GEG-Recht

Klimaanlagen-Inspektion nach dem GEG: Wann ist sie Pflicht?

Zuletzt aktualisiert: · Team von energieberater-pruefung.de

„Reicht die jährliche Wartung?“, „Zählt die Split-Klimaanlage mit?“ und „Brauche ich wirklich alle zehn Jahre einen Bericht mit Registriernummer?“ — diese Fragen tauchen in Fachforen und bei der Prüfungsvorbereitung regelmäßig auf. Die kurze Antwort: Die Klimaanlagen-Inspektion nach dem GEG ist keine F-Gase-Dichtheitsprüfung und keine freiwillige Wartung, sondern eine eigene Betreiberpflicht der §§ 74 bis 78 GModG.

Verantwortlich für Recherche und Prüfung ist das Team von energieberater-pruefung.de. Methode: Jede rechtliche Aussage wurde am 03.09.2026 gegen den amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft. Zweck: Prüfungskandidaten und Beratende sollen Schwelle, Frist, Fachkunde und Ausnahme ohne Raten zuordnen können. Der Text ist automatisiert erstellt und gegen den Gesetzeswortlaut verifiziert; er ersetzt keine Rechtsberatung.

Ab welcher Leistung ist die energetische Inspektion Pflicht?

Die Betreiberpflicht gilt nach § 74 Absatz 1 GModG für eine in ein Gebäude eingebaute Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt; die Inspektion muss in den Zeiträumen des § 76 durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 erfolgen.

Klimaanlage ist nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 GModG die Gesamtheit der Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird. Nennleistung ist nach Nummer 21 die vom Hersteller festgelegte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt, die im Dauerbetrieb unter Beachtung des angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantiert wird. Eine Split-Anlage ist nicht pauschal ausgenommen; ob die 12-Kilowatt-Schwelle greift, entscheidet die Kältenennleistung der konkreten Anlage.

PrüffrageAntwort nach dem GModG
GrundpflichtMehr als 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf (§ 74 Absatz 1)
Inspektionsumfang über 70 kWDurchführung nach DIN SPEC 15240: 2019-03 (§ 75 Absatz 3)
StichprobeMehr als zehn Anlagen 12–70 kW in Nichtwohngebäuden, die nach demselben Plan an verschiedenen Standorten errichtet wurden, und nach Bauart, Funktion und Kühlleistung je m² Nettogrundfläche gleichartig: jede zehnte bis 200 Anlagen, jede 20. darüber (§ 74 Absatz 2, § 75 Absatz 4)
Erste InspektionIm zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile (§ 76 Absatz 1 Satz 1)
WiederholungSpätestens alle zehn Jahre (§ 76 Absatz 2 Satz 1)
BußgeldrahmenBis zu 10.000 Euro (§ 108 Absatz 1 Nummer 15 und 16, Absatz 2 Nummer 2)

Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nach § 2 Absatz 1 Satz 2 GModG nicht Gegenstand des Gesetzes. Die Pflicht knüpft außerdem an eine in ein Gebäude eingebaute Anlage an. Für die in § 2 Absatz 2 GModG sonst ausgenommenen Gebäudearten bleiben die §§ 74 bis 78 ausdrücklich anwendbar.

Wann muss die erste Inspektion stattfinden – und wie oft danach?

Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen; abweichend davon war eine Anlage, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt war und noch keiner Inspektion unterzogen wurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals zu inspizieren.

Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre zu inspizieren. Wurden nach einer Inspektion keine Änderungen an der Anlage vorgenommen und ist in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderung eingetreten, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung nicht wiederholt werden. Der Inspektionsumfang selbst umfasst nach § 75 Absatz 1 GModG die Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf.

Wer darf die Klimaanlagen-Inspektion durchführen?

Eine Inspektion darf nach § 77 Absatz 1 GModG nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Absatz 2 nennt insbesondere Hochschulabschlüsse in Versorgungstechnik oder Technischer Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen sowie andere technische Hochschulabschlüsse mit TGA-Schwerpunkt und drei Jahren entsprechender Berufserfahrung; außerdem bestimmte Handwerks- und Technikerqualifikationen. Eine gleichwertige Aus- oder Fortbildung aus der EU, dem EWR oder der Schweiz ist nach Absatz 3 gleichgestellt.

Wann entfällt die Pflicht – Gebäudeautomation, Wohngebäude, Stichprobe?

Für ein Nichtwohngebäude entfällt die Pflicht nach § 74 Absatz 3 Nummer 1 GModG, wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Absatz 5 ausgestattet ist. Der geltende § 56 Absatz 5 GModG enthält die Bereichsausnahme für Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. Die sechs Systemfähigkeiten der Gebäudeautomation stehen in § 56 Absatz 2. Für die Prüfung sind Verweis und Absatzinhalt getrennt zu lesen; eine Gleichsetzung von Absatz 5 mit den Systemanforderungen ergibt der Wortlaut nicht.

Zusätzlich entfällt die Pflicht nach § 74 Absatz 3 Nummer 2, soweit die Gesamtauswirkungen gleichwertig sind, wenn die Anlage unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz fällt — insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 8a — oder von einem Versorgungsunternehmen oder Netzbetreiber betrieben wird und systemseitigen Effizienzmaßnahmen unterliegt.

