Gebäudeautomation nach dem GEG: Was gilt seit dem GModG 2026?
Zuletzt aktualisiert: · Team von energieberater-pruefung.de
„Gilt die alte 290-kW-Grenze noch?“, „Reicht digitales Monitoring?“ und „Brauche ich wirklich Automationsgrad B?“ — diese Fragen tauchen in Fachbeiträgen und bei der Prüfungsvorbereitung regelmäßig auf. Die kurze Antwort: Seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist für die Gebäudeautomation nach dem GEG vor allem § 56 GModG maßgeblich. Hier steht, wann ein Nichtwohngebäude betroffen ist, was bis wann nachzurüsten ist und wie sich Bestand und Neubau unterscheiden.
Was bedeutet Gebäudeautomation nach dem GEG?
Gebäudeautomation nach dem GEG bedeutet nach § 56 GModG ein System zur Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung, das Energieverbräuche und gebäudetechnische Systeme überwacht und analysiert und den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert; die konkrete Pflicht betrifft Nichtwohngebäude und nicht pauschal jedes Gebäude.
Welche Gebäude müssen bis wann nachrüsten?
Betroffen sind Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt bei einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage; die Grundfrist endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
| Prüffrage | Antwort nach § 56 GModG |
|---|---|
| Gebäudetyp | Nichtwohngebäude |
| Leistungsgrenze | Mehr als 70 kW Nennleistung einer genannten Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage |
| Grundfrist | Bis zum Ablauf des 31.12.2029 |
| Nachfrist | Zehn Jahre nach § 56 Absatz 4, wenn bis zu drei Jahre vor dem 01.01.2027 ein System ohne Absatz-2-Anforderungen eingebaut wurde |
| Beleuchtung | Automatische Beleuchtungssteuerung ebenfalls bis zum Ablauf des 31.12.2029 (§ 56 Absatz 6) |
| Ausnahme | Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar |
Für die Prüfung ist die Definition der Nennleistung entscheidend: § 3 Absatz 1 Nummer 21 GModG versteht darunter die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt. Der Bezug auf den vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrad gehört zur Legaldefinition und darf beim Zitieren nicht wegfallen. Das Typenschild ist deshalb ein wichtiger erster Anhaltspunkt; die Einordnung eines konkreten Anlagenverbunds bleibt eine technische Prüfung des Einzelfalls.
Was muss das Gebäudeautomationssystem können?
§ 56 Absatz 2 GModG zählt sechs Fähigkeiten auf, die das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung haben muss. Es muss eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchführen können (Nummer 1); außerdem muss es den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informieren können (Nummer 5).
- Die erhobenen Daten müssen über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich sein, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können (Nummer 2).
- Das System muss Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufstellen (Nummer 3) und Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkennen können (Nummer 4).
- Die Raumklimaqualität muss überwacht werden (Nummer 6).
Welche Automationsklasse gilt im Neubau?
Für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude verlangt § 56 Absatz 3 GModG zusätzlich einen Mindeststandard: Bei mehr als 290 Kilowatt ist mindestens Automationsgrad B, bei mehr als 70 Kilowatt mindestens Automationsgrad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10 vorgesehen.
Der Neubau muss außerdem ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich Einregelung durchlaufen. Dieses muss mindestens eine Heizperiode bei Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode bei Kälteerzeugung erfassen. Für die Beratung ist damit der häufige Denkfehler aufgelöst: Die 70-kW-Schwelle löst die Grundausrüstung aus; die 290-kW-Schwelle entscheidet im Neubau über den höheren Automationsgrad B.
Nachfrist, Beleuchtungssteuerung und Bereichsausnahme
Drei Absätze des § 56 GModG entscheiden über Frist und Umfang der Pflicht mit und werden in Zusammenfassungen regelmäßig übergangen:
- Nachfrist (§ 56 Absatz 4 GModG): Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt dann zehn Jahre.
- Automatische Beleuchtungssteuerung (§ 56 Absatz 6 GModG): Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Sie soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
- Bereichsausnahme (§ 56 Absatz 5 GModG): Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. Die Ausnahme nennt ausdrücklich nur die Absätze 1 bis 4; Absatz 6 steht nicht in ihrer Aufzählung.
Wie dokumentierst du die Erfüllung?
