Energieausweis-Aushangpflicht Gewerbe: wann § 80 Abs. 6/7 GEG gilt — und warum kein Bußgeld droht
Zuletzt aktualisiert: · Team von energieberater-pruefung.de
Sie haben einen Energieausweis für ein öffentlich zugängliches Gebäude — aber niemand kann klar sagen, ob er nur in die Akte gehört oder im Eingangsbereich hängen muss? Genau diese Praxisfrage klärt § 80 GEG für Nichtwohngebäude mit Publikumsverkehr. Entscheidend sind drei Punkte: die Flächenschwelle, die Unterscheidung zwischen behördlicher und nicht behördlicher Nutzung — und die oft übersehene Frage, ob ein Verstoß gegen die Aushangpflicht überhaupt ein Bußgeld auslöst. Wer die allgemeinen Energieausweis-Pflichten bei Verkauf und Vermietung bereits kennt, findet hier den ergänzenden Sonderfall für publikumsintensive Nichtwohngebäude.
Wann gilt die Energieausweis-Aushangpflicht für Gewerbegebäude?
Die Aushangpflicht gilt für publikumsintensive Nichtwohngebäude ab bestimmten Flächenschwellen — unterscheidet aber strikt zwischen behördlicher und nicht behördlicher Nutzung. Nach § 80 Absatz 6 GEG liegt die Schwelle bei mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, wenn dieser auf behördlicher Nutzung beruht; nach Absatz 7 bei mehr als 500 Quadratmetern, wenn er nicht auf behördlicher Nutzung beruht.
Der Wortlaut ist dabei unterschiedlich streng. Bei behördlicher Nutzung muss der Eigentümer sicherstellen, dass für das Gebäude überhaupt ein Energieausweis ausgestellt wird, und diesen anschließend aushängen. Bei nicht behördlicher Nutzung verlangt § 80 Absatz 7 GEG dagegen nur den Aushang, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt — eine eigenständige Ausstellungspflicht enthält Absatz 7 gerade nicht.
| Gebäudetyp | Schwelle | Pflicht | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Publikumsverkehr aufgrund behördlicher Nutzung | > 250 m² Nutzfläche | Ausstellen und aushängen (Abs. 6) | Auszug nach § 85 Abs. 8 reicht für den Aushang |
| Publikumsverkehr ohne behördliche Nutzung | > 500 m² Nutzfläche | Nur aushängen, sobald Ausweis vorliegt (Abs. 7) | Keine eigenständige Ausstellungspflicht in Abs. 7 |
Praxisbeispiel: Gleiche Größe, unterschiedliche Pflicht
Ein Bürgeramt mit 280 Quadratmetern Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr fällt unter § 80 Absatz 6 GEG (behördliche Nutzung, Schwelle 250 Quadratmeter) — der Eigentümer muss einen Energieausweis ausstellen lassen und aushängen. Ein privat betriebenes Einkaufszentrum mit 480 Quadratmetern Publikumsfläche bleibt dagegen unterhalb der Schwelle des § 80 Absatz 7 GEG (nicht behördliche Nutzung, 500 Quadratmeter) — trotz ähnlicher Größe entsteht hier noch keine Aushangpflicht.
Beratungsfehler-Hinweis: Wer pauschal „ab 250 Quadratmetern" oder „ab 500 Quadratmetern" berät, ohne nach der Nutzungsart zu unterscheiden, nennt in der Hälfte der Fälle die falsche Schwelle.
Wer muss den Energieausweis aushängen: Eigentümer oder Nutzer?
Grundsätzlich trifft die Aushangpflicht den Eigentümer, sie kann bei fremdgenutzten Flächen aber auf den Nutzer übergehen. § 80 Absatz 6 Satz 2 GEG ordnet den Aushang zunächst dem Eigentümer zu; wird die genannte Nutzfläche jedoch nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, trifft die Pflicht zum Aushang stattdessen den Nutzer.
Damit der Nutzer die Pflicht erfüllen kann, muss der Eigentümer ihm den Energieausweis oder eine Kopie übergeben. Diese Rechtsfolge gilt über § 80 Absatz 7 Satz 2 GEG auch für nicht behördlich genutzte Gebäude entsprechend, weil dort Absatz 6 Satz 3 bis 5 für anwendbar erklärt wird.
Reicht ein Auszug oder muss der ganze Energieausweis ausgehängt werden?
Für den Aushang reicht ein Auszug des Energieausweises aus, wenn er dem Muster nach § 85 Absatz 8 GEG entspricht. Das stellt § 80 Absatz 6 Satz 5 GEG ausdrücklich klar: Zur Erfüllung der Aushangpflicht ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug auszuhängen.
Zusätzlich muss der Aushang an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle erfolgen. Diese Sichtbarkeitsanforderung nennt § 80 Absatz 6 Satz 2 GEG für behördlich genutzte Gebäude und § 80 Absatz 7 Satz 1 GEG für nicht behördlich genutzte Gebäude gleichermaßen.
