Energieausweis-Pflicht bei Verkauf und Vermietung: Vorlage, Übergabe und Anzeige
Aktualisiert am · Team von energieberater-pruefung.de
„Reicht der Notar?“, „Muss der Ausweis schon zur Besichtigung da sein?“ und „Welche Kennwerte gehören ins Inserat?“ — das sind die Fragen, die in Verbrauchertexten und Foren zur Energieausweis-Pflicht bei Verkauf und Vermietung immer wieder auftauchen. Die kurze Antwort: Der Ausweis muss existieren, rechtzeitig vorgelegt und nach Vertrag übergeben werden; in kommerziellen Anzeigen kommen Pflichtangaben hinzu.
Verantwortlich für diesen Beitrag ist das Team von energieberater-pruefung.de. Die rechtlichen Aussagen wurden am 6. September 2026 am Wortlaut der §§ 79, 80, 87 und 108 GEG auf gesetze-im-internet.de geprüft. Qualitative Fragen stammen aus Verbraucher- und Infoportal-Texten, nicht aus dem Gesetz. Zweck ist die Prüfungsvorbereitung, keine Rechtsberatung.
Wann ist ein Energieausweis bei Verkauf und Vermietung Pflicht?
Ein Energieausweis ist auszustellen, wenn ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden soll und noch kein gültiger Energieausweis vorliegt (§ 80 Absatz 3 Satz 1 GEG).
Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ist in diesen Fällen ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Das gilt nicht, wenn das Wohngebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt hat oder durch spätere Änderungen mindestens darauf gebracht worden ist (§ 80 Absatz 3 Satz 2 und 3 GEG). Den Unterschied der Ausweisarten erklärt der Beitrag Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.
Der Ausweis gilt nach § 79 Absatz 3 GEG zehn Jahre, verliert seine Gültigkeit aber unabhängig davon, wenn nach § 80 Absatz 2 GEG ein neuer Energieausweis erforderlich wird. § 79 Absatz 1 GEG stellt klar, dass Energieausweise ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes dienen.
Wann muss der Energieausweis vorgelegt und übergeben werden?
Bei Verkauf oder Bestellung eines Rechts im Sinne des § 80 Absatz 3 Satz 1 GEG haben Verkäufer oder Immobilienmakler dem potenziellen Käufer den Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt.
| Zeitpunkt | Pflicht | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kommerzielle Immobilienanzeige, wenn ein Ausweis vorliegt | Pflichtangaben in der Anzeige | § 87 Absatz 1 GEG |
| Spätestens bei der Besichtigung | Vorlegen oder sichtbar aushängen bzw. auslegen | § 80 Absatz 4 Satz 1 und 2 GEG |
| Keine Besichtigung | Unverzüglich vorlegen | § 80 Absatz 4 Satz 3 GEG |
| Aufforderung des potenziellen Käufers | Spätestens dann unverzüglich vorlegen | § 80 Absatz 4 Satz 4 GEG |
| Unverzüglich nach Kaufvertrag | Ausweis oder Kopie übergeben | § 80 Absatz 4 Satz 5 GEG |
| Verkauf eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen | Der Käufer hat nach Übergabe ein informatorisches Beratungsgespräch zu führen, wenn es als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird | § 80 Absatz 4 Satz 6 GEG |
Für Vermietung, Verpachtung und Leasing sind § 80 Absatz 4 Satz 1 bis 5 GEG entsprechend anzuwenden (§ 80 Absatz 5 GEG). Das Beratungsgespräch nach Satz 6 gehört nicht zu diesem Verweis. Berechtigt zu dem Gespräch ist eine nach § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigte Person; die Wege dorthin fasst Energieberater werden: Voraussetzungen zusammen.
Die Aushangpflicht für Nichtwohngebäude mit starkem Publikumsverkehr (§ 80 Absatz 6 und 7 GEG) ist ein anderer Tatbestand und steht im Beitrag zur Energieausweis-Aushangpflicht im Gewerbe.
Welche Pflichtangaben gehören in die Immobilienanzeige?
Wird vor Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat die Person, die die Veröffentlichung verantwortet — Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Immobilienmakler —, sicherzustellen, dass die Anzeige die Pflichtangaben des § 87 Absatz 1 GEG enthält.
- Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 GEG oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82 GEG.
- den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude.
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.
- bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr.
- bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Bei einem Nichtwohngebäude sind Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch für Wärme und für Strom jeweils getrennt aufzuführen (§ 87 Absatz 2 GEG). Die Anzeigepflicht greift nur, wenn der Ausweis zum Zeitpunkt der Anzeige bereits vorliegt. Das GEG-Infoportal des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung nennt als Praxisbeispiel Anzeigen vor Fertigstellung — das ist eine Erläuterung des Infoportals, kein eigener Gesetzessatz. Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 GEG sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 GEG zu erfüllen (§ 87 Absatz 3 GEG).
