GEG-Recht

Wärmedämmung von Rohrleitungen nach § 69 GEG & Anlage 8

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Die Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen ist eine der effizientesten Maßnahmen zur Einsparung von Energie. Für Energieberater gehören die gesetzlichen Vorgaben nach § 69 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und die detaillierten Maßvorgaben der Anlage 8 GEG zum absolut notwendigen Prüfungswissen. Der Gesetzgeber unterscheidet hier sehr genau zwischen Neubau, Ersatz und der nachträglichen Dämmpflicht im Bestand.

Pflichten bei Neubau und Nachrüstung (§ 69 GEG)

Nach § 69 Absatz 1 GEG sind Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen bei erstmaligem Einbau oder Ersatz so zu dämmen, dass ihre Wärmeabgabe nach Anlage 8 begrenzt wird.

Nach § 69 Absatz 2 GEG hat der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird (Nachrüstpflicht).

Ausnahme für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen

Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, greift § 69 Absatz 3 GEG. In diesem Fall ist die Nachrüstpflicht erst im Falle eines Eigentümerwechsels von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt nach § 69 Absatz 4 GEG zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

Dämmdicken nach Anlage 8 GEG (Entscheidungstabelle)

Die Mindestdicken der Dämmschicht sind in der Anlage 8 festgelegt. Die Werte beziehen sich stets auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) bei einer Mitteltemperatur von 40 °C.

Innendurchmesser der LeitungMindestdicke (Dämmschicht)
Bis zu 22 mm20 mm
Über 22 mm bis 35 mm30 mm
Über 35 mm bis 100 mmGleich dem Innendurchmesser
Mehr als 100 mm100 mm

Abweichende Dämmdicken und Entfall der Dämmpflicht (Anlage 8 Nr. 1)

Die Anlage 8 Nummer 1 sieht Abweichungen von den Mindestdicken der Tabelle vor, meist als Erleichterung, bei Leitungen an Außenluft dagegen als Verschärfung, sowie Fälle, in denen die Dämmpflicht entfällt:

Sanktionen und Kontrollen

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 69 Absatz 1 oder 2 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe begrenzt wird (§ 108 Absatz 1 Nummer 14 GEG). Dies kann nach § 108 Absatz 2 Nummer 1 GEG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zudem prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Absatz 1 GEG im Rahmen der Feuerstättenschau, ob Leitungen, die nach § 69 Absatz 2 gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab welchem Innendurchmesser steigt die erforderliche Dämmdicke nach Anlage 8 GEG?

Bis zu 22 mm Innendurchmesser beträgt die Mindestdicke 20 mm. Über 22 mm bis 35 mm steigt sie auf 30 mm. Über 35 mm bis 100 mm muss die Dämmschicht dem Innendurchmesser entsprechen. Bei einem Innendurchmesser von mehr als 100 Millimetern beträgt die Mindestdicke 100 mm (bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) bei 40 °C Mitteltemperatur).

Wann dürfen Leitungen laut Anlage 8 GEG mit nur der halben Dicke gedämmt werden?

Die halbe Dämmdicke genügt bei Leitungen und Armaturen in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen oder bei zentralen Leitungsnetzverteilern. Das gilt auch für nach dem 31. Januar 2002 verlegte Wärmeverteilungsleitungen in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer.

Gibt es Rohrleitungen, die gar nicht gedämmt werden müssen?

Ja, in den Fällen des § 69 Absatz 1 (Neubau oder Ersatz). Dort ist keine Dämmung Pflicht für Wärmeverteilungsleitungen in beheizten Räumen (oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers), wenn die Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. Ebenso ausgenommen sind Warmwasser-Stichleitungen bis zu 3 Litern Inhalt ohne Zirkulation und ohne Begleitheizung in beheizten Räumen (nur in den Fällen des § 69 Absatz 1).

Gilt die Dämmpflicht nach § 69 GEG auch für Bestandsgebäude?

Ja. Nach § 69 Absatz 2 muss der Eigentümer dafür sorgen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht erst im Falle eines Eigentümerwechsels von dem neuen Eigentümer zu erfüllen (Frist: zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002).

Nachrüstpflichten im Bestand →
Dach, Heizung & Rohre nach GEG
Bußgelder nach § 108 GEG →
Sanktionen bei Verstößen

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