GEG-Recht

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis? Die zwei Energieausweis-Arten nach dem GEG

Zuletzt aktualisiert: · Team von energieberater-pruefung.de

Ein Energieausweis ist nicht gleich Energieausweis. Das Gebäudeenergiegesetz kennt zwei grundverschiedene Verfahren, mit denen die energetische Qualität eines Gebäudes ermittelt wird — mit spürbaren Folgen für Aussagekraft und Vergleichbarkeit. Wer berät, muss die Unterschiede und die gesetzliche Wahlfreiheit sicher erklären können.

Zwei Arten, ein Zweck (§ 79 GEG)

Die Grundsatznorm ist eindeutig. Nach § 79 Absatz 1 GEG ist ein Energieausweis „als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen". Beide Ausweistypen verfolgen denselben Zweck: Sie sollen über die energetische Qualität eines Gebäudes informieren und einen Vergleich ermöglichen. Sie kommen dabei aber auf unterschiedlichem Weg zu ihrem Ergebnis.

Ein weiterer gemeinsamer Punkt betrifft die Geltungsdauer: Nach § 79 Absatz 3 GEG ist ein Energieausweis „für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen". Das gilt für beide Arten gleichermaßen. Ob Bedarf oder Verbrauch — der ausgestellte Ausweis bleibt grundsätzlich zehn Jahre lang gültig; seine Gültigkeit kann vorzeitig enden, wenn nach § 80 Abs. 2 GEG ein neuer Energieausweis erforderlich wird.

Der Bedarfsausweis: berechnet aus der Bausubstanz (§ 81)

Der Energiebedarfsausweis trägt seine Methode im Namen. Er wird „auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs" ausgestellt (§ 81 GEG). Grundlage ist also nicht, wie viel im Gebäude tatsächlich verbraucht wurde, sondern wie viel Energie das Gebäude nach seinen bauphysikalischen Eigenschaften rechnerisch benötigt — bei standardisierten Randbedingungen.

Für bestehende Gebäude verweist § 81 Absatz 2 GEG auf die entsprechende Anwendung der Berechnungsvorgaben des § 38 Absatz 3 und 4 GEG. In die Berechnung fließen Dämmung, Fenster, Bauteilqualität und Anlagentechnik ein. Das Ergebnis ist damit unabhängig vom individuellen Heizverhalten der Bewohner: Ein sparsamer und ein verschwenderischer Haushalt im selben Gebäude erhielten denselben Bedarfswert.

Verhaltensunabhängig

Der Bedarfsausweis bewertet das Gebäude selbst — nicht seine Nutzer. Das macht ihn für den Vergleich verschiedener Immobilien besonders aussagekräftig und ist der Grund, warum das GEG ihn in bestimmten Fällen zwingend verlangt.

Der Verbrauchsausweis: gemessen aus der Vergangenheit (§ 82)

Der Energieverbrauchsausweis geht den umgekehrten Weg: Er beruht auf dem tatsächlich erfassten Endenergieverbrauch des Gebäudes (§ 82 GEG). Erfasst wird bei Wohngebäuden der Verbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung — im Regelfall aus den realen Verbrauchsabrechnungen; fehlen erfasste Warmwasser-Verbrauchsdaten, darf für diesen Anteil ein pauschaler Wert angesetzt werden (§ 82 Abs. 2 GEG). Das Ergebnis spiegelt damit auch das Nutzerverhalten der zurückliegenden Jahre wider und nicht nur die Beschaffenheit des Gebäudes.

Damit der Wert belastbar ist, macht § 82 GEG genaue Vorgaben zur Datenbasis. Heranzuziehen sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten (§ 82 Abs. 4 GEG). Einbezogen sein muss dabei die jüngste Abrechnungsperiode, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Zudem ist der Endenergieverbrauch für die Heizung einer Witterungsbereinigung zu unterziehen (§ 82 Abs. 3 GEG), damit ein besonders kalter oder milder Winter das Ergebnis nicht verzerrt; die Verbrauchsermittlung muss dabei den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 82 Abs. 5 GEG).

36 Monate

Mindest-Datenbasis

Zusammenhängender Abrechnungszeitraum, der dem Verbrauchsausweis nach § 82 GEG zugrunde liegen muss.

max. 18 Monate

Aktualität

So weit darf das Ende der jüngsten einbezogenen Abrechnungsperiode höchstens zurückliegen (§ 82 GEG).

Wahlrecht oder Pflicht? Der entscheidende § 80 Absatz 3

Ob ein Eigentümer frei zwischen beiden Ausweistypen wählen darf, entscheidet § 80 Absatz 3 GEG. Zunächst gilt: Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ist ein Energieausweis auszustellen, „wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt" (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG).