Welche Gebäude sind ausgenommen?
Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; kleines Gebäude ist nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 GEG ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 GEG nicht anzuwenden (§ 79 Absatz 4 GEG). Die weiteren Ausnahmen und Härtefälle des Gesetzes behandelt der Beitrag zu GEG-Ausnahmen und Befreiungen.
Welches Bußgeld droht bei Verstößen?
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4 GEG, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5 GEG, auch in Verbindung mit Absatz 5, nicht übergibt oder entgegen § 87 Absatz 1 GEG nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthält (§ 108 Absatz 1 Nummer 18, 19 und 21 GEG).
Diese Fälle können nach § 108 Absatz 2 Nummer 2 GEG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die übrigen Nummern und Stufen stehen im GEG-Bußgeldkatalog.
Aufbauend auf den GEG-Grundlagen und den GEG-Pflichten für Bestandsgebäude trennt dieser Beitrag die Marktpflichten rund um den Ausweis von den Sanierungsregeln.
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zur Energieausweis-Pflicht bei Verkauf und Vermietung lassen sich mit dem Wortlaut der §§ 79, 80, 87 und 108 GEG beantworten.
Wann muss der Energieausweis bei der Besichtigung vorgelegt werden?
Spätestens bei der Besichtigung müssen Verkäufer oder Immobilienmakler dem potenziellen Käufer den Energieausweis oder eine Kopie vorlegen (§ 80 Absatz 4 Satz 1 GEG). Findet keine Besichtigung statt, ist unverzüglich vorzulegen; spätestens dann, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert.
Reicht ein Aushang während der Besichtigung als Vorlage?
Ja. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt (§ 80 Absatz 4 Satz 2 GEG).
Wann muss der Energieausweis nach dem Vertrag übergeben werden?
Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags haben Verkäufer oder Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie zu übergeben (§ 80 Absatz 4 Satz 5 GEG). Für Vermietung, Verpachtung und Leasing gilt dasselbe über den Verweis in § 80 Absatz 5 GEG.
Welche Pflichtangaben gehören in die Immobilienanzeige?
Liegt bei Aufgabe einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien ein Energieausweis vor, müssen Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, wesentliche Energieträger für die Heizung sowie bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse angegeben werden (§ 87 Absatz 1 GEG).
Was gilt bei Nichtwohngebäuden für Wärme und Strom in der Anzeige?
Bei einem Nichtwohngebäude ist der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen (§ 87 Absatz 2 GEG). Baujahr und Energieeffizienzklasse verlangt § 87 Absatz 1 GEG nur bei Wohngebäuden.
Brauchen Baudenkmäler und kleine Gebäude einen Energieausweis?
Auf ein kleines Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 GEG nicht anzuwenden (§ 79 Absatz 4 GEG).
Wann ist ein Bedarfsausweis statt eines Verbrauchsausweises Pflicht?
Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ein Energiebedarfsausweis auszustellen, es sei denn, das Gebäude erfüllte schon bei Baufertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 oder wurde später mindestens darauf gebracht (§ 80 Absatz 3 Satz 2 und 3 GEG).
Energieausweis-Wissen gezielt trainieren
Über 1.290 Übungsfragen zu allen Prüfungsthemen — inklusive GEG, Energieausweis und Anlagentechnik. 30 Fragen kostenlos testen.
Jetzt registrierenRechtsgrundlagen und Recherchequellen
Die rechtlichen Kernaussagen stammen aus den folgenden amtlichen Volltexten; die Praxissignale darunter dienten nur der Themen- und Frageformulierung, nicht als Rechtsquelle.
- § 79 GEG — Grundsätze des Energieausweises
- § 80 GEG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
- § 87 GEG — Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
- § 108 GEG — Bußgeldvorschriften
- § 3 Absatz 1 Nummer 17 GEG — kleines Gebäude
- BBSR GEG-Infoportal — Angaben in Immobilienanzeigen
Qualitative Praxissignale
- Verbraucherzentrale: Für wen ein Energieausweis zur Immobilie Pflicht ist (Stand 31.08.2026) — wiederkehrende Verbraucherfragen zu Anzeige, Besichtigung, Ausweisart und Ausnahmen.
- BBSR GEG-Infoportal: FAQ Energieausweise — wiederkehrende Praxisfragen zu Anlass, Anzeige und Beratungspflicht; qualitatives Signal, keine Rechtsquelle.
Stand: 09/2026