GEG-Recht

GEG-Ausnahmen und Befreiungen: Denkmalschutz, Härtefall und wann Pflichten entfallen

Zuletzt aktualisiert: · Team von energieberater-pruefung.de

„Gilt die Heizungspflicht auch für mein denkmalgeschütztes Haus?" und „Muss ich wirklich dämmen, wenn es sich nie rechnet?" gehören zu den häufigsten Rückfragen in der Beratung. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) kennt drei verschiedene Wege, auf denen Pflichten entfallen oder gelockert werden können — vollständige Ausnahme vom Anwendungsbereich, gesetzliche Abweichung für Baudenkmäler und die beantragte Befreiung im Härtefall. Wer sie verwechselt, berät falsch.

Ausnahme, Abweichung oder Befreiung — worin liegt der Unterschied?

Die drei Begriffe klingen ähnlich, haben aber unterschiedliche rechtliche Wirkung. Bei einer Ausnahme vom Anwendungsbereich ist das GEG auf bestimmte Gebäudetypen von vornherein gar nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 2 GEG). Eine Abweichung erlaubt das Gesetz Baudenkmälern und besonders erhaltenswerter Bausubstanz unmittelbar, ohne dass ein Antrag nötig wäre (§ 105 GEG). Eine Befreiung dagegen muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden und kommt nur bei einer unbilligen Härte im Einzelfall in Betracht (§ 102 GEG).

Für die Praxis heißt das: Bei einem ausgenommenen Gebäudetyp muss niemand etwas veranlassen — die Pflichten bestehen schlicht nicht. Bei einem Denkmal greift die Abweichung kraft Gesetzes, ihre Voraussetzungen sind aber im Einzelfall darzulegen. Und die Befreiung setzt aktives Handeln voraus: ohne Antrag keine Befreiung.

Beratungsfehler aus der Praxis: „Das Haus steht unter Denkmalschutz, also ist es vom GEG ausgenommen“ — dieser Satz fällt in der Beratung häufig, ist aber falsch, und zwar an der falschen Rechtsgrundlage: § 2 Absatz 2 GEG, der die Ausnahmen vom Anwendungsbereich abschließend aufzählt, nennt Baudenkmäler oder denkmalgeschützte Gebäude an keiner Stelle — die Norm erfasst ausschließlich funktionale Gebäudetypen wie offene Betriebsgebäude, Tierhaltungsgebäude, unterirdische Bauten, Traglufthallen, Zelte, provisorische Bauten und Gebäude für den Gottesdienst. Ein denkmalgeschütztes Wohnhaus fällt uneingeschränkt in den Anwendungsbereich des GEG. Was greift, ist stattdessen § 105 GEG — eine Abweichung von einzelnen Anforderungen, keine Ausnahme vom Gesetz insgesamt. Der Unterschied ist in der Beratung entscheidend: Wer „ausgenommen" sagt, suggeriert, das GEG habe mit dem Gebäude gar nichts zu tun — tatsächlich gilt es, nur mit einem im Einzelfall zu begründenden Abweichungsspielraum.

Welche Gebäude sind ganz vom GEG ausgenommen?

§ 2 GEG legt den Anwendungsbereich fest und nimmt in Absatz 2 eine Reihe von Gebäudetypen vollständig aus. Für sie gelten die Anforderungen des Gesetzes von vornherein nicht. Dazu zählen unter anderem Betriebsgebäude, die überwiegend offen gehalten werden müssen oder überwiegend der Aufzucht und Haltung von Tieren dienen, unterirdische Bauten, Unterglas-Anlagen und Kulturräume zur Anzucht von Pflanzen, Traglufthallen und Zelte, provisorische Gebäude mit von vornherein begrenzter Nutzungsdauer sowie Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind.

Auch Wohngebäude, die nur für eine kurze jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, können ausgenommen sein — das GEG knüpft dies daran, dass sie voraussichtlich weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden und der dabei zu erwartende Energieverbrauch weniger als ein Viertel des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt. Für die Beratung ist wichtig: Diese Ausnahmen betreffen den Anwendungsbereich als Ganzes — anders als die Denkmalabweichung oder die Härtefallbefreiung, die einzelne Anforderungen an einem grundsätzlich erfassten Gebäude lockern.

Was gilt für Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz?