In ein Wohngebäude eingebaute Anlagen sind nach § 74 Absatz 4 GModG ausgenommen, wenn eine kontinuierliche elektronische Überwachungsfunktion die Effizienz misst und bei erheblicher Verschlechterung informiert und zusätzlich eine wirksame Regelungsfunktion vorhanden ist. Die Stichprobe nach § 74 Absatz 2 gilt nur für mehr als zehn Anlagen mit 12 bis 70 Kilowatt, die in vergleichbare Nichtwohngebäude eingebaut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sind. Vergleichbar ist ein Nichtwohngebäude, wenn es nach demselben Plan errichtet wird, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Standorten erstellt wurde. Gleichartig sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche.

Was muss der Inspektionsbericht enthalten?

Die inspizierende Person hat nach § 78 Absatz 1 GModG einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen und mit kurz gefassten fachlichen Hinweisen für kosteneffiziente Verbesserungen, Austausch oder Alternativlösungen zu erstellen. Der Bericht ist mit Name, Anschrift, Berufsbezeichnung sowie Inspektions- und Ausstellungsdatum zu unterschreiben oder mit einem Faksimile zu versehen und dem Betreiber zu übergeben.

Vor der Übergabe ist die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Wer den Bericht ausstellt, beantragt die Nummer nach § 98 Absatz 1 bei der Registrierstelle und gibt dabei unter anderem die Nennleistung der Anlage an. Der Betreiber hat den Bericht der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Typischer Prüfungsfehler: Die jährliche Wartung oder eine F-Gase-Dichtheitsprüfung wird mit der energetischen Inspektion nach §§ 74 bis 78 GModG gleichgesetzt. Das Gesetz verlangt eine eigene, fachkundig durchgeführte energetische Inspektion mit Bericht und Registriernummer — in einem anderen Intervall und mit einem anderen Prüfungsgegenstand.

Aufbauend auf unserem Beitrag zur Heizungs- und Betriebsprüfung nach dem GEG zeigt dieser Spezialfall die parallele Betreiberpflicht auf der Kälteseite. Die Automation-Ausnahme knüpft an Gebäudeautomation nach § 56 GModG an; die Bußgeldrahmen stehen im GEG-Bußgeldkatalog.

Häufige Fragen zur Klimaanlagen-Inspektion nach dem GEG

Die häufigsten Fragen zur Klimaanlagen-Inspektion nach dem GEG lassen sich mit dem aktuellen Wortlaut der §§ 74 bis 78 GModG zu Schwelle, Frist, Fachkunde und Ausnahme beantworten.

Ab welcher Leistung ist die Klimaanlagen-Inspektion nach dem GEG Pflicht?

Die Betreiberpflicht greift nach § 74 Absatz 1 GModG bei einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt. Maßgeblich ist die Nennleistung der Anlage, nicht die Gebäudegröße.

Alle wie viele Jahre muss inspiziert werden?

Die erste Inspektion ist nach § 76 Absatz 1 GModG im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder nach Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Danach ist die Anlage nach § 76 Absatz 2 GModG wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre zu inspizieren.

Wer darf die Inspektion durchführen?

Nach § 77 Absatz 1 GModG darf eine Inspektion nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Absatz 2 nennt insbesondere Hochschulabschlüsse in Versorgungstechnik oder TGA mit einem Jahr Berufserfahrung, andere technische Hochschulabschlüsse mit TGA-Schwerpunkt und drei Jahren Berufserfahrung sowie bestimmte Handwerks- und Technikerqualifikationen.

Entfällt die Pflicht bei Gebäudeautomation?

Für ein Nichtwohngebäude entfällt die Pflicht nach § 74 Absatz 3 Nummer 1 GModG, wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Absatz 5 ausgestattet ist. Der geltende § 56 Absatz 5 GModG enthält die Bereichsausnahme für Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung; die sechs Systemfähigkeiten stehen in § 56 Absatz 2. Beide Fundstellen sind getrennt zu lesen.

Gilt die Pflicht auch für Wohngebäude?

§ 74 Absatz 1 GModG knüpft an die eingebaute Anlage und die Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt an, nicht an den Gebäudetyp. Für Wohngebäude sieht § 74 Absatz 4 GModG eine Ausnahme vor, wenn eine kontinuierliche elektronische Überwachungsfunktion und eine wirksame Regelungsfunktion vorhanden sind.

Welches Bußgeld droht?

Wer entgegen § 74 Absatz 1 GModG eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, handelt nach § 108 Absatz 1 Nummer 15 GModG ordnungswidrig. Wer entgegen § 77 Absatz 1 GModG eine Inspektion durchführt, erfüllt Nummer 16. Beide Fälle können nach § 108 Absatz 2 Nummer 2 GModG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

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Rechtsgrundlagen und Recherchequellen

Die rechtlichen Kernaussagen dieses Artikels stammen aus den folgenden amtlichen Volltexten; die Praxissignale darunter dienten nur der Themen- und Frageformulierung, nicht als Rechtsquelle.

Qualitative Praxissignale

Stand: 09/2026