GEG-Recht

Heizungstausch nach dem GEG: 65-Prozent-Regel entfallen — zehn Optionen seit 29. Juli 2026

Zuletzt aktualisiert: · Team von energieberater-pruefung.de

„Ist die Gasheizung jetzt verboten?“, „Muss ich auf die Wärmepumpe?“, „Was ist aus den 65 Prozent geworden?“ — diese Fragen tauchen in Verbraucher-FAQ und Behörden-Übersichten zum Heizungstausch nach dem GEG seit dem 29. Juli 2026 ständig auf. Die kurze Antwort: Die frühere 65-Prozent-Regel ist entfallen. An ihre Stelle treten zehn Optionen nach § 42 GEG und, nur für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die Bio-Treppe des § 43 GEG.

Verantwortlich für Recherche und Prüfung ist das Team von energieberater-pruefung.de. Methode: Jede rechtliche Aussage wurde am 10. September 2026 gegen den amtlichen Volltext der §§ 42 bis 46, 3, 71 bis 73 und 108 GEG auf gesetze-im-internet.de sowie gegen § 4 WPG und das Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 geprüft. Qualitative Fragen stammen aus Verbraucher-FAQ und dem GEG-Infoportal des BBSR, nicht aus dem Gesetz. Zweck ist die Prüfungsvorbereitung, keine Rechtsberatung. Der Text ist automatisiert erstellt und gegen den Gesetzeswortlaut verifiziert.

Ist die 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch noch in Kraft?

Nein. Die frühere Pflicht, dass eine neue Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss, steht im geltenden Gesetzestext nicht mehr: Die früheren §§ 71 bis 73 GEG sind aufgehoben. Das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226); der Heizungsteil trat am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 29. Juli 2026.

Aufbauend auf den GEG-Grundlagen und den GEG-Pflichten für Bestandsgebäude geht es hier um den Ersatz der Heizung im Bestand: § 42 GEG steht in Teil 3 (Modernisierung von bestehenden Gebäuden). Eine allgemeine Pflicht, eine funktionierende Heizung auszutauschen, enthalten die aufgehobenen §§ 71 bis 73 GEG nicht mehr.

Welche zehn Optionen gelten beim Heizungstausch nach § 42 GEG?

Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und entscheidet sich der Eigentümer für eine der in § 42 Absatz 2 GEG genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 GEG zu beachten. Das GEG-Infoportal des BBSR formuliert denselben Katalog so, dass neu eingebaute Heizungsanlagen einer der Optionen des Absatzes 2 oder einer Kombination daraus entsprechen müssen.

Nr.Option nach § 42 Absatz 2 GEGMaßgabe in den §§ 43 bis 46 GEG
1Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wirdBio-Treppe nach § 43 Absatz 1 GEG
2elektrisch angetriebene Wärmepumpekeine eigene Maßgabe in den §§ 43 bis 46 GEG
3solarthermische AnlageSolar-Keymark-Zertifizierung nach § 44 GEG; als Erfüllung der Bio-Treppe zusätzlich § 43 Absatz 3 GEG
4Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich Derivatenbei fester Biomasse § 45 GEG; die Wasserstofffarben sind in § 3 Absatz 1 GEG definiert
5Wärmepumpen-Hybridheizung (elektrisch angetriebene Wärmepumpe plus Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung)Erfüllung der Bio-Treppe nach § 43 Absatz 5 GEG, wenn die dort genannten Leistungsanteile erreicht werden
6Solarthermie-Hybridheizung (solarthermische Anlage plus Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung)§ 44 GEG für die solarthermische Anlage
7hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a KWKG, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriertkeine eigene Maßgabe in den §§ 43 bis 46 GEG
8Stromdirektheizungbaulicher Wärmeschutz nach § 46 GEG
9Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetzkeine eigene Maßgabe in den §§ 43 bis 46 GEG
10eine andere innovative Heizungslösungkeine eigene Maßgabe in den §§ 43 bis 46 GEG

Eigene Zuordnung der zehn Nummern des § 42 Absatz 2 GEG zu den Maßgaben der §§ 43 bis 46 GEG, geprüft am Wortlaut auf gesetze-im-internet.de am 10.09.2026. „Keine eigene Maßgabe“ heißt: In diesen vier Paragraphen steht für die Option keine zusätzliche Anforderung; andere Vorschriften des GEG können trotzdem gelten.

Die Anforderung des § 42 Absatz 1 GEG ist nach Absatz 3 nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

Was gilt für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen nach § 43 GEG?

Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Das GEG-Infoportal des BBSR bezeichnet diese Stufen als Bio-Treppe; der Gesetzeswortlaut von § 43 Absatz 1 GEG verwendet diesen Ausdruck nicht.

Bis zum 31. Dezember 2028 nennt § 43 Absatz 1 GEG keinen Mindestanteil. Die Staffel greift kalendarisch, nicht ab dem Einbaudatum. Die Pflicht kann nach § 43 Absatz 3 GEG auch durch eine solarthermische Anlage, nach Absatz 4 durch eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung und nach Absatz 5 durch eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllt werden. Ist der Eigentümer nicht der Betreiber, erfüllt nach Absatz 6 der Betreiber die Pflicht. Bei irreparablem Ausfall gilt nach Absatz 7 eine Zwölf-Monats-Regelung.

