GEG-Recht

Fenstertausch nach GEG: 10-Prozent-Regel, U-Wert und Lüftungskonzept

Team von energieberater-pruefung.de · Recherchestand 02.11.2026: amtlicher Gesetzestext, BAFA-Liste der technischen FAQ (Version 8.0) und Verbraucherzentrale; der Wortlaut der DIN 1946-6 wurde nicht geprüft

Beim Fenstertausch sind drei Ebenen auseinanderzuhalten: die gesetzliche 10-%-Regel nach § 36 GEG für Bauteiländerungen, die U-Wert-Grenzwerte der Anlage 7 GEG sowie die Ein-Drittel-Schwelle, ab der laut Verbraucherzentrale ein Lüftungskonzept zu kontrollieren ist, und die davon unabhängigen Fördervorgaben der BAFA (TFAQ 2.03).

Welche GEG-10-Prozent-Regel gilt beim Fenstertausch?

Die gesetzliche 10-Prozent-Regel des § 36 GEG ist eine Ausnahme für Änderungen an bestehenden Gebäuden. Werden Außenbauteile an beheizten oder gekühlten Räumen erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut, müssen die betroffenen Flächen grundsätzlich die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 GEG einhalten. Ausgenommen sind nach § 36 Satz 2 GEG jedoch Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.

Maßgeblich ist nach dem Gesetzeswortlaut die gesamte Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes. Die Bauteilgruppe nach Anlage 7 (Nummern 2 bis 4) umfasst Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden – bezogen wird also auf eine Fläche, nicht auf die Anzahl der Einzelfenster:

Regelwerk & PrüffrageMaßgebliche BezugsgrößeAnforderung & Rechtsfolge
§ 36 GEG: Greift die U-Wert-Pflicht?Fläche der gesamten Bauteilgruppe (Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden; Anlage 7 Nummern 2 bis 4)Änderung > 10 % der Fläche der Bauteilgruppe: Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 GEG sind einzuhalten. Bis 10 %: Ausnahme nach § 36 Satz 2 GEG.
Anlage 7 Nr. 2a GEG: Fenster & FenstertürenGesamtes Bauteil (U_w)U_w ≤ 1,3 W/(m²·K) bei Raum-Soll ≥ 19 °C (U_w ≤ 1,9 W/(m²·K) bei 12 bis < 19 °C).
Anlage 7 Nr. 2b GEG: DachflächenfensterGesamtes Bauteil (U_w)U_w ≤ 1,4 W/(m²·K) bei Raum-Soll ≥ 19 °C (U_w ≤ 1,9 W/(m²·K) bei 12 bis < 19 °C).
Anlage 7 Nr. 2c GEG: VerglasungstauschNur Verglasung (U_g)U_g ≤ 1,1 W/(m²·K) beim reinen Glastausch oder Tausch verglaster Flügelrahmen in bestehende Blenden.
Ein-Drittel-Schwelle zum Lüftungskonzept (Verbraucherzentrale)Anteil der ausgetauschten FensterLaut Verbraucherzentrale ist beim Austausch von einem Drittel oder mehr der Fenster zu kontrollieren, ob ein Lüftungskonzept erforderlich ist (keine gesetzliche GEG-Pflicht). Der Wortlaut der DIN 1946-6 wurde hier nicht geprüft.
BAFA TFAQ 2.03: Wohngebäude (BEG EM)Geförderte Maßnahmen mit Erhöhung der LuftdichtheitBei gefördertem Fenstertausch ohne Mengenschwelle Prüfung und Lüftungskonzept gefordert; Mindestanforderung: Sicherstellung des Feuchteschutzes. Umsetzung verantwortet der Förderempfänger.
§ 96 GEG: UnternehmererklärungAusführung durch geschäftsmäßigen UnternehmerSchriftliche Bestätigung der GEG-Einhaltung an den Eigentümer; mindestens 10 Jahre Aufbewahrungspflicht.

Zusätzlich sieht § 36 Satz 3 GEG für den Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person vor, und zwar vor der Beauftragung der Planungsleistungen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 vornimmt, unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden und ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Wer geschäftsmäßig solche Arbeiten für den Eigentümer durchführen will, muss nach Satz 4 bei Abgabe eines Angebots schriftlich auf die Pflicht zu diesem Gespräch hinweisen.

Welche U-Werte gelten nach Anlage 7 GEG für Fenster und Dachflächenfenster?