Für eine bestimmte Gebäudegruppe schreibt das Gesetz danach zwingend den Bedarfsausweis vor. Nach § 80 Absatz 3 Satz 2 GEG ist „für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen". Der Gesetzgeber greift hier zum aussagekräftigeren Bedarfsverfahren, weil bei kleinen, sehr alten Gebäuden ein reiner Verbrauchswert wenig über die tatsächliche energetische Qualität aussagen würde.

Ausnahme von der Bedarfsausweis-Pflicht

Nach § 80 Absatz 3 Satz 3 GEG entfällt die Pflicht zum Bedarfsausweis, wenn das Wohngebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt hat oder durch spätere Änderungen mindestens auf dieses Niveau gebracht worden ist.

Fällt ein Gebäude nicht unter diese enge Fallgruppe, schreibt das GEG keinen bestimmten Ausweistyp vor — der Eigentümer kann dann zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen, sofern für einen Verbrauchsausweis die nach § 82 Abs. 4 GEG erforderlichen Verbrauchsdaten überhaupt vorliegen. Für die Beratungspraxis heißt das: Bei größeren Wohngebäuden ab fünf Wohnungen und bei neueren Gebäuden besteht in aller Regel Wahlfreiheit, während das kleine, unsanierte Vorkriegs- oder Nachkriegshaus häufig auf den Bedarfsausweis festgelegt ist.

Praxisbeispiel: Vier Wohnungen, fünf Wohnungen — dieselbe Bauakte, anderes Ausweisrecht

Eigentümerin E. will zwei Mehrfamilienhäuser aus derselben Siedlung verkaufen. Beide haben denselben Bauantrag vom 15. März 1976 — also vor dem 1. November 1977. Haus A hat vier Wohnungen, Haus B fünf. Nach § 80 Absatz 3 Satz 2 GEG ist ein Energiebedarfsausweis nur für Wohngebäude auszustellen, die weniger als fünf Wohnungen haben und deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde. Haus A fällt unter die Pflicht, Haus B nicht: fünf ist nicht weniger als fünf. Für Haus B bleibt das Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, sofern die Verbrauchsdaten nach § 82 Absatz 4 GEG vorliegen.

Variante: Haus C hat ebenfalls vier Wohnungen, der Bauantrag datiert aber auf den 15. Dezember 1977. Die Fünf-Wohnungen-Schwelle wäre erfüllt, die Datumsgrenze nicht — Satz 2 greift nicht. Variante zwei: Haus D (vier Wohnungen, Bauantrag 1975) wurde später so geändert, dass es mindestens das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erreicht. Dann greift die Ausnahme des § 80 Absatz 3 Satz 3 GEG — die Bedarfsausweis-Pflicht entfällt, Wahlrecht entsteht.

Häufiger Beratungsfehler: „bis zu fünf Wohnungen“ oder „Gebäude aus der EnEV-Zeit“ als Faustregel. Der Wortlaut zählt weniger als fünf und knüpft an das Bauantragsdatum vor dem 1. November 1977 — nicht an die EnEV, die als Gesetz nicht mehr in Kraft ist. Wer fünf Wohnungen wie vier behandelt oder die Wärmeschutzverordnung 1977 mit der EnEV verwechselt, rät Eigentümern den falschen Ausweistyp.

Rechenbeispiel: 36 Monate, 18 Monate, Warmwasser-Pauschale

Ob ein Verbrauchsausweis überhaupt zulässig ist, entscheidet § 82 Absatz 4 GEG an zwei Fristen gleichzeitig. Zusätzlich setzt Absatz 2 Pauschalen, wenn einzelne Verbräuche fehlen. Stand der Durchrechnung: 25.08.2026.

FallDatenlageErgebnis nach § 82 GEG
Fristprüfung AAbrechnungen 01.07.2023–30.06.2026 (36 Monate); jüngste Periode endet 30.06.202636 Monate erfüllt, Ende der jüngsten Periode 1 Monat und 25 Tage zurück (unter 18 Monaten) — Verbrauchsausweis datenmäßig zulässig
Fristprüfung BAbrechnungen 01.01.2022–31.12.2024 (ebenfalls 36 Monate); jüngste Periode endet 31.12.202436 Monate erfüllt, aber Ende der jüngsten Periode 19 Monate und 25 Tage zurück — über 18 Monate, Verbrauchsausweis unzulässig
Warmwasser-PauschaleWohnfläche 100 m², sonstiges Wohngebäude, dezentraler Warmwasserverbrauch unbekanntGebäudenutzfläche 1,2 × 100 = 120 m²; Zuschlag 20 kWh/(m²·a) × 120 m² = 2.400 kWh/a
Keller-Faktordieselbe 100 m² Wohnfläche, aber Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem KellerGebäudenutzfläche 1,35 × 100 = 135 m²; Zuschlag 20 × 135 = 2.700 kWh/a

Eigene Durchrechnung auf Grundlage des Wortlauts von § 82 Abs. 2 und Abs. 4 GEG (gesetze-im-internet.de, live 25.08.2026). Die Abrechnungszeiträume sind konstruiert; die Schwellen 36 Monate, 18 Monate, 20 kWh/(m²·a), Faktor 1,2 und 1,35 stehen im Gesetz.

