Heizungsprüfung und Betriebsprüfung nach dem GEG: Die Prüfpflichten nach § 60a und § 60b
Zuletzt aktualisiert: · Team von energieberater-pruefung.de
Das Gebäudeenergiegesetz verlangt nicht nur den richtigen Einbau einer Heizung — es verpflichtet Betreiber größerer Gebäude auch dazu, ihre Anlage prüfen und optimieren zu lassen. Zwei Vorschriften stehen dabei im Mittelpunkt: die Betriebsprüfung von Wärmepumpen und die Prüfung älterer Wasser-Heizungen. Wer berät, muss die Schwellen und Fristen sicher kennen.
Zwei Prüfpflichten: Wärmepumpe (§ 60a) und ältere Heizung (§ 60b)
Das GEG unterscheidet klar nach Anlagentyp. § 60a GEG trägt die amtliche Überschrift „Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen", § 60b GEG die Überschrift „Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen". Beide Pflichten greifen jedoch erst ab einer bestimmten Gebäudegröße: Grundvoraussetzung ist ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Bei § 60a ist zusätzlich die Wärmepumpe erfasst, die in ein Gebäudenetz einspeist, an das mindestens sechs solcher Einheiten angeschlossen sind. Das kleine Ein- oder Zweifamilienhaus fällt nicht unter diese Prüfpflichten.
Für die Beratung ist die Abgrenzung zentral: Handelt es sich um eine Wärmepumpe, gilt § 60a; handelt es sich um eine wassergeführte Heizung ohne Wärmepumpe, gilt § 60b. Beide Vorschriften verlangen nicht nur eine Prüfung, sondern auch die Umsetzung des festgestellten Optimierungsbedarfs.
Betriebsprüfung von Wärmepumpen (§ 60a)
Nach § 60a Absatz 1 GEG müssen Wärmepumpen, die als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten — oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs solcher Einheiten angeschlossen sind — nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, „nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden". Die Pflicht knüpft also an neu eingebaute Anlagen an.
Für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, muss die Betriebsprüfung nach § 60a GEG spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
Wichtig ist die Ausnahme: Nach § 60a GEG ist die Prüfpflicht des Absatzes 1 Satz 1 „nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen anzuwenden". Diese Anlagentypen sind von der Betriebsprüfung ausgenommen. Die Prüfung selbst betrachtet unter anderem den hydraulischen Abgleich, die Regelparameter und die Effizienz der Anlage.
Prüfung und Optimierung älterer Heizungen (§ 60b)
§ 60b GEG richtet sich an wassergeführte Heizungen, die keine Wärmepumpe sind. Das Gesetz unterscheidet zwei Fallgruppen nach dem Einbaudatum:
Einbau nach dem 30.09.2009
Die Anlage ist „innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung" einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen (§ 60b Abs. 1 GEG).
Einbau vor dem 01.10.2009
Für diese Altanlagen gilt ein fester Stichtag: Die Prüfung und Optimierung muss bis zum Ablauf des 30. September 2027 erfolgen (§ 60b Abs. 1 GEG).
Auch hier gilt die Sechs-Wohnungen-Schwelle. Ein praktischer Hinweis aus dem Gesetz: „Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden." Wer ohnehin einen hydraulischen Abgleich durchführt — etwa als Voraussetzung einer Förderung —, kann damit zugleich die Prüfpflicht erfüllen.
Stichtag, bis zu dem vor dem 1. Oktober 2009 eingebaute Wasser-Heizungen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung nach § 60b GEG zu unterziehen sind.
Rechenbeispiel: Die Frist nach § 60b GEG konkret berechnet
Zwei Gebäude mit je acht Wohnungen, zwei unterschiedliche Einbaudaten der Heizungsanlage — die Fristberechnung nach § 60b Abs. 1 GEG läuft in beiden Fällen anders:
| Fall | Einbaudatum | Fristregel (§ 60b Abs. 1 GEG) | Späteste Prüfung |
|---|---|---|---|
| Gebäude A | 12.03.2015 (nach dem 30.09.2009) | Innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau (Satz 1) | bis 12.03.2031 |
| Gebäude B | 15.06.2008 (vor dem 01.10.2009) | Fester Stichtag, unabhängig vom genauen Einbaudatum (Satz 2) | bis 30.09.2027 |
Eigene Berechnung auf Grundlage des Wortlauts des § 60b Abs. 1 GEG (gesetze-im-internet.de).
Entscheidend für die Beratung: Bei Gebäude B zählt nicht das genaue Einbaudatum (15.06.2008) — jede vor dem 1. Oktober 2009 eingebaute Anlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen läuft auf denselben festen Stichtag zu, den 30. September 2027. Erst für Anlagen ab dem 1. Oktober 2009 wird individuell ab dem Einbaudatum gerechnet (15 Jahre plus ein weiteres Jahr).
Häufiger Beratungsfehler: § 60a GEG schreibt für Wärmepumpen eine feste Wiederholung „spätestens alle fünf Jahre" vor (Abs. 1 Satz 3) — dieses Wiederholungsintervall wird in der Beratung gern unreflektiert auf § 60b übertragen. § 60b GEG kennt jedoch kein festes Wiederholungsintervall: Nach Abs. 6 ist eine erneute Prüfung nur dann nicht erforderlich, wenn sich seit der letzten Prüfung weder an der Anlage noch am Wärmebedarf des Gebäudes etwas geändert hat — im Umkehrschluss folgt daraus keine automatische Fünf-Jahres-Pflicht, sondern eine änderungsabhängige Einzelfallprüfung.