Wird die 10-%-Grenze nach § 36 GEG überschritten, schreibt Anlage 7 GEG verbindliche Höchstwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten vor. Die Anlage unterscheidet dabei zwischen dem gesamten Fensterelement und der reinen Verglasung:

Der Unterschied zwischen dem Index „w“ und „g“ bestimmt, welcher Wert nachzuweisen ist:

Da U_w das gesamte Fenster beschreibt, folgt aus einem U_g-Wert der Verglasung von 1,1 W/(m²·K) bei einem Gesamtfenstertausch nicht automatisch U_w ≤ 1,3 W/(m²·K): Auch der Rahmen (U_f) und die Wärmebrücke zwischen den Glasscheiben (Ψ_g) gehören zu den Kennwerten eines Fensters. Bei einer reinen Scheibensanierung nach Nr. 2c ist dagegen der U_g-Wert von 1,1 W/(m²·K) maßgeblich (vorbehaltlich der Fußnote 3 der Anlage 7).

Warum ist die 1/3-Regel keine GEG-Vorgabe? Verbraucherzentrale und BAFA TFAQ 2.03

Das GEG enthält keine „1/3-Regel“ zur Pflicht eines Lüftungskonzepts:

1. Kein 1/3-Kriterium und keine Dichtheitspflicht im GEG für den Bestand: Im Volltext des Gesetzes kommen weder der Begriff „Lüftungskonzept“ noch die DIN 1946-6 vor, und eine Ein-Drittel-Schwelle für Fenster ist dort nicht geregelt. Die Vorschrift des § 13 GEG („Dichtheit“) steht in Teil 2 des Gesetzes und gilt ausschließlich für zu errichtende Gebäude (Neubauten). Für bauliche Änderungen im Bestand (Teil 3 Abschnitt 1, §§ 34 bis 39 GEG) schreibt das Gesetz weder eine Dichtheitsanforderung noch die Erstellung eines Lüftungskonzepts vor. Für den Fenstertausch im Bestand regelt § 36 in Verbindung mit Anlage 7 die Wärmedurchgangskoeffizienten.

2. Die Ein-Drittel-Schwelle als Kontrollanlass (Verbraucherzentrale): Die Verbraucherzentrale schreibt in ihrem Beitrag zu neuen Fenstern: „Wenn Sie ein Drittel oder mehr Ihrer Fenster austauschen, muss kontrolliert werden, ob ein sogenanntes Lüftungskonzept erforderlich ist.“ Die Schwelle liegt dort also bei einem Drittel oder mehr, nicht erst bei mehr als einem Drittel. Sie ist keine gesetzliche Vorgabe des GEG. Ob und mit welchem Wortlaut (Bezugsgröße, Gebäudeart) sich die Schwelle in der Norm DIN 1946-6 (Lüftung von Wohnungen) findet, auf die die BAFA beim Lüftungskonzept beispielhaft verweist, wurde hier nicht geprüft, weil die Norm nicht frei lesbar ist; die Verbraucherzentrale nennt in der zitierten Passage keine Norm. Vor einem Fenstertausch lohnt daher die Rückfrage beim Fachplaner.

3. Mindestanforderung nach BAFA TFAQ 2.03 (Wohngebäude): Eine Verknüpfung zwischen Fenstertausch und Lüftungskonzept enthalten die Technischen FAQ der BAFA zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM). Die BAFA verlangt in ihren Technischen FAQ keine 1/3-Schwelle. Nach TFAQ 2.03 (Wohngebäude) gilt für geförderte Maßnahmen vielmehr ohne Mengenschwelle: Bei Sanierungsmaßnahmen, die die Luftdichtheit eines Wohngebäudes erhöhen (ausdrücklich genannt werden Fensteraustausch und Dachdämmung), ist die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasser- und Schimmelpilzbildung zu prüfen und hierzu ein Lüftungskonzept zu erstellen (z. B. unter Anwendung der DIN 1946-6). Als Mindestanforderung ist anhand des Lüftungskonzeptes festzustellen, ob lüftungstechnische Maßnahmen zur Sicherstellung des Feuchteschutzes notwendig sind; die Veranlassung der Umsetzung verantwortet der Förderempfänger.

