Solarpflicht für Gebäude ab 2027: Pflichtstufen nach § 106
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In der Prüfungsvorbereitung steht § 106 GEG heute noch für gemischt genutzte Gebäude. Das Gesetz vom 23. Juli 2026, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), enthält in Artikel 2 eine bundesweite Staffel zur Errichtung von Solarenergieanlagen; Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Wer prüft, wie und warum
Verantwortlich ist das Team von energieberater-pruefung.de. Methode: Abruf des Verkündungs-PDF BGBl. 2026 I Nr. 226 (ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2026) am 26.10.2026 und der konsolidierten Einzelnorm § 106 GEG auf gesetze-im-internet.de am selben Tag. Jede Stufe und jedes Datum in der Tabelle steht im abgerufenen Wortlaut von Artikel 2 Nummer 43. Zweck: Prüfungsvorbereitung, nicht Einzelfallberatung. Der Text ist maschinell erzeugt und gegen die Primärquelle geprüft.
Ab wann gilt die Solarpflicht für Gebäude ab 2027?
Die Solarpflicht für Gebäude ab 2027 beginnt am 1. Januar 2027, weil Artikel 2 und Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 nach Artikel 9 Absatz 2 an diesem Tag in Kraft treten. Artikel 9 Absatz 1 lautet: „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ Artikel 2 ist damit verkündet und bis zum 31. Dezember 2026 noch nicht in Kraft. Beleg ist das Verkündungs-PDF, BGBl. 2026 I Nr. 226. Artikel 2 trägt die Überschrift Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Artikel 2 Nummer 50 ersetzt die Anlagen 4 und 5 durch eine neue Anlage 4 mit der Überschrift Primärenergiefaktoren; siehe den Ratgeber zu den Primärenergiefaktoren der Anlage 4.
Artikel 2 Nummer 43 bestimmt: „§ 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt:“ Die neue Überschrift lautet Solarenergie in Gebäuden. Die fünf Stufen der Errichtungsstaffel von 2027 bis 2031 stehen bereits in diesem Artikel 2; sie werden mit ihm am 1. Januar 2027 Text. Artikel 9 Absatz 3 (Artikel 3 am 1. Januar 2028) ist eine andere Änderung und nicht diese Staffel.
Welche Gebäude brauchen ab 2027 eine Solarenergieanlage?
Eine Solarenergieanlage ist nach Absatz 2 Satz 1 der Ersatzfassung stufenweise zu errichten. Absatz 1 gilt daneben für jedes zu errichtende Gebäude, soweit nicht Absatz 3 oder Absatz 5 eingreift: Es ist so zu konzipieren, dass sein Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die kosteneffiziente Installation von Solartechnologien nach Maßgabe von Absatz 2 zu ermöglichen. Die Konzeption ist also weiter als die Errichtungspflicht. Zum Neubau-Grundsatz siehe den Ratgeber zum Niedrigstenergiegebäude.
| Ab | Gebäudegruppe (Ersatzfassung Absatz 2 Satz 1) | Schwelle |
|---|---|---|
| 1. Januar 2027 | zu errichtendes öffentliches Nichtwohngebäude; neues Nichtwohngebäude | neues NWG: Nutzfläche mehr als 250 m² |
| 1. Januar 2028 | bestehendes öffentliches Nichtwohngebäude; bestehendes Nichtwohngebäude, wenn Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt und unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden (Verweise der Ersatzfassung; dieser Beitrag öffnet § 36 und § 38 nicht) | öffentliches NWG: mehr als 2 000 m²; bestehendes NWG: mehr als 500 m² nur mit der genannten Bedingung |
| 1. Januar 2029 | bestehendes öffentliches Nichtwohngebäude | Nutzfläche mehr als 750 m² |
| 1. Januar 2030 | neues Wohngebäude; neuer überdachter Parkplatz, der physisch an ein Gebäude angrenzt | keine Flächenschwelle in dieser Nummer |
| 1. Januar 2031 | bestehendes öffentliches Nichtwohngebäude | Nutzfläche mehr als 250 m² |
Nutzfläche ist in der am 26.10.2026 abgerufenen Fassung von § 3 Absatz 1 Nummer 26 GEG bei einem Wohngebäude die Gebäudenutzfläche, bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche. Ab dem 1. Januar 2027 ersetzt Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii diese Nummer: Nutzfläche ist dann die Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08, die beheizt oder gekühlt wird. Doppelbuchstabe hh streicht Nummer 22; Nummer 22 definiert heute die Nettogrundfläche als die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird. Wohngebäude ist nach Nummer 33 ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient; Nichtwohngebäude ist nach Nummer 23 ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt. Den Begriff öffentliches Nichtwohngebäude definiert § 3 GEG in der abgerufenen Fassung nicht; dieser Beitrag verwendet nur die Gesetzeswendung.
Was gilt für Wohngebäude und bestehende Häuser?
