GEG-Recht

Heizungseinbau nach dem GEG: Was seit dem 29. Juli 2026 gilt

Zuletzt aktualisiert: · Team von energieberater-pruefung.de

Die früher geltende 65-Prozent-Regel ist entfallen. An ihre Stelle ist eine Pflicht getreten, die am Einbau ansetzt und deren Mindestanteil aus den Brennstoffen des § 43 Absatz 1 über die Jahre ansteigt — mit dem 29. Juli 2026 als Stichtag. Wer berät, muss diese Staffelung mit ihren Fundstellen sicher kennen.

Die 65-Prozent-Regel ist entfallen

Das Gesetz kennt seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz keinen Mindestanteil erneuerbarer Wärme mehr, der beim Einbau erfüllt sein muss, und keine Kopplung an die kommunale Wärmeplanung: Die früheren §§ 71 bis 73 GEG sind aufgehoben, und die Begriffe Wärmeplanung, Wasserstoffnetzausbaugebiet und Baulückenschluss kommen im geltenden Text nicht mehr vor. Auch die früheren Auffangfristen — 31. Oktober 2026 für größere Städte, 30. Juni 2028 für die übrigen Gemeinden — stehen nicht mehr im Gesetz.

Was an ihre Stelle getreten ist: § 43 GEG

Nach § 43 Absatz 1 GEG darf eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizung weiterhin in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden; der Eigentümer muss dann aber sicherstellen, dass der Anteil der Wärme, die aus den dort genannten Brennstoffen erzeugt wird — Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate —, ansteigt: mindestens 10 Prozent ab dem 1. Januar 2029, 15 Prozent ab dem 1. Januar 2030, 30 Prozent ab dem 1. Januar 2035 und 60 Prozent ab dem 1. Januar 2040. Maßgeblich ist das Einbaudatum: Die Pflicht trifft Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden.

Die Logik hat sich damit umgedreht. Früher durfte eine Anlage nur eingebaut werden, wenn sie sofort 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugte; heute darf fossil eingebaut werden, und der Anteil aus dem Brennstoffkatalog steigt nach. Einen Schwellenwert, an dem eine Anlage beim Einbau scheitern könnte, gibt es nicht mehr. Der Katalog ist dabei nicht auf erneuerbare Energien beschränkt: blauer Wasserstoff (Erdgas mit CO2-Abscheidung) und türkiser Wasserstoff (Methanpyrolyse) werden fossil erzeugt und sind trotzdem anrechenbar; § 108 Absatz 1 Nummer 4 GEG sanktioniert dementsprechend, wer die Wärme nicht „mit einem dort genannten Brennstoff“ erzeugt.

Die Pflicht kann auch anders erfüllt werden: durch eine solarthermische Anlage (§ 43 Absatz 3), durch eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Absatz 4) oder durch eine Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Absatz 5).

Rechenbeispiel: Wie die Staffelung in der Praxis wirkt

Eigentümerin Frau K. lässt im November 2026 eine neue Gasheizung einbauen — nach dem Stichtag 29. Juli 2026, damit ist die Anlage von § 43 Absatz 1 GEG erfasst. Der Heizwärmebedarf des Gebäudes liegt bei 18.000 kWh pro Jahr. Welcher Anteil davon aus den Brennstoffen des § 43 Absatz 1 stammen muss, hängt vom Kalenderdatum ab, nicht vom Einbaudatum:

Ab wannMindestanteilbei 18.000 kWh/Jahr
29.07.2026 – 31.12.20280 %0 kWh
01.01.202910 %1.800 kWh
01.01.203015 %2.700 kWh
01.01.203530 %5.400 kWh
01.01.204060 %10.800 kWh

Eigene Berechnung auf Grundlage der Stufen des § 43 Absatz 1 GEG (gesetze-im-internet.de), angewendet auf einen angenommenen Heizwärmebedarf von 18.000 kWh/Jahr.

Entscheidend für die Beratung: Der Sprung von 1.800 auf 2.700 kWh erfolgt nicht gleitend über das Jahr 2029, sondern zum Stichtag 1. Januar 2030 auf einen Schlag. Frau K. muss also nicht ab Einbau im November 2026 irgendeinen Anteil nachweisen — die erste Stufe greift erst gut zwei Jahre später, am 1. Januar 2029.

Häufiger Beratungsfehler: Verkäufer bewerben neue Gasheizungen mitunter noch als „muss sofort 65 Prozent erneuerbar heizen" — Kunden verwechseln das mit der alten, längst aufgehobenen 65-Prozent-Regel. Beide Aussagen sind falsch, in entgegengesetzte Richtungen: Es gibt weder eine Pflicht, die zum Einbauzeitpunkt sofort erfüllt sein muss, noch bleibt es bei 65 Prozent — richtig ist die stufenweise, kalendarisch fest terminierte Marschroute des § 43 Absatz 1 von 10 auf 60 Prozent zwischen 2029 und 2040.

Rechenbeispiel: Förderung beim Heizungstausch

Ehepaar S. tauscht im Januar 2027 eine funktionstüchtige, 22 Jahre alte Gasheizung gegen eine Wärmepumpe. Förderfähige Kosten: 24.000 Euro. Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen: 38.000 Euro, keine Kinder. Nach dem KfW-Merkblatt 458 „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen — Wohngebäude" (Stand 07/2026, gültig seit 21.07.2026) ergibt sich:

BausteinSatzBetrag
Grundförderung30 %7.200 €
Klimageschwindigkeitsbonus (Austausch einer >20 Jahre alten, funktionstüchtigen Gasheizung; Antrag Januar 2027, vor der ersten Absenkung am 01.02.2027)16 %3.840 €
Einkommensbonus (Einkommen bis 40.000 €)30 %7.200 €
Rechnerische Summe76 %18.240 €
Tatsächlicher Zuschuss (gedeckelt auf 70 %)70 %16.800 €

Quelle: KfW-Merkblatt „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" (458), Stand 07/2026, gültig seit 21.07.2026 (kfw.de/458). Eigene Rechnung mit den dort genannten Sätzen und Deckeln.

Häufiger Beratungsfehler: Die Bonusprozentsätze werden addiert und ohne Prüfung der Obergrenze ausgezahlt erwartet. Tatsächlich gilt eine Obergrenze von grundsätzlich 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten je Wohneinheit — nur bei Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro (mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro) steigt sie auf 80 Prozent. Zusätzlich deckelt der Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit die förderfähigen Gesamtkosten selbst — auch das kann den rechnerischen Anspruch kappen.

Die kommunale Wärmeplanung besteht weiter

Für die kommunale Wärmeplanung selbst bleibt das Wärmeplanungsgesetz (WPG) maßgeblich — es besteht unverändert fort. Neu ist nur, dass das Gebäudeenergiegesetz die Pflichten beim Heizungseinbau nicht mehr daran knüpft. Die Fristen des § 4 Absatz 2 WPG verpflichten die Länder zur Erstellung von Wärmeplänen; sie sind keine Frist für Gebäudeeigentümer und lösen keine Heizungspflicht aus.

Unberührt bleiben die Prüf- und Optimierungspflichten: Betriebsprüfung von Wärmepumpen (§ 60a), Heizungsprüfung (§ 60b) und hydraulischer Abgleich (§ 60c).

Hinweis: Das GEG kennt neben den hier dargestellten Regeln weitere Ausnahme- und Härtefallregelungen (etwa § 102 GEG). Paragraphen, Fristen und Schwellenwerte können sich durch Novellen verschieben. Die Inhalte dienen der Orientierung und Prüfungsvorbereitung — maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes bei gesetze-im-internet.de.

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Stand: 08/2026