Zweck des Lüftungskonzepts ist nach TFAQ 2.03 zu klären, ob lüftungstechnische Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasser- und Schimmelpilzbildung notwendig sind: Dazu werden der erforderliche Außenluftvolumenstrom und die Lösung zur Umsetzung spezifiziert. Ob bei Wohngebäuden lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich sind, kann laut BAFA mit dem „OnlineCheck Wohnungslüftung“ des VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V. festgestellt werden. Die Verbraucherzentrale hält fest, dass das Lüftungskonzept in den meisten Fällen bestätigt, dass die einfache Fensterlüftung ausreicht; als Alternative kommen Lüftungsanlagen in Betracht. Für Nichtwohngebäude stellt die BAFA in TFAQ 2.04 klar, dass ein Lüftungskonzept nicht zwingend dazu führen muss, dass eine mechanische Lüftungsanlage vorgesehen wird, wenn die Anforderungen auch mit freier Lüftung erfüllt werden.

Welche Unternehmererklärung ist beim Fenstertausch nötig?

Wer geschäftsmäßig an einem bestehenden Gebäude Außenbauteile im Sinne des § 36 GEG einbaut oder ändert, unterliegt der Pflicht zur Unternehmererklärung nach § 96 GEG. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 GEG muss der ausführende Fachunternehmer dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich bestätigen, dass die geänderten oder neu eingebauten Bauteile den Anforderungen der in § 96 Abs. 1 genannten Vorschriften entsprechen; hier sind das § 36 und die U-Werte der Anlage 7.

Nach § 96 Abs. 2 GEG muss der Gebäudeeigentümer diese Unternehmererklärung mindestens zehn Jahre lang aufbewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Der Eigentümer muss die Erklärung also vorhalten; sie gehört damit zu den Unterlagen einer Sanierung, bei der Außenbauteile geändert wurden.

Wie prüfst du den Fenstertausch für Beratung und Prüfung?

Für Energieberater und Prüflinge empfiehlt sich ein Vier-Stufen-Prüfschema, das rechtliche GEG-Vorgaben, U-Werte und lüftungstechnische Normen präzise trennt:

  1. Fläche und 10-%-Regel (§ 36 GEG): Bestimme die gesamte Fläche der Bauteilgruppe nach Anlage 7 (Nummern 2 bis 4). Betrifft der Austausch mehr als 10 % dieser Fläche? Wenn ja, sind die Höchstwerte nach Anlage 7 GEG einzuhalten.
  2. U-Wert-Zuordnung (Anlage 7 GEG): Handelt es sich um den Austausch des gesamten Fensters (U_w ≤ 1,3 W/(m²·K) nach Nr. 2a), eines Dachflächenfensters (U_w ≤ 1,4 W/(m²·K) nach Nr. 2b) oder um einen reinen Glastausch (U_g ≤ 1,1 W/(m²·K) nach Nr. 2c; Fußnote 3 beachten)? Für Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus gilt Nr. 2f.
  3. Lüftungstechnische Prüfung (Verbraucherzentrale & BAFA TFAQ 2.03): Bei einem Austausch von einem Drittel oder mehr der Fenster nennt die Verbraucherzentrale die Kontrolle, ob ein Lüftungskonzept erforderlich ist; der Normwortlaut der DIN 1946-6 ist hier nicht geprüft. Bei Inanspruchnahme einer BEG-Förderung fordert die BAFA nach TFAQ 2.03 bei luftdichtheitserhöhenden Maßnahmen ohnehin ohne feste Mengenschwelle die Prüfung lüftungstechnischer Maßnahmen zur Sicherstellung des Feuchteschutzes und die Erstellung eines Lüftungskonzepts.
  4. Unternehmererklärung & Nachweisführung (§ 96 GEG): Nach Abschluss der Montage schriftliche Unternehmererklärung des Fachbetriebs über die Einhaltung der GEG-Werte anfordern und 10 Jahre archivieren.

Aufbauend auf dem Überblick GEG-Pflichten für Bestandsgebäude vertieft dieser Beitrag den Fenstertausch im Detail. Für Ausnahmen bei Denkmalschutz und Härtefällen siehe GEG-Ausnahmen und Befreiungen; gezielte Prüfungsfragen zu U-Werten und Nachweispflichten lassen sich direkt über die Prüfungsfragen trainieren.

Häufige Fragen zum Fenstertausch nach GEG

Die wichtigsten Fragen zum Fenstertausch lassen sich klären, wenn Bauteilfläche, U-Wert, Lüftungskonzept und Nachweispflicht strukturiert getrennt werden:

Gilt beim Fenstertausch die GEG-10-Prozent-Regel je Fenster?

