentral: Handelt es sich um eine Wärmepumpe, gilt § 60a; handelt es sich um eine wassergeführte Heizung ohne Wärmepumpe, gilt § 60b. Beide Vorschriften verlangen nicht nur eine Prüfung, sondern auch die Umsetzung des festgestellten Optimierungsbedarfs.
Betriebsprüfung von Wärmepumpen (§ 60a)
Nach § 60a Absatz 1 GEG müssen Wärmepumpen, die als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten — oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs solcher Einheiten angeschlossen sind — nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, „nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden". Die Pflicht knüpft also an neu eingebaute Anlagen an.
Für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, muss die Betriebsprüfung nach § 60a GEG spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
Wichtig ist die Ausnahme: Nach § 60a GEG ist die Prüfpflicht des Absatzes 1 Satz 1 „nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen anzuwenden". Diese Anlagentypen sind von der Betriebsprüfung ausgenommen. Die Prüfung selbst betrachtet unter anderem den hydraulischen Abgleich, die Regelparameter und die Effizienz der Anlage.
Prüfung und Optimierung älterer Heizungen (§ 60b)
§ 60b GEG richtet sich an wassergeführte Heizungen, die keine Wärmepumpe sind. Das Gesetz unterscheidet zwei Fallgruppen nach dem Einbaudatum:
Einbau nach dem 30.09.2009
Die Anlage ist „innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung" einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen (§ 60b Abs. 1 GEG).
Einbau vor dem 01.10.2009
Für diese Altanlagen gilt ein fester Stichtag: Die Prüfung und Optimierung muss bis zum Ablauf des 30. September 2027 erfolgen (§ 60b Abs. 1 GEG).
Auch hier gilt die Sechs-Wohnungen-Schwelle. Ein praktischer Hinweis aus dem Gesetz: „Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden." Wer ohnehin einen hydraulischen Abgleich durchführt — etwa als Voraussetzung einer Förderung —, kann damit zugleich die Prüfpflicht erfüllen.
Stichtag, bis zu dem vor dem 1. Oktober 2009 eingebaute Wasser-Heizungen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung nach § 60b GEG zu unterziehen sind.
Dokumentation und Umsetzung der Optimierung
Beide Vorschriften enden nicht mit der Prüfung. Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten. Festgestellte Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach der Prüfung durchzuführen. Die Prüfung ist damit kein reiner Formalakt, sondern soll die Anlage tatsächlich effizienter machen — durch Anpassung der Heizkurve, der Vor- und Rücklauftemperaturen, der Pumpeneinstellungen und der Dämmung von Rohrleitungen.
Für die Beratungspraxis heißt das: Die Prüfpflichten nach § 60a und § 60b GEG sind ein eigenständiger Anlass, größere Wohngebäude energetisch zu betrachten — unabhängig von einem Heizungstausch nach § 71 GEG oder dem Betriebsverbot für alte Heizkessel nach § 72 GEG.
Hinweis: Das GEG enthält zu den Prüf- und Optimierungspflichten weitere Einzelheiten zum Prüfumfang, zur Fachkunde der prüfenden Person und zu Ausnahmen. Paragraphen, Fristen und Schwellenwerte können sich durch Novellen verschieben. Die Inhalte dienen der Orientierung und Prüfungsvorbereitung — maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes bei gesetze-im-internet.de.
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Stand: 07/2026