Praxisbeispiel: Wärmepumpe im Gebäudenetz — ein Unterschied, den § 60b nicht kennt
Energieberaterin E. betreut ein Nahwärmenetz mit einer zentralen Wärmepumpe, die sechs angeschlossene Reihenhäuser mit je einer Wohnung versorgt — kein einzelnes Gebäude hat für sich genommen sechs Wohnungen. Trotzdem greift § 60a GEG: Nach Absatz 1 genügt bereits die „Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind". Die Wärmepumpe unterliegt damit der Betriebsprüfung, obwohl kein Einzelgebäude die Sechs-Wohnungen-Schwelle erreicht.
Wäre die zentrale Anlage stattdessen ein reiner Gas-Heizkessel ohne Wärmepumpe, gälte diese Erweiterung nicht: § 60b Abs. 1 GEG verlangt den Betrieb „in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten" — eine Gebäudenetz-Klausel wie in § 60a Abs. 1 GEG enthält § 60b nicht. Ein über ein Nahwärmenetz versorgter Kessel außerhalb eines solchen Einzelgebäudes fällt damit nicht unter die Prüfpflicht des § 60b GEG.
Häufiger Beratungsfehler: Die Gebäudenetz-Erweiterung aus § 60a Abs. 1 GEG wird in der Praxis mitunter unreflektiert auch für § 60b angenommen. Das ist falsch — sie steht im Gesetzeswortlaut ausschließlich bei den Wärmepumpen-Vorschriften des § 60a GEG. Für § 60b GEG bleibt es bei der Schwelle „sechs Wohnungen im selben Gebäude".
Rechenbeispiel: Bußgeld bei versäumter Prüfung oder Optimierung
Betreiber B. versäumt sowohl die fristgerechte Betriebsprüfung der Wärmepumpe nach § 60a GEG als auch — bei einer zweiten Anlage im selben Bestand — die rechtzeitige Umsetzung der festgestellten Optimierungsmaßnahmen. Beides sind getrennt zu betrachtende Ordnungswidrigkeiten:
| Rechtsgrundlage | Bußgeldrahmen |
|---|---|
| § 108 Abs. 1 Nr. 8 GEG (entgegen § 60a Abs. 1 Satz 1 keine oder verspätete Betriebsprüfung) | bis zu 5.000 € |
| § 108 Abs. 1 Nr. 10 GEG (entgegen § 60b Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine oder verspätete Heizungsprüfung) | bis zu 5.000 € |
| § 108 Abs. 1 Nr. 9 GEG (entgegen § 60a Abs. 5 Satz 2 oder § 60b Abs. 5 Satz 2 keine oder verspätete Optimierungsmaßnahme) | bis zu 5.000 € |
Quelle: § 108 Abs. 1 Nr. 8, 9, 10 und Abs. 2 GEG (gesetze-im-internet.de). Das Gesetz nennt keinen Mindestbetrag; die konkrete Höhe innerhalb des Rahmens bemisst die Bußgeldbehörde nach § 17 Abs. 3 OWiG anhand der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, des Vorwurfs und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
Häufiger Beratungsfehler: Nummer 9 wird oft übersehen, weil sie an einer anderen Stelle ansetzt als Nummer 8 und 10: Selbst wenn die Prüfung selbst fristgerecht stattgefunden hat, verwirklicht das Nicht-Umsetzen der festgestellten Optimierungsmaßnahme innerhalb eines Jahres eine eigenständige Ordnungswidrigkeit. Und wie beim hydraulischen Abgleich gilt: Ein gezahltes Bußgeld ersetzt nicht die Pflicht — die zuständige Behörde kann Prüfung oder Optimierung zusätzlich per Anordnung nach § 95 GEG durchsetzen.
Dokumentation und Umsetzung der Optimierung
Beide Vorschriften enden nicht mit der Prüfung. Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten. Festgestellte Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach der Prüfung durchzuführen. Die Prüfung ist damit kein reiner Formalakt, sondern soll die Anlage tatsächlich effizienter machen — durch Anpassung der Heizkurve, der Vor- und Rücklauftemperaturen, der Pumpeneinstellungen und der Dämmung von Rohrleitungen.
Für die Beratungspraxis heißt das: Die Prüfpflichten nach § 60a und § 60b GEG sind ein eigenständiger Anlass, größere Wohngebäude energetisch zu betrachten — unabhängig davon, ob eine neue Heizung eingebaut wird (§ 43 GEG). Ein Betriebsverbot für alte Heizkessel kennt das Gesetz nicht mehr: Die früheren §§ 71 bis 73 GEG sind mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entfallen.
Hinweis: Das GEG enthält zu den Prüf- und Optimierungspflichten weitere Einzelheiten zum Prüfumfang, zur Fachkunde der prüfenden Person und zu Ausnahmen. Paragraphen, Fristen und Schwellenwerte können sich durch Novellen verschieben. Die Inhalte dienen der Orientierung und Prüfungsvorbereitung — maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes bei gesetze-im-internet.de.
GEG-Wissen gezielt trainieren
Über 1.290 Übungsfragen zu allen Prüfungsthemen — inklusive GEG, Heizungstechnik und Betreiberpflichten. 30 Fragen kostenlos testen.
Jetzt registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 60a GEG — Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
- § 60b GEG — Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
- § 108 GEG — Bußgeldvorschriften (Nummer 8, 9, 10), Bußgeldrahmen nach Absatz 2
- § 95 GEG — Behördliche Anordnungsbefugnis
- § 17 OWiG — Höhe der Geldbuße (Bemessungskriterien, gesetze-im-internet.de)
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) — Gesamttext (gesetze-im-internet.de)
Stand: 08/2026