GEG-Recht

Primärenergiefaktoren nach Anlage 4 GEG: Tabelle und Abweichungen nach § 22

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Beispiel: Für ein zu errichtendes Wohnhaus stehen die Primärenergiefaktoren von netzbezogenem Strom, Holz und Erdgas in Anlage 4 GEG. Wird dasselbe Haus mit Fernwärme versorgt, enthält Anlage 4 bis 31.12.2026 keinen Faktor dafür; die abweichenden Werte stehen bis 31.12.2026 in § 22 Absatz 2 bis 4 GEG. Dieser Beitrag stellt diese Faktoren in der konsolidierten Fassung auf gesetze-im-internet.de dar (Abruf 20.10.2026). Die Tabelle ersetzt keine vollständige Energiebilanz.

Wer prüft, wie und warum

Verantwortlich ist das Team von energieberater-pruefung.de. Methode: Abruf der konsolidierten Einzelnormen § 22 und Anlage 4 auf gesetze-im-internet.de am 20.10.2026; jede Zahl in der Tabelle und in den Abweichungen bis 31.12.2026 steht im abgerufenen Wortlaut. Anlage 4 enthält bis 31.12.2026 keinen Fernwärme-Faktor. Die Fassung ab 01.01.2027 steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 und ist im Abschnitt unten wörtlich belegt. Zweck: Prüfungsvorbereitung, nicht Einzelfallberatung. Der Text ist maschinell erzeugt und gegen die Primärquelle geprüft.

Was sind Primärenergiefaktoren nach § 22 GEG?

Nach § 22 Absatz 1 GEG sind für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs für den nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend sind in den nachfolgend genannten Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 GEG andere Werte zulässig. Siehe auch den Ratgeber zum Niedrigstenergiegebäude und Wärmebrücken im Nachweis.

Welche Primärenergiefaktoren gelten nach Anlage 4 GEG?

Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) GEG tabelliert die Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil. Die folgende Entscheidungstabelle gibt die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de wieder (Abruf 20.10.2026). Sie gilt bis 31.12.2026.

Nr.EnergieträgerPEF (nicht erneuerbarer Anteil)
1Heizöl1,1
2Erdgas1,1
3Flüssiggas1,1
4Steinkohle1,1
5Braunkohle1,2
6Biogas1,1
7Bioöl1,1
8Holz0,2
9Strom, netzbezogen1,8
10Strom, gebäudenah erzeugt (Photovoltaik oder Windkraft)0,0
11Verdrängungsstrommix für KWK2,8
12Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme0,0
13Erdkälte, Umgebungskälte0,0
14Abwärme0,0
15Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenahVerfahren B gemäß DIN V 18599-9: 2018-09 Abschnitt 5.2.5 oder 5.3.5.1
16Siedlungsabfälle0,0

Welche abweichenden Faktoren erlaubt § 22 GEG?

Diese abweichenden Faktoren gelten bis 31.12.2026. Nach § 22 Absatz 1 Satz 2 GEG können in vier Fallgruppen abweichende Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil verwendet werden. Sie ersetzen den Tabellenwert nur, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem Gemisch aus Erdgas und gasförmiger Biomasse werden die Werte nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet; bei einem Gemisch aus biogenem Flüssiggas und Flüssiggas gilt dasselbe für die Werte nach Nummer 3 Buchstabe a und b.

Fall nach § 22 Absatz 1 Satz 2WertKernvoraussetzung (verkürzt)
Nr. 1 flüssige oder gasförmige Biomasse0,3Erzeugung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang und unmittelbare Versorgung; mehrere Gebäude gemeinsam
Nr. 2 Biomethan, Brennwertkessel0,7in zu errichtenden Gebäuden, abweichend von Anlage 4 Nummer 6; Aufbereitung und Einspeisung nach Nummer 2 Buchstabe c sowie Mengen- und Massenbilanz nach Buchstabe d
Nr. 2 Biomethan, hocheffiziente KWK-Anlage0,5dieselben Buchstaben c und d; Nutzung in einer hocheffizienten KWK-Anlage
Nr. 3 biogenes Flüssiggas, Brennwertkessel0,7in zu errichtenden Gebäuden, abweichend von Anlage 4 Nummer 6; Mengen- und Massenbilanz nach Nummer 3 Buchstabe c
Nr. 3 biogenes Flüssiggas, hocheffiziente KWK-Anlage0,5dieselbe Massenbilanz; Nutzung in einer hocheffizienten KWK-Anlage
Nr. 4 Wärme aus hocheffizienter KWK (Erdgas oder Flüssiggas)0,6zu errichtendes Gebäude plus bestehende Gebäude im räumlichen Zusammenhang, dauerhaft versorgt; vorhandene fossile Heizkessel außer Betrieb; keine Verschlechterung der mitversorgten Gebäude; abweichend von Anlage 4 Nummer 15

