GEG-Recht

Heizungstausch nach dem GEG: Ab wann die 65-Prozent-Regel gilt

Die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen greift nicht überall zum selben Zeitpunkt. In Neubaugebieten gilt sie sofort, im Bestand und beim Baulückenschluss ist sie an die kommunale Wärmeplanung und feste Auffangfristen geknüpft. Wer berät, muss diese Staffelung mit ihren Fundstellen sicher kennen.

Die Grundregel: 65 Prozent beim Einbau (§ 71 Abs. 1)

Die zentrale Vorgabe steht in § 71 Absatz 1 GEG: „Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme … erzeugt." Die Regel knüpft also an den Einbau und die Aufstellung einer Anlage an — nicht an den bloßen Weiterbetrieb einer vorhandenen Heizung.

65 %

Mindestanteil erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme an der bereitgestellten Wärme bei neu eingebauten oder aufgestellten Heizungsanlagen (§ 71 Abs. 1 GEG).

Entscheidend für die Praxis ist der Zeitpunkt, ab dem diese Anforderung verbindlich wird. Hier unterscheidet das Gesetz klar zwischen Neubau und Bestand.

Neubaugebiet: sofort — Bestand und Baulücke: mit Übergangsfristen

Für Neubauten in einem Neubaugebiet (Bebauungsplangebiet) gilt die Anforderung des § 71 Absatz 1 GEG unmittelbar. Die Übergangsregelungen des § 71 Absatz 8 GEG beginnen dagegen jeweils mit „In einem bestehenden Gebäude …": Dort dürfen für eine Übergangszeit noch Heizungen eingebaut oder ausgetauscht werden, die die 65-Prozent-Vorgabe nicht erfüllen — bis feste Stichtage oder eine kommunale Wärmeplanungsentscheidung greifen.

Wichtig ist eine dritte Fallgruppe: Nach § 71 Absatz 10 GEG sind die Absätze 8 und 9 „entsprechend anzuwenden bei zu errichtenden Gebäuden, sofern es sich um die Schließung von Baulücken handelt und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit … aus § 34 oder § 35 des Baugesetzbuchs ergibt". Ein Neubau, der eine Baulücke im Innen- oder Außenbereich schließt, unterliegt also denselben Übergangsfristen wie der Bestand — nicht der sofortigen 65-Prozent-Pflicht.

Für die Beratung heißt das: Nur beim Neubau im ausgewiesenen Neubaugebiet ist die 65-Prozent-Regel von Anfang an einzuplanen. Beim Baulückenschluss und bei einer Sanierung im Bestand kommt es auf den Standort und den Stand der kommunalen Wärmeplanung an.

Die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung

Der eigentliche Auslöser im Bestand ist die kommunale Wärmeplanung. Nach § 71 Absatz 8 GEG gilt die 65-Prozent-Anforderung bereits einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung der zuständigen Stelle über die Ausweisung des Gebiets zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet. Trifft die Gemeinde eine solche Entscheidung, weiß der Eigentümer, ob künftig ein Netzanschluss oder eine dezentrale Lösung mit 65 Prozent erneuerbarer Energie sinnvoll ist.

Fehlt eine solche Entscheidung, greifen die festen Auffangfristen — abhängig von der Größe der Kommune.

Die festen Auffangfristen im Bestand (§ 71 Abs. 8)

§ 71 Absatz 8 GEG staffelt die spätesten Stichtage nach der Einwohnerzahl der Gemeinde zum Stichtag 1. Januar 2024:

Größere Städte

In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 1. Januar 2024) dürfen bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 noch Heizungen eingebaut werden, die die 65-Prozent-Vorgabe nicht erfüllen.

Übrige Gemeinden

In allen anderen Gemeinden (bis 100.000 Einwohner, Stand 1. Januar 2024) gilt diese Übergangszeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2028.

Maßgeblich ist stets der jeweils frühere Zeitpunkt: Liegt eine kommunale Wärmeplanungsentscheidung vor den genannten Daten vor, greift die 65-Prozent-Pflicht schon einen Monat nach deren Bekanntgabe. Diese Stichtage laufen zeitlich mit den Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung zusammen, für die das Wärmeplanungsgesetz den Rahmen setzt.

Heizungen aus der Übergangszeit: steigende Mindestanteile (§ 71 Abs. 9)

Wer die Übergangszeit nutzt und eine Heizung ohne 65-Prozent-Anteil einbaut, ist damit nicht dauerhaft entlastet. § 71 Absatz 9 GEG schreibt für solche Anlagen einen steigenden Anteil aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff (einschließlich daraus hergestellter Derivate) vor:

In der Beratung ist dieser Punkt wichtig: Eine reine Gasheizung, die heute noch zulässig eingebaut wird, muss also in den Folgejahren zunehmend mit Biomasse (etwa Biomethan) oder grünem beziehungsweise blauem Wasserstoff betrieben werden. Das gehört in jede Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.

Hinweis: Das GEG kennt neben den hier dargestellten Regeln zahlreiche Ausnahme-, Härtefall- und Sonderregelungen (§§ 71b ff.). Paragraphen, Fristen und Schwellenwerte können sich durch Novellen verschieben. Die Inhalte dienen der Orientierung und Prüfungsvorbereitung — maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes bei gesetze-im-internet.de.

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Stand: 07/2026