Die Unternehmererklärung nach § 96 Absatz 1 GModG hat zwei Tatbestandsvoraussetzungen, die beim Zitieren gern wegfallen: Verpflichtet ist nur, wer geschäftsmäßig und an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt. Wer unter diesen Voraussetzungen ein System für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 GModG einbaut (§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 GModG), hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die eingebauten Anlagenteile den Anforderungen entsprechen. Diese Unternehmererklärung ist nach § 96 Absatz 2 GModG vom Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Damit unterscheiden sich Bestand und Neubau auch im Nachweisweg: § 96 Absatz 1 GModG knüpft ausdrücklich an ein bestehendes Gebäude an. Für ein zu errichtendes Gebäude hat dagegen der Bauherr oder Eigentümer nach § 92 Absatz 1 GModG der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden; sie ist nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen, soweit das Landesrecht keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
Für eine belastbare Prüfungs- oder Beratungsakte gehören deshalb mindestens die ermittelte Nennleistung, der Gebäudetyp, die gewählte Systemlösung, der Nachweis der Schnittstelle, die Prüfung der Ausnahme und bei Neubauten die Dokumentation des Inbetriebnahme-Managements zusammen. Diese Aufzählung ist eine praktische Prüfmethodik aus dem Gesetzeswortlaut, keine zusätzliche gesetzliche Formularpflicht.
Typischer Prüfungsfehler: Ältere Unterlagen nennen noch 290 kW als Schwelle für die Grundpflicht. Für die aktuelle Rechtslage ist zuerst § 56 GModG mit der 70-kW-Schwelle zu prüfen; 290 kW bleibt im aktuellen § 56 als Grenze für den Automationsgrad B bei bestimmten Neubauten relevant.
Aufbauend auf unserem Beitrag zu den GEG-Pflichten für Bestandsgebäude zeigt dieser Spezialfall, wie eine neue Betreiberpflicht anhand von Gebäudetyp, Anlagenleistung und Frist eingeordnet wird. Für die angrenzenden Prüf- und Optimierungspflichten siehe auch den Beitrag zur Heizungs- und Betriebsprüfung nach dem GEG.
Häufige Fragen zur Gebäudeautomation nach dem GEG
Die häufigsten Fragen zur Gebäudeautomation nach dem GEG lassen sich mit dem aktuellen Wortlaut von § 56 GModG zu Gebäudetyp, Leistung, Frist und Systemanforderungen beantworten.
Gilt § 56 GModG auch für Wohngebäude?
Nein. § 56 GModG richtet die Pflicht zur Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung an Nichtwohngebäude. Für Wohngebäude nennt diese Vorschrift keine entsprechende allgemeine Pflicht.
Welche Leistungsgrenze gilt für die Gebäudeautomation?
Für die Grundpflicht nach § 56 Absatz 1 GModG ist eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt bei einer Heizungs-, kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage maßgeblich.
Welche Frist gilt für die Nachrüstung?
Das Nichtwohngebäude muss grundsätzlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit dem System ausgerüstet sein. Technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit sind im Gesetz als Ausnahmen genannt. § 56 Absatz 4 GModG sieht zusätzlich eine Nachfrist von zehn Jahren vor, wenn bis zu drei Jahre vor dem 1. Januar 2027 bereits ein System eingebaut wurde, das den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht.
Welche Automationsklasse gilt im Neubau?
Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude verlangt § 56 Absatz 3 GModG mindestens Automationsgrad B bei einer Anlage mit mehr als 290 Kilowatt und mindestens Automationsgrad C bei mehr als 70 Kilowatt.
Verlangt § 56 GModG auch eine automatische Beleuchtungssteuerung?
Ja. Nach § 56 Absatz 6 GModG muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zusätzlich mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Sie soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
Muss die Gebäudeautomation herstellerübergreifend funktionieren?
Ja. § 56 Absatz 3 GModG verlangt, dass das System die Kommunikation verbundener gebäudetechnischer Systeme und anderer Anwendungen ermöglicht und mit unterschiedlichen Technologien, Geräten und Herstellern betrieben werden kann.
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Die rechtlichen Kernaussagen dieses Artikels stammen aus den folgenden amtlichen Volltexten; die beiden Praxissignale darunter dienten nur der Themen- und Frageformulierung, nicht als Rechtsquelle.
- § 56 GModG — Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung (Absätze 1 bis 6: Gebäudetyp, 70-kW-Schwelle, Frist, Funktionen, Automationsgrade, Nachfrist, Bereichsausnahme und Beleuchtungssteuerung)
- § 3 Absatz 1 Nummer 10a und 21 GModG — gebäudetechnisches System und Nennleistung
- § 96 Absätze 1 und 2 GModG — Unternehmererklärung und Aufbewahrung
- § 92 Absatz 1 GModG — Erfüllungserklärung für ein zu errichtendes Gebäude
- Bundesregierung — GModG am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet, wesentliche Neuregelungen in Kraft seit 29.07.2026
Qualitative Praxissignale
- KEDi/dena: FAQ und Webinar zur Gebäudeautomation — wiederkehrende Fragen zu Schwelle, Monitoring, Automationsgrad und Fristen; die Seite weist selbst auf den früheren Rechtsrahmen hin.
- WEKA: Praxis-Checkliste Gebäudeautomation — zeigt, dass Bestands-/Neubau-Abgrenzung, Schnittstellen und Nachweis zu den häufigen Praxisfragen gehören.
Stand: 09/2026