Die Heizungsoptionen im Bestand stehen im Ratgeber zum Heizungstausch.

Wie wird Fernwärme nach § 22 GEG bewertet?

Die folgenden Sätze gelten bis 31.12.2026. Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann nach § 22 Absatz 2 GEG der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil verwendet werden, den das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger ermittelt und veröffentlicht hat. Dieser Wert kann verwendet werden, wenn das Unternehmen die eingesetzten Brennstoffe und den Strom einschließlich Hilfsenergien ermittelt, mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 gewichtet, auf die abgegebene Wärmemenge bezieht und die Anwendung dieses Berechnungsverfahrens in der Veröffentlichung angegeben hat. Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt erzeugt wird, ist abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 zu verwenden. Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann der veröffentlichte Wert verwendet werden, wenn das Unternehmen das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet und die Anwendung dieser Methode in der Veröffentlichung angegeben hat.

Bis 31.12.2026 gilt: Liegt der ermittelte und veröffentlichte Wert des Primärenergiefaktors eines Wärmenetzes unter 0,3, ist nach § 22 Absatz 3 GEG als Primärenergiefaktor der Wert 0,3 zu verwenden. Abweichend darf ein ermittelter und veröffentlichter Wert unter 0,3 verwendet werden, wenn der Wert von 0,3 um den Wert von 0,001 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies in der Veröffentlichung angegeben hat.

Bis 31.12.2026 gilt: Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude angeschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, kann nach § 22 Absatz 4 GEG als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil verwendet werden, der in den zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Berechnungsverfahren für die genutzte Fernwärme aufgeführt ist.

Ab 01.01.2027, verkündet, noch nicht in Kraft

Die Tabelle und die Abweichungen in den Abschnitten oben gelten bis 31.12.2026. Das Gesetz vom 23. Juli 2026, ausgefertigt in Berlin am selben Tag und ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz in Stufen. Artikel 9 Absatz 1 lautet: „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ Artikel 9 Absatz 2 lautet: „Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.“ Artikel 2 ist damit verkündet und noch nicht in Kraft. Artikel 7 ändert das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz und ist in diesem Beitrag nicht dargestellt. Die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de enthält Artikel 2 am 20.10.2026 noch nicht. Beleg ist das Verkündungs-PDF, BGBl. 2026 I Nr. 226.

Neue Anlage 4 mit 20 Zeilen

Artikel 2 Nummer 50 bestimmt: „Die Anlagen 4 und 5 werden durch die folgende Anlage 4 ersetzt:“ Die Inhaltsübersicht bezeichnet Anlage 5 als weggefallen. Die neue Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) trägt die Überschrift „Primärenergiefaktoren“ und nennt nicht den Zusatz „für den nicht erneuerbaren Anteil“. Fernwärme steht als eigene Zeile Nummer 15 mit dem Faktor 0,7. Die Kategorie Wärme, Kälte umfasst die Nummern 15 bis 19. Nummer 20 verbindet Kategorie und Energieträger in einer Zelle. Bis 31.12.2026 enthält Anlage 4 keinen Fernwärme-Faktor.