Für Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz erlaubt § 105 GEG eine Abweichung: Von den Anforderungen des Gesetzes kann abgewichen werden, soweit ihre Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen. Diese Abweichung wirkt unmittelbar kraft Gesetzes — es braucht also keinen eigenen Befreiungsantrag wie im Härtefall des § 102.

Abweichung heißt nicht Freibrief

Die Abweichung nach § 105 gilt nur soweit ihre Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Ist eine Maßnahme technisch und wirtschaftlich möglich, ohne Substanz oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen, bleibt sie auch am Denkmal geschuldet. Ob ein Gebäude denkmalgeschützt oder besonders erhaltenswert ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht — nicht nach dem GEG. Und die energetische Abweichung nach § 105 ersetzt keine ohnehin nötige denkmalrechtliche Genehmigung: Bauliche Eingriffe am Denkmal bleiben nach Landesrecht in der Regel gesondert genehmigungspflichtig.

Praktisch bedeutet das eine Verhältnismäßigkeitsprüfung: Innendämmung statt sichtbarer Außendämmung, ein zurückhaltender Fensteraustausch oder eine an die Bausubstanz angepasste Anlagentechnik sind oft Wege, mit denen sich Denkmalschutz und energetische Ziele in Einklang bringen lassen, bevor auf die Anforderung ganz verzichtet wird.

Ablaufbeispiel — zwei getrennte Verfahren, ein Gebäude: Für ein denkmalgeschütztes Fachwerkhaus soll die alte Ölheizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe ersetzt werden. Die untere Denkmalschutzbehörde lehnt die Außeneinheit an der straßenseitigen Fassade ab, weil sie das geschützte Erscheinungsbild beeinträchtigt — das ist eine denkmalrechtliche Entscheidung nach Landesrecht, unabhängig vom GEG. Der Energieberater schlägt als Alternative eine Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Erdkollektor im rückwärtigen Garten vor: keine sichtbare Außeneinheit, keine Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds. Für die GEG-rechtliche Seite bedeutet das: Da sich die Anforderung des § 43 GEG mit dieser Anlagentechnik ohne Beeinträchtigung von Substanz oder Erscheinungsbild erfüllen lässt, greift § 105 GEG hier gar nicht erst — die Wärmepumpe muss regulär die Stufen des § 43 Absatz 1 GEG einhalten. Erst wenn auch diese Lösung an der Bausubstanz scheitern würde (etwa weil der Garten versiegelt und für einen Erdkollektor ungeeignet ist), wäre eine Abweichung nach § 105 zu prüfen — und erst wenn selbst eine abweichende, denkmalverträgliche Lösung wirtschaftlich unangemessen wäre, käme zusätzlich eine Befreiung nach § 102 in Betracht. Die drei Prüfschritte sind gestuft, nicht austauschbar.

Wann befreit die Behörde im Härtefall?

Über die festen Ausnahme- und Abweichungstatbestände hinaus gibt es das Auffangnetz der Befreiung: Die zuständige Behörde befreit auf Antrag von den Anforderungen des GEG, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen (§ 102 GEG). In der Praxis wird eine unbillige Härte insbesondere dann angenommen, wenn sich die erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaften lassen.

Entscheidend sind zwei Merkmale: Die Befreiung wirkt nur für den konkreten Einzelfall, und sie setzt einen Antrag voraus. Wer welche Behörde befreit, richtet sich nach dem Landesrecht — häufig ist es die untere Bauaufsichts- oder die für den Vollzug des GEG bestimmte Behörde. Ein genereller Verzicht auf die energetischen Pflichten ist mit der Befreiung nicht verbunden.

Welche Rolle spielt die Wirtschaftlichkeit?

Der Gedanke der Wirtschaftlichkeit zieht sich durch das ganze Gesetz. Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Vertretbarkeit müssen Anforderungen und Pflichten des GEG generell wirtschaftlich vertretbar sein; das ist der Fall, wenn sich die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaften lassen (§ 5 GEG). Dieser Maßstab wird generell — also typisierend — angelegt, nicht für jedes einzelne Gebäude neu berechnet.

Für das einzelne Gebäude greift dagegen die individuelle Härtefallprüfung des § 102. Beide Ebenen gehören zusammen: Der § 5 sorgt dafür, dass die Anforderungen von vornherein wirtschaftlich zumutbar bemessen sind, und § 102 fängt die Fälle auf, in denen sie im konkreten Einzelfall dennoch zur unbilligen Härte werden.