Droht bei einem Verstoß gegen die Aushangpflicht ein Bußgeld?
Nach § 108 GEG ist ein Verstoß gegen § 80 Absatz 6 oder 7 nicht eigenständig bußgeldbewehrt. Der Ordnungswidrigkeitenkatalog in § 108 Absatz 1 nennt zu § 80 GEG ausschließlich die Nummern 17 bis 19 — und diese betreffen ausschließlich Übergabe-, Vorlage- und Überlassungspflichten nach § 80 Absatz 1, 4 und 5, nicht aber die Ausstellungs- oder Aushangpflichten nach Absatz 6 und 7.
Deshalb trägt die verbreitete pauschale Aussage „Verstoß gegen § 80 GEG kostet bis zu 10.000 Euro" für diesen Sonderfall nicht. Der Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro gilt nach § 108 Absatz 2 GEG zwar für die Nummern 15 bis 22 — aber eben nur, soweit überhaupt einer der in Absatz 1 aufgeführten 25 Tatbestände erfüllt ist. Für § 80 Absatz 6 und 7 ist das nach dem Wortlaut des Nummernkatalogs nicht der Fall.
Rechenbeispiel: Bußgeldrahmen im Vergleich
Verstößt ein Eigentümer gegen die Vorlagepflicht des § 80 Absatz 4 GEG (Nummer 18 des Katalogs), reicht der Bußgeldrahmen nach § 108 Absatz 2 Nummer 2 GEG bis zu 10.000 Euro. Hängt derselbe Eigentümer den Energieausweis dagegen schlicht nicht aus (Verstoß gegen Absatz 6 oder 7), beträgt das direkte Bußgeld dafür 0 Euro — weil im Nummernkatalog des § 108 Absatz 1 GEG kein Tatbestand für Absatz 6 oder 7 existiert.
Dass Absatz 6/7 nicht eigenständig bußgeldbewehrt sind, heißt nicht folgenlos: Nach § 95 GEG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Gesetz erforderlichen Anordnungen treffen — das schließt die Aushangpflicht ein. Diese Durchsetzungsmöglichkeit sollte aber nicht überinterpretiert werden: § 108 Nummer 25 GEG verweist ausschließlich auf eine vollziehbare Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1 (Kontrollstellen-Verfahren) und gerade nicht auf eine allgemeine Anordnung nach § 95. Eine Anordnung nach § 95 zur Durchsetzung der Aushangpflicht ist damit selbst nicht über § 108 GEG bußgeldbewehrt. Ob und wie die Nichtbefolgung einer solchen Einzelfall-Anordnung sanktioniert werden kann, richtet sich nicht nach dem GEG, sondern nach den allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder.
Häufige Fragen
Ab welcher Fläche gilt die Aushangpflicht bei behördlicher Nutzung?
Bei behördlicher Nutzung gilt die Pflicht, wenn sich in dem Gebäude mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden (§ 80 Absatz 6 GEG).
Ab welcher Fläche gilt die Aushangpflicht bei nicht behördlicher Nutzung?
Bei nicht behördlicher Nutzung gilt die Pflicht, wenn sich in dem Gebäude mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden (§ 80 Absatz 7 GEG).
Muss immer erst ein Energieausweis ausgestellt werden?
Nein. Bei nicht behördlicher Nutzung ist ein Energieausweis nur auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt; eine eigenständige Ausstellungspflicht nennt § 80 Absatz 7 GEG nicht.
Kann statt des vollständigen Ausweises auch ein Auszug ausgehängt werden?
Ja. Zur Erfüllung der Pflicht ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster gemäß § 85 Absatz 8 GEG auszuhängen.
Ist ein Verstoß gegen § 80 Absatz 6 oder 7 als Ordnungswidrigkeit in § 108 GEG genannt?
Nein. Keine der 25 Nummern in § 108 Absatz 1 GEG referenziert § 80 Absatz 6 oder Absatz 7 — bußgeldbewehrt sind dort nur die Übergabe- und Vorlagepflichten aus Absatz 1, 4 und 5.
Kann die Behörde den Aushang trotzdem verlangen?
Ja. Die zuständige Behörde kann nach § 95 GEG im Einzelfall die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Gesetz erforderlichen Anordnungen treffen — das schließt die Aushangpflicht ein, auch wenn sie selbst nicht bußgeldbewehrt ist.
Hinweis: Rechtslage und Wortlaut in diesem Beitrag sind live gegen gesetze-im-internet.de abgerufen (Stand 25.08.2026) und betreffen § 80, § 95, § 99 und § 108 GEG. Dieser Beitrag ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls oder des einschlägigen Landesvollstreckungsrechts; bei konkreten Streitigkeiten empfiehlt sich anwaltliche Beratung.
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Stand: 08/2026