Erfüllungserklärung nach GEG (§§ 92, 93): Pflichten & Aussteller
Zuletzt aktualisiert: · Team von energieberater-pruefung.de
Neben dem Energieausweis ist die Erfüllungserklärung ein zentrales Dokument im Gebäudeenergiegesetz (GEG). Sie belegt gegenüber der Baubehörde, dass energetische Anforderungen beim Neubau oder bei umfassenden Sanierungen eingehalten wurden. Der Vollzug wird dabei teilweise in die Hände der Bundesländer gelegt.
Dieser Beitrag ordnet die Anforderungen an die Erfüllungserklärung nach GEG systematisch ein und grenzt sie direkt vom Energieausweis ab. Alle rechtlichen Aussagen wurden gegen den amtlichen Wortlaut der §§ 92, 93 und 88 GEG auf gesetze-im-internet.de verifiziert. Keine der Informationen stellt eine Rechtsberatung dar.
Wann ist eine Erfüllungserklärung Pflicht? (§ 92 GEG)
Eine Erfüllungserklärung nach § 92 GEG ist zwingend bei der Neuerrichtung von Gebäuden sowie bei bestimmten wesentlichen Änderungen an Bestandsgebäuden abzugeben, sofern Berechnungen für das gesamte Gebäude durchgeführt werden. Die Erklärung richtet sich an die zuständige Landesbehörde (oft die Bauaufsicht) und weist formell nach, dass die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (wie primärenergetische Grenzwerte und U-Werte) eingehalten sind.
Gemäß § 92 Abs. 1 GEG ist die Erfüllungserklärung nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen, es sei denn, das jeweilige Landesrecht sieht einen anderen Zeitpunkt vor. Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden greift die Pflicht nach § 92 Abs. 2 GEG, insbesondere wenn ein Dachgeschossausbau erfolgt (§ 39 GEG) oder Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 38 Abs. 3 GEG erfolgen.
Inhalt und Form der Erklärung (§ 93 GEG)
In der Erfüllungserklärung müssen nach § 93 GEG alle zur Überprüfung erforderlichen Angaben gemacht werden. Dies umfasst die gebäudebezogenen technischen Anforderungen, Berechnungsvorgaben und Randbedingungen. Die erforderlichen energetischen Berechnungen sind zwingend beizufügen. Den genauen inhaltlichen Umfang und die Prüftiefe bestimmt jedoch ebenfalls das Landesrecht.
Wer darf die Erfüllungserklärung ausstellen?
Wer eine Erfüllungserklärung ausstellen darf, ist im GEG nicht bundeseinheitlich geregelt. § 92 Abs. 1 Satz 3 GEG überlässt diese Entscheidung ausdrücklich dem Landesrecht. Oft finden sich die Regelungen in den Landesbauordnungen (LBO) oder spezifischen Durchführungsverordnungen zum GEG der jeweiligen Bundesländer.
Auswirkung auf den Energieausweis (§ 88 GEG)
Interessant für Energieberater ist die Rückkopplung in die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise: § 88 Abs. 1 Nr. 5 GEG regelt, dass jede Person, die nach Landesrecht zur Ausstellung einer Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist, automatisch auch zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist.
Unterschied: Erfüllungserklärung vs. Energieausweis
In der Praxis werden Erfüllungserklärung und Energieausweis häufig verwechselt, da beide Dokumente die energetische Qualität des Gebäudes abbilden und auf denselben Berechnungen fußen. Sie haben jedoch grundverschiedene Adressaten und Rechtszwecke:
| Merkmal | Erfüllungserklärung (§§ 92, 93 GEG) | Energieausweis (§§ 79 ff. GEG) |
|---|---|---|
| Zweck | Behördlicher Nachweis der Einhaltung des GEG beim Bau/Umbau | Reine Information und Vergleichbarkeit für Nutzer |
| Adressat | Zuständige Baubehörde / Landesbehörde | Kauf- oder Mietinteressenten |
| Wann erforderlich? | Bei Neubau und wesentlichen, voll bilanzierenden Änderungen | Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung, oft Neubau |
| Aussteller | Nach Landesrecht geregelt | Bundeseinheitlich in § 88 GEG geregelt |
Häufige Fragen (FAQ)
Wer ist berechtigt, eine Erfüllungserklärung auszustellen?
Die Ausstellungsberechtigung für die Erfüllungserklärung regelt gemäß § 92 Abs. 1 GEG das jeweilige Landesrecht (z. B. in der Landesbauordnung oder der Zuständigkeitsverordnung). Personen, die nach Landesrecht berechtigt sind, dürfen durch die Rückkopplung in § 88 Abs. 1 Nr. 5 GEG automatisch auch Energieausweise ausstellen.
Wann ist eine Erfüllungserklärung nach dem GEG Pflicht?
Nach § 92 Abs. 1 GEG ist sie bei jedem neu zu errichtenden Gebäude Pflicht. Für bestehende Gebäude ist sie nach § 92 Abs. 2 GEG erforderlich, wenn Änderungen vorgenommen werden und dafür energetische Berechnungen für das gesamte Gebäude durchgeführt werden, sowie beim Ausbau von Dachgeschossen nach § 39 GEG.
Was ist der Unterschied zwischen der Erfüllungserklärung und dem Energieausweis?
Die Erfüllungserklärung richtet sich an die Baubehörde und weist die Einhaltung der gesetzlichen Bau- und Energiestandards des GEG nach (§§ 92, 93). Der Energieausweis hingegen richtet sich an Käufer oder Mieter und dient nur der Information über den energetischen Zustand des Gebäudes (§ 79).
Was muss in der Erfüllungserklärung nach GEG stehen?
Nach § 93 GEG müssen in der Erfüllungserklärung alle für die Überprüfung der GEG-Anforderungen notwendigen Angaben gemacht werden, bezogen auf das gesamte Gebäude oder seine jeweiligen Zonen. Die zugrundeliegenden Berechnungen sind zwingend beizufügen.
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