GEG-Recht

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis? Die zwei Energieausweis-Arten nach dem GEG

Ein Energieausweis ist nicht gleich Energieausweis. Das Gebäudeenergiegesetz kennt zwei grundverschiedene Verfahren, mit denen die energetische Qualität eines Gebäudes ermittelt wird — mit spürbaren Folgen für Aussagekraft und Vergleichbarkeit. Wer berät, muss die Unterschiede und die gesetzliche Wahlfreiheit sicher erklären können.

Zwei Arten, ein Zweck (§ 79 GEG)

Die Grundsatznorm ist eindeutig. Nach § 79 Absatz 1 GEG ist ein Energieausweis „als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen". Beide Ausweistypen verfolgen denselben Zweck: Sie sollen über die energetische Qualität eines Gebäudes informieren und einen Vergleich ermöglichen. Sie kommen dabei aber auf unterschiedlichem Weg zu ihrem Ergebnis.

Ein weiterer gemeinsamer Punkt betrifft die Geltungsdauer: Nach § 79 Absatz 3 GEG ist ein Energieausweis „für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen". Das gilt für beide Arten gleichermaßen. Ob Bedarf oder Verbrauch — der ausgestellte Ausweis bleibt grundsätzlich zehn Jahre lang gültig; seine Gültigkeit kann vorzeitig enden, wenn nach § 80 Abs. 2 GEG ein neuer Energieausweis erforderlich wird.

Der Bedarfsausweis: berechnet aus der Bausubstanz (§ 81)

Der Energiebedarfsausweis trägt seine Methode im Namen. Er wird „auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs" ausgestellt (§ 81 GEG). Grundlage ist also nicht, wie viel im Gebäude tatsächlich verbraucht wurde, sondern wie viel Energie das Gebäude nach seinen bauphysikalischen Eigenschaften rechnerisch benötigt — bei standardisierten Randbedingungen.

Für bestehende Gebäude verweist § 81 Absatz 2 GEG auf die entsprechende Anwendung der Berechnungsvorgaben des § 50 Absatz 3 und 4 GEG. In die Berechnung fließen Dämmung, Fenster, Bauteilqualität und Anlagentechnik ein. Das Ergebnis ist damit unabhängig vom individuellen Heizverhalten der Bewohner: Ein sparsamer und ein verschwenderischer Haushalt im selben Gebäude erhielten denselben Bedarfswert.

Verhaltensunabhängig

Der Bedarfsausweis bewertet das Gebäude selbst — nicht seine Nutzer. Das macht ihn für den Vergleich verschiedener Immobilien besonders aussagekräftig und ist der Grund, warum das GEG ihn in bestimmten Fällen zwingend verlangt.

Der Verbrauchsausweis: gemessen aus der Vergangenheit (§ 82)

Der Energieverbrauchsausweis geht den umgekehrten Weg: Er beruht auf dem tatsächlich erfassten Endenergieverbrauch des Gebäudes (§ 82 GEG). Erfasst wird bei Wohngebäuden der Verbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung — im Regelfall aus den realen Verbrauchsabrechnungen; fehlen erfasste Warmwasser-Verbrauchsdaten, darf für diesen Anteil ein pauschaler Wert angesetzt werden (§ 82 Abs. 2 GEG). Das Ergebnis spiegelt damit auch das Nutzerverhalten der zurückliegenden Jahre wider und nicht nur die Beschaffenheit des Gebäudes.

Damit der Wert belastbar ist, macht § 82 GEG genaue Vorgaben zur Datenbasis. Heranzuziehen sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten (§ 82 Abs. 4 GEG). Einbezogen sein muss dabei die jüngste Abrechnungsperiode, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Zudem ist der Endenergieverbrauch für die Heizung einer Witterungsbereinigung zu unterziehen (§ 82 Abs. 3 GEG), damit ein besonders kalter oder milder Winter das Ergebnis nicht verzerrt; die Verbrauchsermittlung muss dabei den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 82 Abs. 5 GEG).

36 Monate

Mindest-Datenbasis

Zusammenhängender Abrechnungszeitraum, der dem Verbrauchsausweis nach § 82 GEG zugrunde liegen muss.

max. 18 Monate

Aktualität

So weit darf das Ende der jüngsten einbezogenen Abrechnungsperiode höchstens zurückliegen (§ 82 GEG).

Wahlrecht oder Pflicht? Der entscheidende § 80 Absatz 3

Ob ein Eigentümer frei zwischen beiden Ausweistypen wählen darf, entscheidet § 80 Absatz 3 GEG. Zunächst gilt: Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ist ein Energieausweis auszustellen, „wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt" (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG).

Für eine bestimmte Gebäudegruppe schreibt das Gesetz danach zwingend den Bedarfsausweis vor. Nach § 80 Absatz 3 Satz 2 GEG ist „für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen". Der Gesetzgeber greift hier zum aussagekräftigeren Bedarfsverfahren, weil bei kleinen, sehr alten Gebäuden ein reiner Verbrauchswert wenig über die tatsächliche energetische Qualität aussagen würde.

Ausnahme von der Bedarfsausweis-Pflicht

Nach § 80 Absatz 3 Satz 3 GEG entfällt die Pflicht zum Bedarfsausweis, wenn das Wohngebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt hat oder durch spätere Änderungen mindestens auf dieses Niveau gebracht worden ist.

Fällt ein Gebäude nicht unter diese enge Fallgruppe, schreibt das GEG keinen bestimmten Ausweistyp vor — der Eigentümer kann dann zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen, sofern für einen Verbrauchsausweis die nach § 82 Abs. 4 GEG erforderlichen Verbrauchsdaten überhaupt vorliegen. Für die Beratungspraxis heißt das: Bei größeren Wohngebäuden ab fünf Wohnungen und bei neueren Gebäuden besteht in aller Regel Wahlfreiheit, während das kleine, unsanierte Vorkriegs- oder Nachkriegshaus häufig auf den Bedarfsausweis festgelegt ist.

Welcher Ausweis ist der richtige?

Wo Wahlfreiheit besteht, ist die Entscheidung eine Frage von Zweck und Datenlage. Der Bedarfsausweis liefert einen verhaltensunabhängigen, gut vergleichbaren Kennwert und bildet die Grundlage jeder qualifizierten energetischen Bewertung — etwa als Ausgangspunkt für Sanierungsüberlegungen. Der Verbrauchsausweis lässt sich dagegen oft schneller erstellen, sofern die geforderten Abrechnungsdaten aus 36 Monaten lückenlos vorliegen.

Für angehende Energieberaterinnen und Energieberater ist die saubere Abgrenzung Pflichtstoff: Der Ausweistyp bestimmt Methode, Datenbedarf und Aussagekraft. Welche Pflichten bei Vorlage, Übergabe und Immobilienanzeige gelten und welche Bußgelder drohen, ist Gegenstand eines eigenen Beitrags.

Hinweis: Das GEG enthält zu Ausstellung, Datengrundlage und Angaben des Energieausweises weitere Einzelheiten (§§ 79 bis 88). Paragraphen, Fristen und Schwellenwerte können sich durch Novellen verschieben. Die Inhalte dienen der Orientierung und Prüfungsvorbereitung — maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes bei gesetze-im-internet.de.

Energieausweis: Pflichten →
Vorlage, Übergabe, Anzeigen (§ 80, § 87) und Bußgeld (§ 108)
GEG-Grundlagen →
Zweck, 65-Prozent-Regel und Energieausweis im Überblick
Förderung im Überblick →
BAFA, KfW-Heizungsförderung und BEG
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Stand: 07/2026