Nr.KategorieEnergieträgerPrimärenergiefaktor
1Fossile BrennstoffeHeizöl1,1
2Erdgas1,1
3Flüssiggas1,1
4Steinkohle1,1
5Braunkohle1,2
6Biogene BrennstoffeBiogas0,7
7Biomethan0,7
8Biogenes Flüssiggas0,7
9Bioöl0,7
10Holz/feste Biomasse0,7
11Synthetische BrennstoffeWasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate0,7
12Synthetisches Heizöl0,7
13Stromnetzbezogen1,5
14gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)0,0
15Wärme, KälteFernwärme0,7
16Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme0,0
17Erdkälte, Umgebungskälte0,0
18Abwärme0,0
19Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenahnach der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode
20Stoffe, die thermisch behandelt oder entsorgt werden müssen (Abfall, Klärschlamm, Deponiegas, Grubengas)0,0

Gegenüber der bis 31.12.2026 geltenden Anlage 4 ändern sich dabei diese Zeilen: netzbezogener Strom steht mit 1,5 in Nummer 13, bisher mit 1,8 in Nummer 9; Holz/feste Biomasse steht mit 0,7 in Nummer 10, bisher Holz mit 0,2 in Nummer 8; Biogas, Biomethan, biogenes Flüssiggas und Bioöl stehen mit je 0,7 in den Nummern 6 bis 9, bisher Biogas und Bioöl mit je 1,1. Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und Steinkohle bleiben bei 1,1, Braunkohle bei 1,2. Strom, der gebäudenah aus Photovoltaik oder Windkraft erzeugt wird, bleibt bei 0,0 und steht in Nummer 14. Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung, gebäudeintegriert oder gebäudenah, folgt in Nummer 19 der Methode nach DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3.

Was § 22 in den Absätzen 1 bis 7 neu fasst

Artikel 2 Nummer 10 ersetzt Absatz 1 durch die Absätze 1 bis 4, macht aus dem bisherigen Absatz 2 den Absatz 5 und ersetzt die bisherigen Absätze 3 bis 5 durch die Absätze 6 und 7.

Absatz 1. Der neue Absatz beginnt: „Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 sind die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend kann für flüssige oder gasförmige Biomasse abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 der Wert 0,3 verwendet werden,“ und zwar erstens, wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt wird, und zweitens, wenn diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder gasförmigen Biomasse versorgt werden; mehrere Gebäude müssen gemeinsam versorgt werden. Der Wortlaut verweist auf Anlage 4 Nummer 6 und 7. Das sind in der neuen Anlage 4 Biogas und Biomethan. Der Satz selbst nennt flüssige oder gasförmige Biomasse und diese zwei Voraussetzungen. Die Faktoren 0,7 und 0,5 für Biomethan, die Faktoren 0,7 und 0,5 für biogenes Flüssiggas und der Faktor 0,6 für Wärme aus einer hocheffizienten KWK-Anlage mit Erdgas oder Flüssiggas stehen in den neuen Absätzen 1 bis 4 nicht. Sie entfallen als eigene Werte des § 22.

Absätze 2 bis 4. Sie setzen Pflichten, wenn der Brennstoff in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, und nennen keinen eigenen Faktor. Für Biomethan müssen bei der Aufbereitung und Einspeisung die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt sein. Die entnommene Menge muss im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der an anderer Stelle eingespeisten Menge entsprechen. Massenbilanzsysteme gelten für den gesamten Transport und Vertrieb von der Herstellung über die Einspeisung und den Transport im Erdgasnetz bis zur Entnahme. Für biogenes Flüssiggas und für Bioöl muss die entnommene Menge am Ende eines Kalenderjahres der an anderer Stelle hergestellten Menge entsprechen. Die Massenbilanz gilt für den gesamten Transport und Vertrieb von der Herstellung über die Zwischenlagerung und den Transport bis zur Einlagerung in den Verbrauchstank.

Absatz 5. Satz 1 des bisherigen Absatzes 2 wird ersetzt. Der neue Satz erlaubt den veröffentlichten Wert „nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 sowie von Absatz 5“. Er lautet: „Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 sowie von Absatz 5 verwendet werden, den das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat.“ Der Zusatz „für den nicht erneuerbaren Anteil“ und der Verweis auf § 20 Absatz 2 stehen in diesem Satz nicht. Satz 2 des bisherigen Absatzes 2 wird von der Änderung nicht ersetzt. Er gilt unverändert in der Fassung, die am 20.10.2026 auf gesetze-im-internet.de abrufbar ist: Der ermittelte und veröffentlichte Wert kann verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors die zur Erzeugung und Verteilung der Wärme in einem Wärmenetz eingesetzten Brennstoffe und Strom, einschließlich Hilfsenergien, ermittelt, mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 gewichtet und auf die abgegebene Wärmemenge bezogen sowie die Anwendung dieses Berechnungsverfahrens in der Veröffentlichung angegeben hat. Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt. Damit entfällt der Satz zur Großwärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt und dem Faktor 1,2 für netzbezogenen Strom. Ebenfalls entfällt das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4. Der neue Satz lautet: „Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage ein Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet hat, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, und die Anwendung dieser Methode in der Veröffentlichung angegeben hat.“

