Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) formuliert anspruchsvolle Standards für Neubau und Sanierung. Doch wer stellt in der Praxis sicher, dass Heizungen gedämmt, Regelungen verbaut und Energieausweise korrekt berechnet werden? Für Energieberater ist das Zusammenspiel zwischen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (§ 97 GEG) und den behördlichen Kontrollstellen (§ 99 GEG) ein zentraler Prüfungs- und Haftungsbereich.
Die Kontrollfunktion des Bezirksschornsteinfegers (§ 97 GEG)
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) fungiert beim Vollzug des GEG als Beliehener des Staates. Er hat gesetzlich definierte Prüfpflichten, die er vor allem im Rahmen der regulären Feuerstättenschau sowie bei der Neuinstallation von Heizungsanlagen wahrnimmt:
1. Regelmäßige Prüfung bei bestehenden Anlagen (§ 97 Abs. 1 & 4)
Bei der Feuerstättenschau prüft der Schornsteinfeger, ob Rohrleitungen nach § 69 gedämmt sind, ob Nachrüstpflichten für Zentralheizungen nach § 61 Abs. 2 erfüllt wurden und ob Bestätigungen über Heizungsprüfungen vorliegen.
2. Prüfung bei Neuanlagen im Bestand & Neubau (§ 97 Abs. 2)
Beim Einbau einer neuen heizungstechnischen Anlage prüft der bBSF bei der bauordnungsrechtlichen Abnahme oder der ersten Feuerstättenschau:
- Einhaltung des Betriebsverbots von Standard-Heizkesseln (§ 57 Abs. 1)
- Einbau selbsttätiger Steuerungs- und Regelungseinrichtungen (§ 61 Abs. 1)
- Wärmeabgabebegrenzung an Leitungen und Armaturen (§ 69 Abs. 1)
- Vorgaben bei Nutzung fester Biomasse (§ 45 Abs. 1)
Eskalationsverfahren bei Mängeln (§ 97 Abs. 3)
Stellt der Schornsteinfeger Verstöße gegen GEG-Pflichten fest, darf er nicht sofort ein Bußgeld verhängen, sondern muss das gesetzliche Stufenverfahren einhalten:
- Schriftlicher Hinweis: Der Eigentümer wird förmlich auf die gesetzliche Pflicht hingewiesen.
- Fristsetzung: Der Schornsteinfeger setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung.
- Behördenmeldung: Verstreicht die Frist fruchtlos, unterrichtet der Schornsteinfeger unverzüglich die zuständige Landesbaubehörde, die ein ordnungsrechtliches Verfahren oder ein Bußgeldverfahren einleiten kann.
Erleichterung durch Unternehmererklärung (§ 97 Abs. 5)
Legt der Bauherr oder Fachhandwerker dem Schornsteinfeger eine formgerechte Unternehmererklärung vor, gilt die Pflicht als nachgewiesen. Es bedarf in diesem Fall keiner gesonderten technischen Nachprüfung durch den Schornsteinfeger.
Stichprobenkontrolle von Energieausweisen (§ 99 GEG)
Während der Schornsteinfeger die Heiztechnik im Gebäude kontrolliert, überwachen die zentralen Landes-Kontrollstellen die Qualität neu ausgestellter Energieausweise (§ 79) und Inspektionsberichte über Klimaanlagen (§ 78) durch automatisierte Stichprobenverfahren.
| Kontrolloption | Prüfumfang (§ 99 Abs. 4) | Durchführung |
|---|---|---|
| Option 1 (Plausibilität) | Validitätsprüfung der Eingabedaten und Rechenergebnisse | Automatisiert über Registerdaten |
| Option 2 (Detailprüfung) | Prüfung der Eingabedaten, Ergebnisse + Modernisierungsempfehlungen | Manuelle Sachbearbeitung durch Behörde |
| Option 3 (Vor-Ort-Audit) | Vollständige Prüfung inklusive Inaugenscheinnahme des Gebäudes | Behördliche Vor-Ort-Begehung (mit Eigentümer-Zustimmung) |
Pflichten des Energieberaters: Aufbewahrung & Auskunft
Für Aussteller von Energieausweisen normiert das GEG strenge Dokumentations- und Auskunftspflichten:
- Zweijährige Aufbewahrungspflicht (§ 99 Abs. 5): Kopien aller ausgestellten Energieausweise sowie sämtliche zugehörigen Eingabedaten und Berechnungsunterlagen müssen zwei Jahre ab Ausstellungsdatum manipulationssicher archiviert werden.
- Herausgabepflicht (§ 99 Abs. 6): Auf Verlangen der Kontrollstelle ist der Aussteller verpflichtet, die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 108 GEG).
- Datenschutz (§ 99 Abs. 6 Satz 7): Eigentümer- und Adressdaten sind bei der behördlichen Übermittlung zu schwärzen, es sei denn, die Kontrollstelle verlangt sie ausdrücklich im begründeten Einzelfall.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Rolle hat der Bezirksschornsteinfeger beim GEG-Vollzug?
Nach § 97 GEG handelt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener. Er prüft im Rahmen der Feuerstättenschau und bei Neuanlagen z. B. die Dämmung von Leitungen (§ 69), selbsttätige Regelungen (§ 61) und Nachrüstpflichten. Mängel rügt er schriftlich mit Fristsetzung und meldet ungelöste Fälle der zuständigen Baubehörde.
Wie lange müssen Aussteller Daten zu Energieausweisen aufbewahren?
Gemäß § 99 Abs. 5 GEG sind Aussteller verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise sowie alle zu deren Ausstellung verwendeten Eingabedaten und Berechnungsunterlagen mindestens zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum aufzubewahren.
Welche Kontrollstufen gibt es bei der Stichprobenkontrolle nach § 99 GEG?
Das GEG unterscheidet drei Stufen: Stufe 1 umfasst eine Validitätsprüfung der Eingabedaten und Ergebnisse. Stufe 2 prüft zusätzlich die Modernisierungsempfehlungen. Stufe 3 beinhaltet eine vollständige Tiefenprüfung inklusive Vor-Ort-Inaugenscheinnahme des Gebäudes mit Zustimmung des Eigentümers.
Kann eine Unternehmererklärung die Prüfung durch den Schornsteinfeger ersetzen?
Ja. Nach § 97 Abs. 5 GEG kann die Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Unternehmererklärung nachgewiesen werden. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Prüfung durch den Schornsteinfeger.
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