Häufiger Beratungsfehler: Nur die 36 Monate zu prüfen und die 18-Monats-Aktualität zu übersehen. Fall B hat eine vollständige Dreijahresreihe und scheitert trotzdem, weil die jüngste Abrechnung zu alt ist. Ein zweiter Fehler: Wohnfläche und Gebäudenutzfläche gleichzusetzen. Die Pauschale von 20 Kilowattstunden bezieht sich auf die Gebäudenutzfläche; ohne den Faktor 1,2 bzw. 1,35 wird der Zuschlag zu niedrig angesetzt.

Rechenbeispiel: Bußgeldrahmen bei fehlendem Energieausweis

Verkäufer V. besichtigt mit einer Kaufinteressentin das Haus A (vier Wohnungen, Bauantrag 1976) und legt keinen Energieausweis vor. Das ist unabhängig vom Ausweistyp eine eigene Pflicht: § 80 Absatz 4 Satz 1 GEG verlangt die Vorlage spätestens bei der Besichtigung. Der Verstoß ist bußgeldbewehrt.

RechtsgrundlageBußgeldrahmen
§ 108 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG (Energieausweis bei Besichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt)bis zu 10.000 €
§ 108 Abs. 1 Nr. 19 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG (Energieausweis nach Kaufvertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergeben)bis zu 10.000 €

Quelle: § 108 Abs. 1 Nr. 18 und 19, Abs. 2 Nr. 2 GEG (gesetze-im-internet.de, live 25.08.2026). Das Gesetz nennt den Höchstbetrag, keinen Mindestbetrag; die konkrete Höhe bemisst die Bußgeldbehörde nach § 17 Abs. 3 OWiG.

Häufiger Beratungsfehler: Den falschen Ausweistyp und das komplett fehlende Vorlegen in denselben Topf zu werfen. Nummer 18 sanktioniert das Nicht-Vorlegen bei der Besichtigung, nicht die Wahl zwischen Bedarf und Verbrauch. Die Wahl selbst steuert § 80 Absatz 3 GEG. Und: Ein gezahltes Bußgeld ersetzt den Ausweis nicht — die Vorlage- und Übergabepflicht bleibt.

Welcher Ausweis ist der richtige?

Wo Wahlfreiheit besteht, ist die Entscheidung eine Frage von Zweck und Datenlage. Der Bedarfsausweis liefert einen verhaltensunabhängigen, gut vergleichbaren Kennwert und bildet die Grundlage jeder qualifizierten energetischen Bewertung — etwa als Ausgangspunkt für Sanierungsüberlegungen. Der Verbrauchsausweis lässt sich dagegen oft schneller erstellen, sofern die geforderten Abrechnungsdaten aus 36 Monaten lückenlos vorliegen.

Für angehende Energieberaterinnen und Energieberater ist die saubere Abgrenzung Pflichtstoff: Der Ausweistyp bestimmt Methode, Datenbedarf und Aussagekraft. Welche Pflichten bei Vorlage, Übergabe und Immobilienanzeige gelten und welche Bußgelder drohen, ist Gegenstand eines eigenen Beitrags.

Hinweis: Das GEG enthält zu Ausstellung, Datengrundlage und Angaben des Energieausweises weitere Einzelheiten (§§ 79 bis 88). Paragraphen, Fristen und Schwellenwerte können sich durch Novellen verschieben. Die Inhalte dienen der Orientierung und Prüfungsvorbereitung — maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes bei gesetze-im-internet.de.

Energieausweis: Pflichten →
Vorlage, Übergabe, Anzeigen (§ 80, § 87) und Bußgeld (§ 108)
GEG-Grundlagen →
Zweck, Heizungseinbau und Energieausweis im Überblick
Förderung im Überblick →
BAFA, KfW-Heizungsförderung und BEG
Prüfungsfragen üben →
Über 1.290 Fragen mit KI-Erklärungen

Energieausweis-Wissen gezielt trainieren

Über 1.290 Übungsfragen zu allen Prüfungsthemen — inklusive Energieausweis, GEG und Anlagentechnik, mit KI-Erklärungen und Prüfungssimulation. 30 Fragen kostenlos testen.

Jetzt registrieren

Rechtsgrundlagen & Quellen

Stand: 08/2026