Nein. § 36 GEG bezieht die 10-%-Ausnahme auf die gesamte Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes, nicht auf ein einzelnes Fenster. Maßgeblich ist daher die gesamte Fläche der Bauteilgruppe des Gebäudes (Bauteilgruppe Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden nach Anlage 7 GEG), nicht die bloße Stückzahl der getauschten Fenster.

Welche U-Werte gelten nach Anlage 7 GEG für Fenster und Verglasungen?

Anlage 7 GEG differenziert nach Bauteil und Maßnahme: Für Fenster und Fenstertüren gegen Außenluft gilt nach Nr. 2a beim Ersatz oder erstmaligen Einbau des gesamten Bauteils oder beim Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster ein Höchstwert von U_w = 1,3 W/(m²·K) (bei Raum-Solltemperaturen ab 19 °C). Für Dachflächenfenster fordert Nr. 2b einen Wert von U_w = 1,4 W/(m²·K). Wird dagegen nur die Verglasung erneuert oder ein verglaster Flügelrahmen getauscht, gilt nach Nr. 2c ein Höchstwert von U_g = 1,1 W/(m²·K); für bestimmte Fälle (etwa ein für die Verglasung ungeeigneter Rahmen oder technisch begrenzte Glasdicke) sieht Fußnote 3 der Anlage 7 Ausnahmen oder Ersatzwerte vor. Für Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus nennt Nr. 2f beim Ersatz des gesamten Bauteils U_w = 1,6 W/(m²·K).

Was ist der Unterschied zwischen Uw und Ug?

U_w („w“ für window) ist der Kennwert des gesamten Fensters. Er gilt beim vollständigen Fenstertausch (Nr. 2a und 2b). U_g („g“ für glazing) ist der Kennwert der Verglasung; daneben gibt es den Kennwert des Rahmens (U_f) und die Wärmebrücke zwischen den Glasscheiben (Ψ_g). Er ist maßgeblich nach Nr. 2c, wenn lediglich das Glas im bestehenden Blendrahmen erneuert wird.

Gilt im GEG eine „1/3-Regel“ für das Lüftungskonzept?

Nein. Im Gesetzestext kommt der Begriff „Lüftungskonzept“ nicht vor, und das GEG enthält weder eine „1/3-Regel“ noch eine Pflicht zum Lüftungskonzept für Bestandsgebäude. Die Verbraucherzentrale nennt eine Ein-Drittel-Schwelle: Beim Austausch von einem Drittel oder mehr der Fenster ist danach zu kontrollieren, ob ein Lüftungskonzept erforderlich ist. Die Norm DIN 1946-6, auf die die BAFA beim Lüftungskonzept beispielhaft verweist, ist nicht frei lesbar; ob und mit welchem Wortlaut die Schwelle dort steht, wurde hier nicht geprüft. Die BAFA verlangt in ihren Technischen FAQ (TFAQ 2.03) bei geförderten Sanierungen, die die Luftdichtheit eines Wohngebäudes erhöhen (z. B. Fensteraustausch), keine Mengenschwelle, sondern die Prüfung lüftungstechnischer Maßnahmen und ein Lüftungskonzept. Im GEG gilt für den Fenstertausch im Bestand die 10-%-Regel des § 36 für U-Werte; die Dichtheitsanforderung nach § 13 GEG („Dichtheit“) steht in Teil 2 des Gesetzes und gilt für zu errichtende Gebäude.

Brauche ich beim Fenstertausch eine Unternehmererklärung?

Ja. Wer als Fachunternehmer geschäftsmäßig Außenbauteile im Sinne des § 36 GEG ändert oder austauscht, muss dem Eigentümer nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 GEG unverzüglich schriftlich bestätigen, dass die geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in § 96 Abs. 1 genannten Vorschriften entsprechen (hier § 36 GEG mit Anlage 7). Der Eigentümer muss die Erklärung mindestens zehn Jahre aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 96 Abs. 2 GEG).

Prüfungswissen zum Fenstertausch trainieren

Die Prüfungsvorbereitung bietet über 1.290 Übungsfragen mit detaillierten Fach- und Gesetzeserklärungen; 30 Fragen lassen sich kostenlos testen.

Jetzt registrieren

Rechtsgrundlagen, Normen und Fachquellen

Die rechtlichen und technischen Kernaussagen basieren auf den amtlichen Volltexten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), den Technischen FAQ der BAFA zur BEG EM, der Verbraucherzentrale und zwei Wikipedia-Artikeln für Begriffe und Normtitel. Die Norm DIN 1946-6 selbst wurde nicht gelesen:

Stand: 11/2026