Rechenbeispiel — warum am Denkmal § 105 und nicht § 5/§ 102 der richtige Ansatzpunkt ist: Für ein nicht denkmalgeschütztes Vergleichsgebäude kostet eine Fassadendämmung 18.000 Euro bei einer jährlichen Einsparung von 900 Euro — Amortisation in 20 Jahren, das liegt innerhalb der üblichen Nutzungsdauer der Maßnahme und ist nach § 5 GEG wirtschaftlich vertretbar. Am denkmalgeschützten Nachbarhaus mit identischer Fassadenfläche ist eine sichtbare Außendämmung baurechtlich ausgeschlossen; die einzig verbleibende Option, eine diffusionsoffene Innendämmung, kostet mit 22.000 Euro mehr und spart wegen der geringeren erreichbaren Dämmstärke nur 650 Euro pro Jahr — Amortisation in gut 33 Jahren. Der Fehler in der Beratung wäre, jetzt mit dieser schlechteren Wirtschaftlichkeit eine Befreiung nach § 102 zu beantragen: Der eigentliche Grund, warum am Denkmal überhaupt eine andere (teurere, weniger wirksame) Methode nötig ist, liegt an der Beeinträchtigung von Substanz und Erscheinungsbild — das ist der Tatbestand des § 105, nicht der wirtschaftlichen Härte des § 102. Erst wenn auch die denkmalverträgliche Innendämmung selbst unwirtschaftlich im Sinne des § 5 wäre, stellt sich zusätzlich die Frage einer Befreiung.

Wann entfallen Anforderungen bei kleinen Änderungen?

Nicht jede Sanierung löst automatisch die vollen Bauteilanforderungen aus. Werden Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes geändert, gelten die bedingten Anforderungen des § 36 GEG („Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung") grundsätzlich nur, wenn die geänderte Fläche einen Bagatellwert überschreitet: Für Änderungen, die nicht mehr als zehn Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen, sind die Bauteilanforderungen (Anlage 7 des GEG) nicht einzuhalten.

Diese Bagatellgrenze ist keine Befreiung im technischen Sinn, wirkt aber ähnlich entlastend: Kleine Reparaturen und Teilmaßnahmen bleiben ohne verschärfte energetische Pflicht. Wer den Umfang einer geplanten Maßnahme kennt, kann so früh einschätzen, ob sie überhaupt eine GEG-Anforderung auslöst — ein häufiger Prüfpunkt in der Bestandsberatung, der eng mit den übrigen GEG-Pflichten für Bestandsgebäude zusammenhängt.

Gilt die 65-Prozent-Regel auch für Denkmäler?

Die 65-Prozent-Regel gibt es nicht mehr: Die früher geltende 65-Prozent-Regel des § 71 GEG ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entfallen; die §§ 71 bis 73 GEG sind aufgehoben. Für Denkmäler stellt sich die Frage daher nur noch zu den Heizungsanforderungen des § 43 GEG — und eine pauschale Freistellung von Denkmälern gibt es dort nicht. § 105 GEG erlaubt ein Abweichen von den Anforderungen des Gesetzes nur, soweit im Einzelfall die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen. Der Unterschied zur Härtefallbefreiung entscheidet in der Beratung, ob jemand zur Behörde muss: § 105 GEG wirkt ohne Antrag, während § 102 GEG eine Befreiung auf Antrag durch die zuständige Behörde ist.

Ausschlaggebend ist wieder der Einzelfall: Würde etwa eine Wärmepumpe samt Außeneinheit und Leitungsführung das geschützte Erscheinungsbild beeinträchtigen oder wäre eine geeignete erneuerbare Lösung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand realisierbar, kommt eine Abweichung oder Befreiung in Betracht. Liegen solche Gründe nicht vor, bleibt die Anforderung bestehen — Denkmalschutz allein genügt nicht.

Hinweis: Dieser Beitrag erläutert die allgemeinen Ausnahme-, Abweichungs- und Befreiungstatbestände des GEG. Ob ein Gebäude als Baudenkmal oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz gilt und welche Behörde für eine Befreiung zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes auf gesetze-im-internet.de.

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GEG-Pflichten für Bestandsgebäude →
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Heizungseinbau nach dem GEG →
Wegfall der 65-Prozent-Regel und die steigenden Mindestanteile des § 43
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Stand: 08/2026