Rechenbeispiel: Eine Gasheizung wird im November 2026 eingebaut, der Heizwärmebedarf liegt bei 18.000 kWh pro Jahr. Ab dem 1. Januar 2029 sind 10 Prozent von 18.000 kWh = 1.800 kWh aus den Brennstoffen des § 43 Absatz 1 GEG nachzuweisen, ab 2030 2.700 kWh, ab 2035 5.400 kWh und ab 2040 10.800 kWh. Das ist eine eigene Anwendung der gesetzlichen Prozentsätze, kein amtlicher Rechenweg.

Häufiger Beratungsfehler: Verkäufer bewerben neue Gasheizungen noch mit „muss sofort 65 Prozent erneuerbar heizen“. Das ist die alte, aufgehobene Regel. Richtig ist: Einbau nach dem 29. Juli 2026 bleibt nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 GEG möglich; der Anteil aus dem Brennstoffkatalog des § 43 Absatz 1 GEG steigt erst ab 2029.

Welche Maßgaben gelten für Solarthermie, Biomasse und Stromdirektheizung?

Für eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger müssen die Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit keine zwingende CE-Kennzeichnung nach einem Durchführungsrechtsakt zur Richtlinie 2009/125/EG vorgeschrieben ist (§ 44 GEG).

Wird eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in ein bestehendes Gebäude eingebaut, muss die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgen, und es darf nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 dieser Verordnung eingesetzt werden (§ 45 Absatz 1 GEG). Eine Biomasse-Hybridheizung mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas erfüllt nach § 45 Absatz 2 Satz 1 GEG die Pflicht des § 43 Absatz 1 GEG.

Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 GEG um mindestens 30 Prozent unterschreitet; Satz 1 gilt nicht in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, und nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung (§ 46 GEG).

Ändert die kommunale Wärmeplanung noch etwas am Heizungseinbau?

Nein. Die Pflicht zur Wärmeplanung steht im Wärmeplanungsgesetz, nicht im GEG: Nach § 4 Absatz 2 WPG sind Wärmepläne spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern zum 1. Januar 2024 und spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für die übrigen Gemeindegebiete zu erstellen. Das sind Fristen der Länder, keine Heizungspflicht für Gebäudeeigentümer.

Unberührt bleiben die Prüf- und Optimierungspflichten der Heizungs- und Betriebsprüfung (§ 60a, § 60b GEG) und des hydraulischen Abgleichs (§ 60c GEG). Die Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen § 43 Absatz 1, § 45 Absatz 1 und § 46 GEG stehen in § 108 GEG: Die Nummern 4, 5 und 6 des Absatzes 1 fallen unter die übrigen Fälle des Absatzes 2 Nummer 3 und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 42a GEG kündigt ein bis zum 1. Dezember 2026 vorzulegendes Gesetz über eine Grüngas-/Grünheizölquote an; das ist eine Gesetzgebungsvorgabe, keine bereits geltende Beimischpflicht. Förderrecht bleibt vom Ordnungsrecht getrennt — den Überblick gibt die Seite Förderung.

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Heizungstausch nach dem GEG lassen sich mit dem Wortlaut der §§ 42 bis 46 GEG beantworten.

Darf ich 2026 noch eine Gasheizung einbauen?

Ja. § 42 Absatz 2 Nummer 1 GEG nennt eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, als Option für den Ersatz. Wird eine solche Anlage nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, gilt die Bio-Treppe des § 43 Absatz 1 GEG.

Welche zehn Optionen nennt § 42 Absatz 2 GEG beim Heizungstausch?

Die zehn Optionen sind: Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung; elektrisch angetriebene Wärmepumpe; solarthermische Anlage; Biomasse oder grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich Derivaten; Wärmepumpen-Hybridheizung; Solarthermie-Hybridheizung; hocheffiziente KWK-Anlage; Stromdirektheizung; Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz; eine andere innovative Heizungslösung. Kombinationen sind nach § 42 Absatz 1 GEG zulässig.

Ab wann gilt der 10-Prozent-Anteil der Bio-Treppe?

Für eine nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaute Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung muss der Eigentümer ab dem 1. Januar 2029 sicherstellen, dass mindestens 10 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus den in § 43 Absatz 1 GEG genannten Brennstoffen erzeugt wird.

Gilt die Bio-Treppe auch für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe?

Nein. Die Pflicht des § 43 Absatz 1 GEG knüpft an eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird. Die elektrisch angetriebene Wärmepumpe ist in § 42 Absatz 2 Nummer 2 GEG eine eigene Option; die §§ 43 bis 46 GEG enthalten dafür keine eigene Maßgabe.

Darf ich eine Stromdirektheizung in ein Wohngebäude einbauen?

In ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 GEG um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Das gilt nicht in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, und nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung (§ 46 GEG).

Muss ich eine funktionierende Heizung austauschen?

Eine allgemeine Austauschpflicht für funktionierende Heizkessel steht in den aufgehobenen §§ 71 bis 73 GEG nicht mehr. § 42 GEG setzt erst ein, wenn eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt wird.

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Stand: 10/2026