Absatz 6. Hat das Unternehmen den Faktor nicht ermittelt und veröffentlicht, „ist als Primärenergiefaktor der Wert für die genutzte Fernwärme nach Anlage 4 zu verwenden“. Ein darunter liegender Wert darf verwendet werden, „wenn dieser Wert um den Wert von 0,002 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Wärme, die aus Grubengas erzeugt wird, erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird“ und das Unternehmen das veröffentlicht. Die Untergrenze 0,3 aus dem bisherigen § 22 Absatz 3 und der Abschlag von 0,001 je Prozentpunkt entfallen. Der Abschlag 0,002 setzt am Wert der Anlage 4 an. Der Anteil umfasst erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus Grubengas.

Absatz 7. Bei Massenbilanzsystemen nach Absatz 2 Nummer 2 und nach den Absätzen 3 und 4 sind § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Eigenschaften nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Massenbilanzsystem festgestellt werden. Inventare, die vor dem 29. Juli 2026 registriert wurden, dürfen weiter zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und nach den Absätzen 3 und 4 verwendet werden. Der Schlusssatz sagt dort wörtlich „den Absätze 3 und 4“.

Referenzgebäude bei Nichtwohngebäuden. Artikel 2 Nummer 22 ersetzt § 40. Dessen Absatz 2 Satz 2 lautet: „Für die Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach Satz 1 ist abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.“ Artikel 2 Nummer 34 ersetzt § 86. Für die Energieeffizienzklasse des Nichtwohngebäudes lautet § 86 Absatz 4 Satz 2: „Für die Bestimmung des Wertes nach Satz 1 ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.“

Häufige Fragen

Welcher Primärenergiefaktor gilt für netzbezogenen Strom nach Anlage 4 GEG?

Für netzbezogenen Strom setzt Anlage 4 bis 31.12.2026 in Nummer 9 den Primärenergiefaktor 1,8 für den nicht erneuerbaren Anteil an. Strom, der gebäudenah aus Photovoltaik oder Windkraft erzeugt wird, steht bis 31.12.2026 in Nummer 10 mit dem Wert 0,0.

Welcher Primärenergiefaktor gilt für Holz nach Anlage 4 GEG?

Für Holz setzt Anlage 4 bis 31.12.2026 in Nummer 8 den Primärenergiefaktor 0,2 für den nicht erneuerbaren Anteil an. Fossile Brennstoffe Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und Steinkohle stehen jeweils bei 1,1, Braunkohle bei 1,2.

Wann darf flüssige oder gasförmige Biomasse mit 0,3 statt 1,1 angesetzt werden?

Bis 31.12.2026 kann nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GEG abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,3 verwendet werden, wenn die Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt wird und diese Gebäude unmittelbar versorgt werden; mehrere Gebäude müssen gemeinsam versorgt werden.

Was gilt, wenn der ermittelte und veröffentlichte Fernwärme-Primärenergiefaktor unter 0,3 liegt?

Bis 31.12.2026 ist dann nach § 22 Absatz 3 Satz 1 GEG als Primärenergiefaktor der Wert 0,3 zu verwenden. Abweichend darf ein ermittelter und veröffentlichter Wert unter 0,3 verwendet werden, wenn der Wert von 0,3 um den Wert von 0,001 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies in der Veröffentlichung angegeben hat.

Welcher Faktor gilt für Strom einer Großwärmepumpe im Wärmenetz?

Bis 31.12.2026 gilt: Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt und in dem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt erzeugt wird, ist nach § 22 Absatz 2 GEG abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Primärenergiefaktor 1,2 für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden. Die Bedingung des zu errichtenden Gebäudes steht in § 22 Absatz 2 Satz 1 GEG; der Satz zur Großwärmepumpe steht im selben Absatz.

Niedrigstenergiegebäude im Neubau →
Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs
Wärmebrücken im Nachweis →
Nachweis im Primärenergiebedarf

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