Neue Wohngebäude erscheinen in der Errichtungsstaffel erst ab dem 1. Januar 2030. Bestehende Wohngebäude nennt keine der fünf Nummern. Das Gesetz bezeichnet das nicht als Ausnahme; die Gruppe steht schlicht nicht in Satz 1. Die Konzeptionspflicht des Absatzes 1 erfasst jedes zu errichtende Gebäude, also auch den Wohnungsneubau vor 2030, soweit nicht Absatz 3 oder Absatz 5 eingreift. Ein neuer überdachter Parkplatz, der physisch an ein Gebäude angrenzt, steht ebenfalls erst in der Stufe 2030; unbebaute oder nicht angrenzende Flächen nennt diese Nummer nicht.
Welche Ausnahmen nennt die Ersatzfassung?
Die Maßgabe nach Absatz 2 Satz 1 ist nach Absatz 2 Satz 2 nicht anzuwenden, soweit die Errichtung einer Solarenergieanlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Absatz 3 nimmt Gebäude aus, für die Maßnahmen nach der dort genannten Vorschrift zu ergreifen sind; dieser Beitrag öffnet diese Vorschrift nicht. Absatz 4 Satz 1 erlaubt den Ländern, durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen zu stellen. Absatz 4 Satz 2 bestimmt, dass Satz 1 keine Anwendung auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes findet, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. Absatz 5 bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 auf ein solches Gebäude nicht anzuwenden sind. Welche Landesregelung im Einzelfall gilt, steht im jeweiligen Landesrecht. Zur Gebäudeautomation im Nichtwohngebäude siehe den Ratgeber zur Gebäudeautomation.
Warum steht unter § 106 heute etwas anderes?
In der konsolidierten Fassung auf gesetze-im-internet.de (Abruf 26.10.2026) trägt § 106 die Überschrift Gemischt genutzte Gebäude. Die Einzelnorm führt den Kurztitel Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG; die Kurzbezeichnung GEG in diesem Beitrag folgt der übrigen Domain. Absatz 1 dieser heute geltenden Vorschrift behandelt Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden, getrennt als Nichtwohngebäude. Artikel 2 Nummer 43 ersetzt diese Vorschrift zum 1. Januar 2027 vollständig. Aufbauend auf dem Ratgeber zu gemischt genutzten Gebäuden gilt: Wer in der Prüfung „§ 106“ hört, muss das Datum der Fassung mitprüfen. Community-Signal, keine Rechtsquelle und kein Beleg zu § 106: Im GEB-Forum schrieb Pschulze am 10.08.2026 zur Anlage 1 (Referenzgebäude Wohnen), die Änderungsfassung aus dem Bundesgesetzblatt vom 28.07.2026 und die Volltextfassung auf gesetze-im-internet.de wichen bei der Solaranlage voneinander ab; die Antwort verwies auf den Hinweis, Artikel 2 gelte erst zum 1.1.2027.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Solarpflicht für Gebäude ab 2027?
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 tritt nach Artikel 9 Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. Ab diesem Tag ist eine Solarenergieanlage zuerst auf einem zu errichtenden öffentlichen Nichtwohngebäude und auf einem neuen Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche zu errichten.
Gilt die Solarpflicht 2027 auch für neue Wohngebäude?
Nein, nicht nach der bundesrechtlichen Errichtungsstaffel: neue Wohngebäude stehen dort erst ab dem 1. Januar 2030. Die Konzeptionspflicht nach Absatz 1 gilt für jedes zu errichtende Gebäude schon mit Inkrafttreten von Artikel 2, soweit nicht Absatz 3 oder Absatz 5 eingreift. Ob Landesrecht nach Absatz 4 Satz 1 weitergeht, steht in der jeweiligen Landesregelung.
Müssen bestehende Wohnhäuser nach der Solarpflicht eine Solarenergieanlage errichten?
Bestehende Wohngebäude stehen in den fünf Nummern der Errichtungsstaffel nicht. Das ist keine im Gesetzestext so bezeichnete Ausnahme, sondern eine nicht genannte Gebäudegruppe. Ob Landesrecht weitergeht, steht in der jeweiligen Landesregelung.
Was bedeutet Solarenergieanlage – nur Photovoltaik?
Die Ersatzfassung verwendet den Begriff Solarenergieanlage und definiert ihn in den hier ausgewerteten Vorschriften nicht. Eine Beschränkung auf Photovoltaik steht in dieser Ersatzfassung nicht.
Warum steht unter § 106 heute etwas anderes als Solarenergie?
In der konsolidierten Fassung auf gesetze-im-internet.de (Abruf 26.10.2026) trägt § 106 die Überschrift Gemischt genutzte Gebäude; die Einzelnorm führt den Kurztitel GModG. Artikel 2 Nummer 43 ersetzt diese Vorschrift zum 1. Januar 2027 durch Solarenergie in Gebäuden.
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